Verkehrsunfall nach Wendemanöver - wer ist schuld ???

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Matpol1973
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 21x hilfreich)
Verkehrsunfall nach Wendemanöver - wer ist schuld ???

Hallo,

ich habe in einer Einmündung die links abgeht mit einem LKW 7,49t gewendet. Der Wendekreis hat nicht ausgereicht, ein Poller stand im Wege und ich musste das Fahrzeug zum stehen bringen.

Kurz danach ist mir ein PKW hinten reingeknallt. Die hintere linke Ecke vom Fahrzeug hat zwar ca. 30 cm auf die Fahrspur rausgeguckt, aber der PKW hat nicht die Ecke erwischt sondern Mitte vom Fahrzeug.

Das ganze ist Ende Juni 2018 passiert, die Polizei vor Ort hat gesagt dass ich der Unfallverursacher wäre - damit bin ich nicht einverstanden.

Ich habe damals, ein Erklärvideo gedreht. Hier der Link dazu.
https://www.youtube.com/watch?v=GD0VfQJAVk8&t=50s

Es gab am Unfallort kein "Wenden verboten" Verkehrszeichen und keine durchgezogene Linie.

Was denkt ihr? Wer ist Schuld?

Mit freundlichen Grüßen

Matpol1973

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

der Grundsatz "Wer auffährt ist Schuld" stimmt in den meisten Fällen sehr wohl (obwohl man immer wieder das Gegenteil liest).
So auch hier.

Eine Teilschuld kann es aber natürlich immer geben. Erstens aus Betriebsgefahr, da gibt es wenig Mittel dagegen. Und zweitens in diesem Fall aufgrund unerwartetem Halten halb auf der Fahrbahn.
Wenn es aber wirklich nur 30 cm waren und der PKW zudem nicht nur an der Ecke entlang gestreift sondern in die Mitte gekracht ist bleibt meiner Ansicht nach doch nur die Betriebsgefahr.

Ist denn klar, dass du standest? Beim Rückwärtsfahren - was du ja zumindest vor hattest - sähe es nämlich deutlich schlechter für dich aus.
Was hat die Fahrerin eigentlich gesagt, also warum ist sie aufgefahren? (viele reden sich da ja schnell um Kopf und Kragen)

Zu guter Letzt: Was sagen die Versicherungen?

Stefan

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Da möchte ich zunächst einmal auf den § 9 Abs. 5 StVO verweisen:
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich [...] beim Wenden [...] so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Wenn es also beim Wenden zu einem Unfall kommt, dann hat der Wendende immer Schuld. Die Alleinschuld hat er aber nur dann, wenn der Unfall für den anderen Verkehrsteilnehmer unvermeidbar war. Eine Unvermeidbarkeit ist in diesem Fall offensichtlich nicht gegeben.

Zitat:
Die hintere linke Ecke vom Fahrzeug hat zwar ca. 30 cm auf die Fahrspur rausgeguckt, aber der PKW hat nicht die Ecke erwischt sondern Mitte vom Fahrzeug.


Und das hat die Polizei fotografisch auch so dokumentiert?

Da der Unfallgegnerin kein konkreter Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, allenfalls Unaufmerksamkeit würd ich hier bestenfalls aus Deiner Sicht eine Schuldteilung von 50/50 sehen.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da möchte ich zunächst einmal auf den § 9 Abs. 5 StVO verweisen:
Er war aber doch gar nicht mehr beim Wenden, vielmehr hat er einfach in der Einmündung gehalten.

Wie würdest du es denn beurteilen, wenn er nicht gewendet hätte, sondern einfach nur angehalten? (dann natürlich aus der anderen Richtung kommend)

Zitat:
Da der Unfallgegnerin kein konkreter Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, allenfalls Unaufmerksamkeit
Eben, sie war unaufmerksam, und zwar richtig. Und von der Fahrbahn abkommen ist doch wohl auch ein Verkehrsverstoß, außerdem darf man einfach nicht gegen andere Fahrzeuge fahren, selbst wenn die völlig falsch stehen; genau dafür gibt es doch das Sichtfahrgebot.
Für mich führt das alles zusammen zu 100% - Betriebsgefahr hatte ich ja schon erwähnt, daher reduziere ich auf 75%.

Noch eine Zusatzfrage: Wohin wollte die Dame denn? Geradeaus, oder rechts abbiegen?

Stefan

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Matpol1973):
Kurz danach ist mir ein PKW hinten reingeknallt.

Wie definiert sich hier "kurz danach"? Ist nicht ganz unrelevant ob es 0,3 Sekunden waren 3 Sekunden oder 30 Sekunden.



Zitat (von Matpol1973):
die Polizei vor Ort hat gesagt dass ich der Unfallverursacher wäre

Die Polizei sagt viel vor Ort - die Trefferquote ist bei weitem nicht 100% ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Matpol1973
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 21x hilfreich)

Bilder vom Unfall :

https://hierbilder.de/gIITP

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Dann mal ein paar Gedanken dazu, wie ich auf 50/50 gekommen bin:

Zunächst einmal gibt es die Haftung aus Betriebsgefahr, die nur dann entfällt, wenn der Unfall für denjenigen unvermeidbar war.

