Guten Tag,
Folgender Fall wird angenommen:
eine Person hat den Erstbeitrag für die KFZ Versicherung eines Saisonfahrzeugs 04/10 nicht bezahlt.
Das Fahrzeug wurde die Saison über bewegt, die Rechnung der Versicherung kam erst nach Ende der Saison.
In einem Schreiben kündigte dann die Versicherung rückwirkend den Versicherungsschutz, bedeutet das Fahrzeug wurde die komplette Saison über ohne Schutz bewegt. Zu diesem Schreiben kam noch eins von der Zulassungsstelle dass das Fahrzeug entweder neu versichert oder abgemeldet werden muss. Die Person versuchte das ganze mit der Versicherung zu klären, bezahlte den ausstehenden Betrag, allerdings möchte diese das KFZ nicht mehr rückwirkend versichern sondern erst ab Zahlungseingang. Bedeutet der Versicherungsschutz besteht wieder und das Schreiben der Zulassungsstelle ist hiermit erledigt.
Kommt auf die betroffene Person nun ein Strafverfahren zu wegen Fahren ohne Versicherungsschutzes? Oder könnte es sein dass das ganze "unter den Tisch fällt"? Meldet die Versicherung dass der Schutz Rückwirkend aufgehoben wurde? Welche Möglichkeiten hätte betroffene Person um straffrei aus dem angenommenen Fall herauszugehen?
MfG
Versicherung hat Rückwirkend Versicherungsschutz gekündigt
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
ZitatIn einem Schreiben kündigte dann die Versicherung rückwirkend den Versicherungsschutz, :
Da stellt sich als erstes mal die Frage nach dem "Warum?".
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Wird der Erstbeitrag nicht gezahlt, bestand genau gesagt nie Versicherungsschutz über den Vertrag, welchen die Versicherung somit auch nicht rückwirkend kündigen kann!
Es bestand durch die Erteilung der EVB und Zulassung eine vorläufige Deckung, welche eben durch den eigl Vertrag endet oder durch die Versicherung wieder entzogen wird. Das Geld steht der Versicherung also zu, da sie ja Deckung gewährt hat, sonst hätte die Zulassungsstelle eh längst "abgekratzt"
Entscheidend wäre also ob und wann genau die V eine Anzeige ans Amt geschickt hat, dass keine Versicherung besteht.
Klingt so als wäre das nie passiert, das Amt reagiert sonst eher wenig freundlich.
Drei Jahre zu spät, aber vielleicht hilft es anderen mit einem ähnlichen Problem.
Rückwirkende Kündigung der Kfz Haftpflichtversicherung begründet KEINE Strafbarkeit nach dem Pflichtversicherungsgesetz.
(Beschluss vom 16.04.1985 - 4 StR 755/84):
Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, für welches Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage besteht, macht sich nicht nach PflVG § 6 strafbar, wenn die vorläufige Deckung später infolge Nichteinlösung des Versicherungsscheins rückwirkend wegfällt oder wenn der Versicherer vom Vertrag gemäß VVG § 38 zurücktritt.
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