Hallo wehrte Forumsmitglieder und Leser dieses Beitrags,
im August diesen Jahres habe ich einen Verwarnungsbescheid mit einem Verwarngeld in Höhe von 30€ erhalten, da ich etwas zu schnell gefahren bin. Die Zeit verstrich und im Oktber fiel es mir wie Schuppen von den Augen als ich den Verwarnungsbescheid wieder vor mir liegen sah - ich war deutlich zu spät dran mit der Überweisung des Geldes!
Da bisher noch nichts weiter passiert war (kein Mahnschreiben oder dergleichen) überwies ich das Geld am Sonntag den 18.10.2020. Die Überweisung wurde von meiner Bank am Tag darauf, den 19.10.2020, getätigt.
Und was ist dann passiert? Ich erhielt am 24.10.2020 einen Bußgeldbescheid, welcher am 19.10.2020 verfasst wurde, wobei ich darin aufgefordert werde eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 25€ zu zahlen aufgrund der Tatsache, dass ich das Geld des Verwarnungsbescheides zu spät überwiesen habe.
Aufgrund der Angabe einer E-Mail Adresse in der Kopfzeile des Bußgeldbescheides habe ich Einspruch gegen die Mahngebühr eingelegt (dennoch hatte ich es per Telefon probiert, bin aber auf dem AB gelandet, da es nur drei 3 Zeitfenster [1x Dienstags, fast den ganzen Tag und jeweils Mittwochs und Donnerstags für je 2 1/2h] unter der Woche gibt in denen jmd. von der Polizei erreicht werden kann) - weil zu dem Zeitpunkt, als ich den Bußgeldbescheid erhielt, das Geld bereits überwiesen war.
Das Merkwürdigste an der Sache ist in meinen Augen, dass an dem Tag an dem das Geld überwiesen wurde, ein Schreiben aufgesetzt wird welches die Zahlung von Mahngebühren einfordert.
Erste Frage: Ist es überhaupt zulässig / rechtens noch eine Mahngebühr zu verlangen, wenn das Geld des Verwarnungsbescheid bereits beglichen wurde? Klar ist in jedem Fall, dass ich zu spät das Geld überwiesen habe. Bin ich aus rechtlicher Sicht dazu verpflichtet die zusätzlichen Kosten des Bußgeldbescheides zu tragen oder nicht?
Die Geschichte geht noch weiter:
Es kam bis vorgestern keine Rückmeldung zu meinem Einspruch per Mail (darin hatte ich Angaben zu meiner Person und des Aktenzeichens getätigt und die Chronologie der Briefeingänge geschildert). Und gestern erhielt ich einen Verwerfungsbescheid, in dem mir gesagt wird, dass mein Einspruch nicht der vorgeschriebenen Form entspricht (mit dem Verweis auf Paragraph 69 Satz 1 des OWiG).
Mit der vorgeschriebenen Form ist gemeint, dass das Schreiben persönlich hätte unterzeichnet werden müssen. Das habe ich vor einer Stunde am Telefon von einer Dame der zentralen Bußgeldstelle erfahren.
Das Telefongespräch verlief so wie erwartet. Ich müsse die Mahngebühren zahlen und Basta.
Mir wurde zudem vorgeworfen, ich hätte ja bereits per Telefon oder per Fax Kontakt aufnehmen können.
Dann wäre nichts mit dem Einspruch schief gegangen.
Eine knappe Antwort-E-Mail mit dem Hinweis, dass E-Mails für einen Einspruch im Land Sachsen-Anhalt nicht gelten, hätte auch gereicht um noch darauf in der korrekten Form und im gültigen Widerspruchszeitfenster zu reagieren.
Nach Recherchen im Internet habe ich feststellen dürfen, dass auch ein Einspruch per Mail als legitim gilt, wenn ausreichende Angaben darin getätigt werden. Hinzu kommt, dass die Schreiben der Polizei in der Kopfzeile eine E-Mail Adresse angeben.
Zweite Frage: Was mache ich mit dem verfehlten Einspruch? Nochmals in korrekter Form (Brief mit händischer Unterschrift) darauf reagieren?
Seht ihr eine Chance, dass mir die zusätzlichen Kosten des Bußgeldbescheides erspart bleiben können oder ist dieser Fall rechtlich eindeutig und ich muss blechen?
Vielen Dank schon einmal vorab.
Verzeiht den langen Text, ich hoffe ihr habt bis unten durchgehalten!
MfG
ILikeElectro