Verwarngeld bezahlt und im Anschluss Mahngebühr eingefordert

19. November 2020 Thema abonnieren
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guest-12327.09.2021 09:26:53
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwarngeld bezahlt und im Anschluss Mahngebühr eingefordert

Hallo wehrte Forumsmitglieder und Leser dieses Beitrags,

im August diesen Jahres habe ich einen Verwarnungsbescheid mit einem Verwarngeld in Höhe von 30€ erhalten, da ich etwas zu schnell gefahren bin. Die Zeit verstrich und im Oktber fiel es mir wie Schuppen von den Augen als ich den Verwarnungsbescheid wieder vor mir liegen sah - ich war deutlich zu spät dran mit der Überweisung des Geldes!
Da bisher noch nichts weiter passiert war (kein Mahnschreiben oder dergleichen) überwies ich das Geld am Sonntag den 18.10.2020. Die Überweisung wurde von meiner Bank am Tag darauf, den 19.10.2020, getätigt.

Und was ist dann passiert? Ich erhielt am 24.10.2020 einen Bußgeldbescheid, welcher am 19.10.2020 verfasst wurde, wobei ich darin aufgefordert werde eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 25€ zu zahlen aufgrund der Tatsache, dass ich das Geld des Verwarnungsbescheides zu spät überwiesen habe.

Aufgrund der Angabe einer E-Mail Adresse in der Kopfzeile des Bußgeldbescheides habe ich Einspruch gegen die Mahngebühr eingelegt (dennoch hatte ich es per Telefon probiert, bin aber auf dem AB gelandet, da es nur drei 3 Zeitfenster [1x Dienstags, fast den ganzen Tag und jeweils Mittwochs und Donnerstags für je 2 1/2h] unter der Woche gibt in denen jmd. von der Polizei erreicht werden kann) - weil zu dem Zeitpunkt, als ich den Bußgeldbescheid erhielt, das Geld bereits überwiesen war.
Das Merkwürdigste an der Sache ist in meinen Augen, dass an dem Tag an dem das Geld überwiesen wurde, ein Schreiben aufgesetzt wird welches die Zahlung von Mahngebühren einfordert.

Erste Frage: Ist es überhaupt zulässig / rechtens noch eine Mahngebühr zu verlangen, wenn das Geld des Verwarnungsbescheid bereits beglichen wurde? Klar ist in jedem Fall, dass ich zu spät das Geld überwiesen habe. Bin ich aus rechtlicher Sicht dazu verpflichtet die zusätzlichen Kosten des Bußgeldbescheides zu tragen oder nicht?

Die Geschichte geht noch weiter:

Es kam bis vorgestern keine Rückmeldung zu meinem Einspruch per Mail (darin hatte ich Angaben zu meiner Person und des Aktenzeichens getätigt und die Chronologie der Briefeingänge geschildert). Und gestern erhielt ich einen Verwerfungsbescheid, in dem mir gesagt wird, dass mein Einspruch nicht der vorgeschriebenen Form entspricht (mit dem Verweis auf Paragraph 69 Satz 1 des OWiG).

Mit der vorgeschriebenen Form ist gemeint, dass das Schreiben persönlich hätte unterzeichnet werden müssen. Das habe ich vor einer Stunde am Telefon von einer Dame der zentralen Bußgeldstelle erfahren.

Das Telefongespräch verlief so wie erwartet. Ich müsse die Mahngebühren zahlen und Basta.
Mir wurde zudem vorgeworfen, ich hätte ja bereits per Telefon oder per Fax Kontakt aufnehmen können.
Dann wäre nichts mit dem Einspruch schief gegangen.
Eine knappe Antwort-E-Mail mit dem Hinweis, dass E-Mails für einen Einspruch im Land Sachsen-Anhalt nicht gelten, hätte auch gereicht um noch darauf in der korrekten Form und im gültigen Widerspruchszeitfenster zu reagieren.
Nach Recherchen im Internet habe ich feststellen dürfen, dass auch ein Einspruch per Mail als legitim gilt, wenn ausreichende Angaben darin getätigt werden. Hinzu kommt, dass die Schreiben der Polizei in der Kopfzeile eine E-Mail Adresse angeben.

Zweite Frage: Was mache ich mit dem verfehlten Einspruch? Nochmals in korrekter Form (Brief mit händischer Unterschrift) darauf reagieren?

Seht ihr eine Chance, dass mir die zusätzlichen Kosten des Bußgeldbescheides erspart bleiben können oder ist dieser Fall rechtlich eindeutig und ich muss blechen?

