Vollzug des Fahrverbotes ohne Bußgeldbescheid/Anhörungsbogen

13. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollzug des Fahrverbotes ohne Bußgeldbescheid/Anhörungsbogen

Hallo,
ich wurde im Mai diesen Jahres auf der Autobahn geblitzt, die Strafe für mein Vergehen wären 600€, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot, da 71km+ zu viel.
Ich habe bis heute kein Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen dazu bekommen und jetzt einen Brief, der mir den Vollzug der Abgabe für 3 Monate von der Polizei androht. Ich bin zwischenzeitlich umgezogen und habe vergessen mich umzumelden. In dem Brief steht, der Bußgeldbescheid ist vom 12.7. und er ist seit 1.8. rechtskräftig, aber wie das? Gibt es nicht eine Verjährungsfrist? Ich habe nichts bekommen.
Ich soll meinen Führerschein bis zum 1.12. abgeben, er wurde mir aber bereits dauerhaft entzogen durch ein anderes Vergehen (zurecht)
Wie soll ich zu dem Sachverhalt nun Stellung nehmen, ohne mich noch mehr in die Sch**** reinzureiten?

Außerdem bekam ich einen zweiten Brief, eine Mahnung von der Stadt wo aufgeführt sind:
- Mahngebühr Mahnung Fälligkeit 30.10.
- Punktsystem Fahreignungsregister ******* Fälligkeit 19.09.
Ich habe bisher keine Rechnung, Bescheid oder irgendetwas bekommen, muss ich die Mahngebühren trotzdem zahlen? Sollte ich dort anrufen? Einspruch einlegen?

Freundliche Grüße

-- Editiert von Magnaflow am 13.11.2019 20:59

-- Editiert von Magnaflow am 13.11.2019 21:05

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich habe nichts bekommen.
Das ist nur bedingt richtig! DU und nur DU alleine hast dafür gesorgt nichts zu bekommen!

Zitat:
Ich habe bisher keine Rechnung, Bescheid oder irgendetwas bekommen
Kleiner Scherzbold, der Witze macht?

Zitat:
Ich bin zwischenzeitlich umgezogen und habe vergessen mich umzumelden.
Damit ist die Sache doch klar! Die Sachen sind dir zugegangen! Du kannst jetzt natürlich auch anderes behaupten. Solltest du anderes behaupten, solltest du mal folgende Rechnung durchgehen.

Starfzahlung für nicht odnungsgemässes ummelden minus Mahngebühr. Was wird wohl günstiger sein?

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#2
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Damit ist die Sache doch klar!
So klar ist das nicht. Klarheit würde aber nur eine Akteneinsicht bringen. Denn dann müsste man auch in der Postzustellurkunde überprüfen, wann, wo und an wen bzw. in welchem Briefkasten der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.

Je nachdem was sich daraus ergibt könnte man Einspruch einlegen und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, oder aber eben den Bußgeldbescheid akzeptieren.

Vermutlich wäre aber letzteres sinnvoller. Denn selbst wenn man die durchsetzen könnte, würde es ja nicht bedeuten, dass der Tatvorwurf falsch ist, und es nicht doch zu der entsprechenden Geldbuße nebst Rechtsfolgen kommen würde. Zudem, da hat lesen.denken.handeln recht, wäre mit einem weiteren Bußgeld wegen der verschwitzten Ummeldung zu rechnen.

Zitat (von Magnaflow):
Wie soll ich zu dem Sachverhalt nun Stellung nehmen, ohne mich noch mehr in die Sch**** reinzureiten?
Meiner persönlichen Meinung nach wäre es wohl am sinnvollsten den in der Mahnung geforderten Geldbetrag zu begleichen und der zuständigen Behörde (Je nach Bundesland i.d.R. Bußgeldstelle oder Polizei) mitteilen, dass man das Fahrverbot mit sofortiger Wirkung antreten möchte, den Führerschein aber nicht in amtliche Verwahrung geben kann, weil die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich aus anderem Grund entzogen wurde.