Für den LKW-Fahrer war der Unfall nicht unvermeidbar, weil ein Idealfahrer dort so nicht gewendet hätte.
Für den PKW-Fahrer war der Unfall nicht unvermeidbar, weil ein Idealfahrer ausreichend Platz zum Ausweichen hatte.

Die Betriebsgefahr schlägt typischerweise mit einem Schuldanteil von 25% zu Buche.

Dann kann man jetzt darüber diskutieren, wie die restlichen 50% verteilt werden. Da bleibe ich dabei, dass der LKW-Fahrer gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Die PKW-Fahrerin war aus wahrscheinlich nicht mehr aufklärbaren Gründen sehr unaufmerksam.

Ob man daraus dann eine Schuldverteilung von 60/40, 50/50 oder 40/60 macht, dürfte jedenfalls dann nachrangig sein, wenn auch beide eine Vollkaskoversicherung haben. Dann machen die Versicherungen das untereinander aus.

Der Vorstellung, dass hier einem der beiden Beteiligten die Alleinschuld trifft, möchte auch nach Prüfung der Bilder widersprechen, wobei ich durchaus nachvollziehen kann, dass sich der LKW-Fahrer keiner Schuld bewusst ist. An solchen Stellen unterscheiden sich gefühltes Recht und tatsächliches Recht durchaus.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich bleibe dabei, dass die PKW-Fahrerin die Hauptschuld hatte. Schaut euch nur mal das letzte Bild an.

Ihr zugute halten muss ich aber, dass eventuell der LKW vor dem Unfall weiter in die Straße hinein ragte, und dann erst durch den Aufprall verschoben wurde.

In welche Richtung geht die Frage eigentlich?
- den VW zahlt die Versicherung (u.U. nur zum Teil).
- höhergestuft wird sowieso, weil ein Schadenrückkauf wohl selbst bei nur 25% nicht lohnt.
- der Schaden am LKW sieht zumindest nicht so wild aus (kann ich aber sicher nicht abschließend beurteilen).
- Bußgeld ist auch dann möglich wenn die Tat nicht oder nur indirekt zum Unfall geführt hat.

Stefan

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#8
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 226x hilfreich)

Hallo Matpol1973,

ich kann aus deiner Schilderung und auch aus der des Videos nicht ableiten, wie die Haftungsverteilung sein könnte. Es fehlen einfach Informationen.

Das Video zeigt auch, dass du es aus deiner Situation beschreibst, so sagst du z.B.: „Natürlich gab es keinen Gegenverkehr"
Bloß, wenn es kein Gegenverkehr gab, wo kam das Fahrzeug der Unfallgegnerin her?

Wie die Schuldverteilung ist, hängt entscheidend vom Ablauf ab.
Wenn du schon einige Sekunden gestanden hast, und dann ist erst der PKW ins Heck gefahren, klare Hauptschuld bei der PKW-Fahrerin.

Es sind aber noch andere Szenarien denkbar. Z.B. hat die PKW-Fahrerin dich zwar gesehen, dachte aber, dass du abbiegen wirst. Daher hat sie nicht abgebremst und wollte hinter deinem Heck vorbeifahren. Dann hat sie plötzlich erkannt, dass du nicht abbiegen wolltest, sondern wenden und dann erst hat sie den Bremsvorgang eingeleitet und hat es nicht mehr geschafft, rechtzeitig zum Stehen zu kommen. In diesem Fall sehe ich hauptsächlich bei dir die Schuld.

Auch deshalb, weil andere Autofahrer ein Wendemanöver nicht immer gleich erkennen, wird dem Fahrer, der das Wendemanöver ausführt, besondere Pflichten auferlegt, er muss jede Gefährdung ausschließen. Daraus resultiert, dass erstmal die Anfangsvermutung gilt, dass derjenige, der wendet, die Hauptschuld an einem Unfall trägt und er somit in der Beweispflicht ist, dass er keine oder nur geringe Schuld trifft. Als auch wenn es der Fall sein sollte, dass du bereits einige Sekunden gestanden hast, musst du das plausibel nachweisen.

Irgendwie kommt es mir so vor, als hätte ich deinen Fall schon irgendwo schon mal gelesen. Sollte das so sein und du die Frage hier oder in einem anderen Forum schon gestellt hast, solltest du da hier verlinken.


Gruß

Uwe

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Uwe Mettmann):
In diesem Fall sehe ich hauptsächlich bei dir die Schuld.

Aber überhaupt nicht.

Wenn ich ein Problem sehe und die Geschwindigkeit nicht verringere und das rein auf der Hoffnung basiert, dass sich das Problem gelöst hat bis ich dort ankomme ... dann ist doch nicht der andere an meiner eigenen Unfähigkeit schuld.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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