Vielen Dank schon einmal vorab.
Verzeiht den langen Text, ich hoffe ihr habt bis unten durchgehalten!

MfG

ILikeElectro

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Der Drops ist gelutscht.
Der Einspruch wurde nicht formgerecht eingereicht, gilt also als nicht eingelegt. Die Einspruchsfrist ist abgelaufen.

Die Frage, ob der Einspruch erfolgreich gewesen wäre, wenn er schriftlich eingereicht worde wäre, ist vielleicht interessant - spielt jetzt aber keine Rolle mehr.

Betrachten Sie die Sache als Lehrgeld.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

1. Eine Verwarnung ist lediglich ein Angebot, die Sache schnell und ohne große Bürokratie aus der Welt zu schaffen. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch

2. Das Verwarngeldangebot gilt nur, wenn das Verwarngeld innerhalb der Frist (1 Woche) bezahlt wird. Ansonsten verfällt dies

Zitat:
Bin ich aus rechtlicher Sicht dazu verpflichtet die zusätzlichen Kosten des Bußgeldbescheides zu tragen oder nicht?


Ja

Zitat:
Zweite Frage: Was mache ich mit dem verfehlten Einspruch? Nochmals in korrekter Form (Brief mit händischer Unterschrift) darauf reagieren?


Ein Einspruch hat keine Aussicht auf Erfolg, auch nicht in korrekter Form.

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#3
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat:
Ich erhielt am 24.10.2020 einen Bußgeldbescheid, welcher am 19.10.2020 verfasst wurde, wobei ich darin aufgefordert werde eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 25€ zu zahlen aufgrund der Tatsache, dass ich das Geld des Verwarnungsbescheides zu spät überwiesen habe.


Haben die da wirklich Mahngebühr geschrieben oder einfach nur Gebühren und Auslagen? Weil da sind nämlich die 25 Euro der übliche (gesetzlich vorgeschriebene Mindest-) Satz....

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Tja, da hast D alles falsch gemacht, was Du nur falsch machen konntest.

1.) Die beste und kostengünstigste Lösung wäre die Leugnung der Fahrereigenschaft gewesen. Dann hättest Du nur die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 23,50 zahlen müssen.

2.) Die zweitbeste Lösung wäre die fristgerechte Zahlung des Verwarngeldes in Höhe von 30€ gewesen.

Beides hast Du versäumt, weswegen es zur dritten Variante kam.

3.) Bußgeldbescheid in Höhe von 30€ zzgl. 25€ Verfahrenskosten und 3,50€ Porto.

Hier hättest Du noch einmal form- und fristgerecht Einspruch einlegen können, mit der Begründung, dass Du nicht der Fahrer gewesen bist, der das Fahrzeug dort geparkt hat. Dann wären wir wieder bei 1.) gelandet. Aber Du hast ja mit Deinem Einspruch eingeräumt, dass Du der Fahrer gewesen bist. Da aufgrund der Tatsache, das das Verwarngeld nicht fristgerecht bezahlt worden war, urde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Aus der Nummer kommst Du jetzt nicht mehgr raus.

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Ach ja, nur der Vollständigkeit halber:
Du musst jetzt den gesamten, im Bußgeldbescheid geforderten Betrag, also 58,50€ zaheln. Die bereits bezahlten 30€ sind Dir von der Behörde zurückzuerstatten, was automatisch erfolgen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.09.2021 09:26:53
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend Zusammen,

wow, ich bin überrascht und dankbar zu gleich das in so kurzer Zeit so viele Rückmeldungen von euch erfolgt sind. Habt Dank!

Dennoch hatte ich gehofft, eher Antworten zu meinen gunsten bezogen auf Frage 1 zu erhalten :-)
Die Wahrheit ist manchmal schmerzhaft ^^
Dennoch:
Sollten Rechtsurteile existieren, die darlegen, dass ein Einspruch per E-Mail der vorgeschriebenen Form entsprechen (und diese gibt es, siehe link) - wäre dann nicht, zumindest ein erneuter Einspruch (gerne auch diesmal in händisch unterschriebener Form) sinnhaft?

Mir geht es einzig und allein um die Tatsache, dass das Geld zum Zeitpunkt als der Bußgeldbescheid geschrieben wurde bereits überwiesen war. Es wäre schön wenn Sie sich von dem Gedanken des Formfehlers des EInspruchs und die damit vertane Chance lösen könnten und einzig zum letzt genannten Sachverhalt argumentieren.