Noch ein wichtiger Hinweis zum Fahrverbot nach Entziehung der Fahrerlaubnis: Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dann darf man noch fahrerlaubnisfreie KFZ (Mofa, eScooter, S-Pedelec, eBike) führen. Während des Fahrverbots dürfen diese Fahrzeuge nicht gefahren werden. Nach Ablauf des 3-monatigen Fahrverbots dürfen sie dann wieder benutzt werden.

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#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Wie Du reagieren solltest? - Naja das Bußgeld bezahlen und mitteilen, dass die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich aufgrund eines anderen Deliktes eingezogen wurde (AZ mitteilen).

Man kann einen Nachsendeantrag stellen, der dafür sorgt, dass für eine gewisse Zeit Post an die neue Adresse geschickt wird, dadurch erspart man sich eine Menge Ärger.

Die Verjährungsfrist beträgt meist drei Monate, wird aber durch Zustellung des Anhörungsbogens und bestimmte Handlungen unterbrochen und gehemmt. Tat passierte im Mai. Die Verjährung wäre dann frühstens im August eingetreten. Nach Zustellung hast Du noch etwa zwei Wochen Zeit Widerspruch einzulegen oder Dich zu äußern, macht 26.07. - plus ein paar Tage Bearbeitungszeit kommt man locker auf den 1.8.

Kurzum: Du musst in den sauren Apfel beißen.

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#4
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten. Warum man mich teilweise aber so schriftlich "anfährt", kann ich nicht nachvollziehen.

Ich habe gestern telefoniert, die Mahnung und die Androhung sind zwei verschiedene Sachen. Aber mir wurde gesagt, dass der Brief und jegliche Post an meiner alten Adresse zugestellt wurde, ich bin zum 15.5. ausgezogen und am 17.5. wurde der Anhörungsbogen/Bescheid zugesendet. Mein Schild war logischerweise ab, da ich nicht mehr dort wohnte. In der Zwischenzeit war ich im Ausland gewesen, weil ich mich beruflich umorientieren wollte, ohne Wohnsitz. Mich hat niemand darüber informiert, dass meine Post dort angenommen wurde. In meiner außerordentlichen Kündigung steht auch drin wegen dem Ausland zum 15.5., wie ist denn die Erfolgschance von Wiedereinsetzung in den vorherigen Zustand?

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
wie ist denn die Erfolgschance von Wiedereinsetzung in den vorherigen Zustand?
Was versprichst Du Dir von der Wiedereinsetzung? Gibt es berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung oder an der Fahrereigenschaft?

Die Erfolgschancen lassen sich ohne Akteneiensicht nicht realistisch einschätzen. Wichtig wäre diesbezüglich, was der Zusteller dokumentiert hat.

Am alten Wohnort abgemeldet hattest Du Dich wohl nicht, richtig?

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#6
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Momentan ist es so: ich bin am 15.5. dort ausgezogen, mein Name war nicht mehr am Briefkasten. Am 17.5. ging der Brief raus teilte man mir mit, jegliche Bescheide, Mahnung, Vollstreckung ging dort auch zu an meiner alten Adresse. Weder der Vermieter, noch meine beiden ehemaligen Mitbewohner teilten mir mit, dass für mich Post eingegangen ist, obwohl sie mich kontaktieren konnten und mich früher wegen jeglichem Mist genervt haben. Der Vermieter hat ein Haus/Wohnung auf seinem Grundstück vermietet, dort wohnte ich mit zwei anderen Arbeitskollegen. Ich habe mich nicht umgemeldet, weil ich keinen festen Wohnsitz hatte. Mir wurde im März eine Herzmuskelentzündung diagnostiziert/Verengung der Herzkranzgefäße und ich bin noch jetzt krank geschrieben, das hat mich absolut aus der Bahn geworfen, da ich dann auch meine Arbeit verlor, weshalb ich zeitweise im Ausland war, im Auto lebte oder hier und da bei Freunden.
Ich war jetzt mal an meiner alten Wohnung und dort stand mein Name wieder am Briefkasten mit den anderen beiden Ex-Mitbewohnern. Da ist es kein Wunder dass die Post zugestellt wurde. Ich muss jetzt davon ausgehen, dass die Post unterschlagen wurde. Auf meiner Kündigung stand eine E-Mailadresse und meine Telefonnummer war dort auch allen bekannt, gemeldet hat sich keiner bei mir. Ich hab also weder Anhörungsbogen, noch Bußgeldbescheid oder sonstiges bekommen. Ist das eine Grundlage für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?
Und darf der Vermieter einfach meinen Namen an den Briefkasten machen obwohl ich dort gar nicht mehr wohne??

