Hallo zusammen,
ich habe mal hier folgenden Fall,
jemand parkt auf einen Sonderparkplatz für Menschen mit Behinderung (Behindertenparkplatz). Nach kurzer Zeit kommt er zu seinem Fahrzeug zurück und zwei Herren von der Stadt sind dabei das Fahrzeug aufzunehmen. Der Fahrzeugführer eilt zu seinem Fahrzeug, entschuldigt sich für sein Vergehen und einer der Herren sagt Zitat: "Da haben Sie nochmal Glück gehabt. Wir belassen es hier bei einer mündlichen Verwarnung.". Ein oder zwei Wochen später liegt ein Schreiben von der Stadt im Briefkasten mit einem Verwanungsgeld in Höhe von 35 Euro.
Der Sachverhalt wurde von dem Fahrzeugführer der Stadt geschildert und darauf hingewiesen, dass es einen Zeugen gibt, welcher das gesamte Geschehen gesehen hat und bestätigen kann. Zudem hat der Fahrzeugführer schriftlich nochmal seine Einsicht dargelegt. Dennoch bestehen die Stadt auf das Verwarnungsgeld.
Darf man dies jetzt so verstehen, dass es eine gewisse "Willkür" gibt und eine mündliche Verwarnung keine Rechtsgrundelage darstellt, so dass zusätzlich noch ein Verwarnungsgeld erhoben werden kann oder kann man sich dagegen wehren?
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für die Antworten.
Verwarnungsgeld trotz mündlicher Verwarnung
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
wir sind doch nicht auf dem Fussballplatz, wo es "Tatsachenentscheidungen" gibt, die nachher nicht mehr anfechtbar wären.
Du hast falsch geparkt, wurdest erwischt und musst jetzt bezahlen. Ich sehe NULL Chancen für Dich, aus der Nummer rauszukommen.
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Naja, aber dies würde bedeuten, dass was man mir sagt, hätte kein Gewicht. Sprich, wenn mir gesagt wird, dass es bei einer mündlichen Verwarnung belassen wird und dann trotzdem ein Schreiben mit Verwarngeld ins Haus flattert, dass dies nicht anfechtbar ist.
Klar, wurde falsch geparkt und es auch eingesehen, trotzdem können die doch nicht etwas sagen und dann das Gegenteil tun.
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Hallo,
ich würde argumentieren, dass für genau den vorgeworfenen Verstoß bereits eine Verwarnung ausgesprochen wurde, doppelt geht nicht.
Stefan
Sie wurden vor Ort gemäß § 56 (1) S. 2 OWiG
mündlich verwarnt. Diese mündliche Verwarnung schließt eine spätere kostenpflichtige Verwarnung gemäß § 56 (1) S. 1 OWiG
oder ein Bußgeldverfahren nicht aus. Dies ergibt sich aus § 56 (4)OWiG.
Doch das Verwarnungsgeld welches Sie bekommen haben ist anfechtbar. Sie müssen es gar nicht anfechten, sondern einfach nur nicht annehmen. Die Annahme eines Verwarnungsgeldes ist immer freiwillig.
Jedoch wenn Sie damit nicht einverstanden sind, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Und ein späterer gegen Sie erlassener Bußgeldbescheid wird dann teurer sein, als das Verwarnungsgeld.
Den Bußgeldbescheid können Sie aber gerichtlich, mit ihrem Kostenrisiko, überprüfen lassen.
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