Wie wäre denn folgender Sachverhalt zu beurteilen:
Frau A. kauft Socken übers Internet und begleicht ihre Rechnung innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums. Sie bemerkt von selbst ihr Zahlungsversäumnis und begleicht sogleich ihre Schuld. Aber dennoch purzelt ein oder zwei Tage später ein Mahnbescheid in ihren Briefkasten ein.
Wie ist dies rechtlich geregelt?

@Tehlak: Das würde ich dir gerne sagen können, nur leider war ich zu voreilig und ging zwei Wochen nach dem übersenden meiner Mail davon aus dass sich Thema erledigt hat. Dennoch habe ich heute in dem Telefonat die Sachbearbeiterin darum gebeten mir das Bußgeldschreiben erneut zuzuschicken ^^.

@Demonio: Wenn Sie es als "beste" Lösung ansehen die Fahrt überhaupt getätigt zu haben bzw. zu Leugnen: schön! Nur ich halte von Lügerei nichts.
Ich bin zu schnell gefahren und fertig - dafür komme ich auch gerne auf.
Und nur ganz nebenbei: In meinem Beitrag geht es nicht ums Falschparken ;-)

Ich hoffe ich strapaziere eure Nerven nicht zu sehr, mein Wissenschatz zum Thema "Recht" geht jedoch gegen Null.
Als Ingenieur versuche ich stets einer gewissen Logik zu folgen.

Schönen Abend!

-- Editiert von ILikeElectro am 19.11.2020 20:11

-- Editiert von ILikeElectro am 19.11.2020 20:13

-- Editiert von ILikeElectro am 19.11.2020 20:14

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.09.2021 09:26:53
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Demonio: Was würde es mir bringen mir die 30 € zurück erstatten zu lassen um dann im Anschluss die 58,5€ (in meinem Fall aufgrund des Verwerfungsbescheides 62€), die sich ja anteilig aus den 30€ zusammensetzen, zu überweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von ILikeElectro):
Und nur ganz nebenbei: In meinem Beitrag geht es nicht ums Falschparken ;-)
Sorry, mein Fehler. Dann kommt ein Kostentragungsbescheid natürlich nicht in Frage, und ich ziehe meine Antwort diesbezüglich zurück.

Zitat (von ILikeElectro):
Was würde es mir bringen mir die 30 € zurück erstatten zu lassen um dann im Anschluss die 58,5€ (in meinem Fall aufgrund des Verwerfungsbescheides 62€ ;) , die sich ja anteilig aus den 30€ zusammensetzen, zu überweisen?
Möglicherweise sind unterschiedliche Behörden und Kassen für Verwarngelder auf der einen, und Bußgelder auf der anderen Seite zuständig. Außerdem erfordert es einen gewissen bürokratischen Aufwand die Zahlung mehrerer Teilbeträge ienem Verfahren zuzuordnen. Zahlungseingänge, die nicht zugeordnet werden können sind zu erstatten. Umgekehrt ist halt immer in einem Betrag zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
dass ein Einspruch per E-Mail der vorgeschriebenen Form entsprechen (und diese gibt es, siehe link)

Nein. Genau das wurde nicht entschieden. Die außerst magere Urteilsbegründung basiert vielmehr darauf, dass die Behörde angeblich in der Vergangeheit mehrmals Einsprüche per Mail akzeptiert hat (obwohl sie nicht der vorgeschriebenen Form entsprechen), dadurch eine Art "Gewohnheitsrecht" entstanden sei, und es deshalb überraschend sei, dass jetzt plötzlich Einsprüche wegen eines Formfehlers zurückgewiesen werden.

Eine Begründung, die nicht überzeugt - selbst der Anwalt, dem die Webseite gehört, auf dem das Urteil zitiert wird, schreibt ja dazu "Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung und Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, wirksam per E-Mail Einspruch einlegen zu können, zumal die Begründung der Entscheidung doch recht knapp ist…"

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderes Gericht ähnlich entscheiden würde, ist - milde gesagt - gering.

Außerdem war es in dem Fall, auf den sich das Urteil bezieht so, dass der Email-Einspruch sofort abgelehnt wurde, obwohl die Einspruchsfrist nicht abgelaufen war. Der damals Betroffe hätte ja theoretisch seinen Email-Einspruch noch innerhalb der Einspruchsfrist schriftlich wiederholen können.
(Ich arbeite auch in einem Beruf, wo es viel auf die Schriftform ankommt. Aber es ist absolut üblich, dass man wichtige Schriftstücke trotzdem per Mail schickt, aber gleichzeitig ein Exemplar mit Unterschrift per klassischer Briefpost hinterherschickt.)
Bei Ihnen war es ja so, dass die Bußgeldstelle abgewartet hat, ob zusätzlich zum (form-fehlerhaften) Email-Einspruch noch ein korrekter Einspruch per Briefpost hinterherkommt.