-- Editiert von Magnaflow am 27.11.2019 19:01

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#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Ich muss jetzt davon ausgehen, dass die Post unterschlagen wurde.


Wie kommst du denn auf die Idee?

Wie sehen denn die vertraglichen Vereinbarungen mit deinen Ex-Mitbewohnern aus, dass sie dich über eingehende Post informieren Weil generelle Verpflichtung dazu haben sie keine.

Zitat (von Magnaflow):
Am 17.5. ging der Brief raus teilte man mir mit, jegliche Bescheide, Mahnung, Vollstreckung ging dort auch zu an meiner alten Adresse.


Nö, deine aktuelle Adresse. Du hast dich ja nicht umgemeldet.

Zitat (von Magnaflow):
Ist das eine Grundlage für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?


Nein.

Zitat (von Magnaflow):
Und darf der Vermieter einfach meinen Namen an den Briefkasten machen obwohl ich dort gar nicht mehr wohne??


Hat er ihn überhaupt wieder dran gemacht, oder hast du ihn nur nicht entfernt beim Auszug?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Momentan ist es so: ich bin am 15.5. dort ausgezogen, mein Name war nicht mehr am Briefkasten. Am 17.5. ging der Brief raus teilte man mir mit, jegliche Bescheide, Mahnung, Vollstreckung ging dort auch zu an meiner alten Adresse.
...
Ich habe mich nicht umgemeldet, weil ich keinen festen Wohnsitz hatte.
...

Wenn Du Dich nicht ab- bzw. ummeldest, bist Du dort also immer noch gemeldet und dementsprechend gilt das auch noch immer als Dein offizieller Wohnsitz! Und Du allein bist Schuld daran. Was auf dem Briefkasten steht ist völlig egal! Auch haben die anderen Bewohner absolut nicht die Pflicht es Dir nachzusenden. (Wohin auch, wenn Du zeitweise im Ausland warst, im Auto lebtest oder hier und da bei Freunden gewohnt hast?) Und wegen der DSGVO-Panik haben sowieso etliche zwischenzeitlich einfach ihr Namensschild vom Briefkasten etc entfernt.

Von daher: hättest Du Dich - wie man es eigentlich macht - korrekterweise umgemeldet und einen Nachsendeantrag gestellt, hätten Dich alle Briefe etc auch erreicht. Schieb die Schuld für Deine Nachlässigkeit niemand anderen in die Schuhe!

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):
Von daher: hättest Du Dich - wie man es eigentlich macht - korrekterweise umgemeldet und einen Nachsendeantrag gestellt, hätten Dich alle Briefe etc auch erreicht. Schieb die Schuld für Deine Nachlässigkeit niemand anderen in die Schuhe!


Grundsätzliche Zustimmung, aber: der Nachsendeauftrag war zu Zeiten als es nur die Deutsche Bundespost gab noch sinnvoll. Heute, bei der Vielzahl der Zusteller (aktuell 5 an meinem Wohnort) bringt der Nachsendeauftrag bei nur einem faktisch nicht mehr viel.
Hinzu kommt, dass (zumindest wieder bei uns) städtische Briefe per Boten zugestellt werden (ABM??).

Zitat (von Magnaflow):
In meiner außerordentlichen Kündigung steht auch drin wegen dem Ausland zum 15.5.
Und ist die außerordentliche Kündigung wirksam?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ist das eine Grundlage für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?

