Verwarnung 15 EUR wurde nicht zugestellt, nun 45 EUR zahlen ? ??

14. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Verwarnung 15 EUR wurde nicht zugestellt, nun 45 EUR zahlen ? ??

Ich bekam einen Brief von der Bußgeldstelle der Stadt (Leipzig) mit folgendem Inhalt:

-- Eine Verwarnung in Höhe von 15 EUR sei nicht fristgemäß gezahlt worden,
-- daher seien nun 45 EUR fällig (der eine Posten 25 EUR, und der andere ca. 5 EUR).

Ich habe aber von der angeblichen Verwarnung noch nie etwas gehört . Kann ich da nun "Wierdereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen, oder so etwas ähnliches ?
-- Ich kann doch nichts für die hiesige Post, oder die Poststelle bei der Behörde, oder wo auch immer der Original-Brief vielleicht untergegangen ist ... .

Der Gegenstand der Verwarnung war übrigens, dass ich mit dem TÜV einige Wochen über der Frist war, das muss wohl irgend eine Politesse gesehen und aufgeschrieben haben. Inzwischen habe ich längst den TÜV gemacht, das Auto war natürlich ohne Mängel.

Was passiert, wenn ich der Bußgeldstelle einfach die 15 EUR zahle und gleichzeitig erkläre, den Brief nicht erhalten zu haben ?
-- Sollte ich Strafanzeige bei der Polizei stellen, weil da irgendwas mit der Post nicht in Ordnung zu sein scheint ?



-- Editier von Koenig Arthur am 14.03.2016 15:42

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Kann ich da nun "Wierdereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen, oder so etwas ähnliches ?

Nein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Dass es "kein Recht auf Verwarnung" geben soll halte ich für Propaganda.

Immerhin steht im Bußgeldkatalog eine Strafe von 15 EUR für meine Übertretung. Da steht nichts von 45 EUR drin.
-- Also beträgt die Strafe doch erstmal 15 EUR,
-- und die 45 EUR sind erst bei einer höheren Mahnstufe oder Renitenz der Büßer vorgesehen.

"Kein Recht auf Verwarnung", haha. Was sagen die anderen zu dieser Behauptung ?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Immerhin steht im Bußgeldkatalog eine Strafe von 15 EUR für meine Übertretung. Da steht nichts von 45 EUR drin.

Stimmt. Die Gebühren stehen nicht im Bußgeldkatalog, sondern in §107 OWiG .
Da steht, dass ein Bußgeldbescheid eine Mindestgebühr von 25€ auslöst, wozu 3,50€ Zustellungskosten kommen.

Zitat:
-- Also beträgt die Strafe doch erstmal 15 EUR,

Stimmt. Der Rest sind Gebühren und Auslagen.

Zitat:
-- und die 45 EUR sind erst bei einer höheren Mahnstufe oder Renitenz der Büßer vorgesehen.

Nein. Die sind direkt beim Bußgeldbescheid vorgesehen.

Zitat:
"Kein Recht auf Verwarnung", haha. Was sagen die anderen zu dieser Behauptung ?

Dass vor dem Bußgeldbescheid (mit den 20€ Gebühren und 3,50€ Auslagen) oft noch ein Verwarngeld-Angebot gemacht wird (was keine Gebühren auslöst und auch nur mit normaler Post kommt), ist eine freiwillige Leistung auf die man in der Tat keinen Rechtsanspruch hat.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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