Zitat:
Wie wäre denn folgender Sachverhalt zu beurteilen:
.... Aber dennoch purzelt ein oder zwei Tage später ein Mahnbescheid in ihren Briefkasten ein.
Wie ist dies rechtlich geregelt?
Es wird geschaut, wann der Mahnbescheid beantragt wurde. Wenn der Mahnbescheid zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als die Zahlung noch nicht angekommen war, muss Frau A die Kosten des Mahnbescheids tragen. Sonst nicht.
Nutzt aber nichts - das eine ist Zivilrecht, das andere ist Verwaltungsrecht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von ILikeElectro):
@ Demonio: Was würde es mir bringen mir die 30 € zurück erstatten zu lassen um dann im Anschluss die 58,5€ (in meinem Fall aufgrund des Verwerfungsbescheides 62€ , die sich ja anteilig aus den 30€ zusammensetzen, zu überweisen?

Nichts. Aber das ist "Logik der Verwaltung".



Zitat (von ILikeElectro):
Mir geht es einzig und allein um die Tatsache, dass das Geld zum Zeitpunkt als der Bußgeldbescheid geschrieben wurde bereits überwiesen war.

Irrelevant.

Es hätte mindestens beim Gläubiger sein müssen - will man überhaupt einen aussichtsreichen Ansatz haben. Und das war hier ja nicht der Fall.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ILikeElectro):
Es hätte mindestens beim Gläubiger sein müssen - will man überhaupt einen aussichtsreichen Ansatz haben. Und das war hier ja nicht der Fall.
Nö, auch dann hätte man keinen Ansatz gehabt.

Es gab ein Verwarngeldangebot, das man entweder durch fristgerechte Zahlung akzeptiert, oder eben nicht. Die Behörde muss ganz sicher nicht den Geldeingang permanent überwachen und den Sachbearbeiter unverzüglich telefonisch über den verspäteten Geldeingang informieren, damit der ein möglicherweise bereits eingeleitetes Bußgeldverfahren wieder stoppt.

Je nach Bundesland können das ja sogar unterschiedliche Behörden sein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12327.09.2021 09:26:53
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

Danke @ drkabo für die sehr genaue Ausführung.
@Harry van Sell: Wer sagt, dass das Geld nicht beim Gläubiger war? Reicht der Eingang des Geldes auf dem Konto nicht aus?
@Harry van Sell / Demonio: Eurer Schilderung nach, hätte die ausstellende Behörde stets die Möglichkeit im Anschluss, nach verspätetem Eingang des Verwarngeldes, eine Mahnung herauszuschicken. Das ist ja ein Freifahrtsschein um nochmal ordentlich Kasse zu machen.

"Das Geld hat er einen Tag zu spät gezahlt. Na komm, da holen wir uns noch ein bissl was. Kalle, schick mal an den hier noch ne Mahnung raus."

Einen schönen Tag!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Das Geld hat er einen Tag zu spät gezahlt.


Laut Fragestellung hat er 2 Monate zu spät gezahlt.

Zitat:
Reicht der Eingang des Geldes auf dem Konto nicht aus?


Nein, da es nicht rechtzeitig eingegangen ist.

Zitat:
Eurer Schilderung nach, hätte die ausstellende Behörde stets die Möglichkeit im Anschluss, nach verspätetem Eingang des Verwarngeldes, eine Mahnung herauszuschicken.


Bei einem Verwarnungsgeld wird keine Mahnung heruasgeschickt und es gibt auch keine Mahngebühren.

Stattdessen wird ein Bußgeldbescheid erlassen und Bearbeitungsgebühren erhobten. Den Bußgeldbescheid kann die Behörde erlassen, wenn das Verwarnungsgeld nicht innerhalb einer Woche gezahlt wird (§ 56 Abs. 2 OWiG). Ein Bußgeldbescheid ist immer mit Gebühren verbunden (§ 107 OWiG).

Zitat:
Das ist ja ein Freifahrtsschein um nochmal ordentlich Kasse zu machen.


Umgekehrt ist es richtig. Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot an den Verkehrssünder, damit dieser Geld sparen kann.

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