Wahrscheinlich nicht.
Aber Wiedereinsetzung bedeutet ja "nur", dass man nochmal die Chance bekommt, Einspruch einzulegen.
Mir ist nicht ganz klar, weshalb Sie Einspruch einlegen wollen.
Und noch unklarer ist deshalb, ob der Einspruch überhaupt Erfolgsaussichten hat.
Ergo: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur sinnvoll, wenn man mit einem Einspruch Erfolgsaussichten hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Grundsätzliche Zustimmung, aber: der Nachsendeauftrag war zu Zeiten als es nur die Deutsche Bundespost gab noch sinnvoll. Heute, bei der Vielzahl der Zusteller (aktuell 5 an meinem Wohnort) bringt der Nachsendeauftrag bei nur einem faktisch nicht mehr viel.
Die allermeisten anderen Zusteller bieten (zumindest bei uns) ebenfalls diese Möglichkeit, welche hier auch korrekt durchgeführt wird. Außerdem sollte man dann wenigstens mit den verbleibenden (oder auch den zukünftigen) Bewohnern absprechen, weiterhin eintreffende Post zu sammeln und sich regelmäßig bei denen diesbezüglich informieren, was hier ja offenbar nicht erfolgte.


Aber dessen ungeachtet: da das die ganze Zeit ja immer noch die offizielle Meldeadresse war, ist das somit letztendlich auch ganz allein das selbst verursachte Problem des TE, dessen Folgen er dann auch allein zu tragen hat.
Zitat (von Sir Berry):
Hinzu kommt, dass (zumindest wieder bei uns) städtische Briefe per Boten zugestellt werden (ABM??).
Beim TE kam ja anscheinend wohl alles korrekt an:
Zitat (von Magnaflow):
...Aber mir wurde gesagt, dass der Brief und jegliche Post an meiner alten Adresse zugestellt wurde...
Nur die anschließende Aufbewahrung und Weitergabe hat offenbar - vermutlich wg der fehlenden Absprache - nicht geklappt.

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute habe ich auf meine Email, in der ich die Problematik schilderte, eine postalische Antwort der Thüringer Polizei bekommen:

Zitat:
Bußgeldbescheid vom xx.05.2019
Sehr geehrter Herr xxx,
der oben genannte Bußgeldbescheid wird aufgehoben und das Verfahren gemäß §46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO i.V. mit § 1 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21.04.1998 (Staatsanzeiger Nr. 6 vom 25.05.1998) in der jeweils gültigen Fassung

eingestellt



Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Auslagen werden der Staatskasse auferlegt (§ 105 Abs. 1 OWiG, § 467 a Abs. 1 StPO). Eventuell an die Zentrale Bußgeldstelle geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.


Da bin ich sehr froh, dass ich es doch nicht einfach so hingenommen habe, wie mir hier geraten wurde.

-- Editiert von Magnaflow am 03.12.2019 15:08

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Seit wann kann die Polizei einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid aufheben?

Da würden mich doch ein paar mehr details der Korrespondenz interessieren.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nur ein Schreiben bekommen, dass mir die Fahrerlaubnis für 3 Monate entzogen werden soll. Daraufhin habe ich reagiert und den oben beschriebenen Sachverhalt geschildert, dann kam vom Sachbearbeiter, dass der Bescheid eingestellt wurde.mehr Schriftverkehr kam es nich.

Die Mahnung die ich eingangs beschrieben habe, gehört zu einer anderen Sache, welche tatsächlich rechtskräftig ist.

-- Editiert von Magnaflow am 04.12.2019 16:56

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Ich habe nur ein Schreiben bekommen, dass mir die Fahrerlaubnis für 3 Monate entzogen werden soll.
Was genau stand denn nun in diesem Schreiben, und von wem kam es? War es evtl. eine Anhörung als Betroffener in einem Ordnungswirdrigkeitenverfahren? Stand da wirklich "Entziehung der Fahrerlaubnis", oder "Fahrverbot"?

Zitat (von Magnaflow):
Daraufhin habe ich reagiert und den oben beschriebenen Sachverhalt geschildert, dann kam vom Sachbearbeiter, dass der Bescheid eingestellt wurde.mehr Schriftverkehr kam es nich.
Welche Behörde?

Zitat (von Magnaflow):
Die Mahnung die ich eingangs beschrieben habe, gehört zu einer anderen Sache, welche tatsächlich rechtskräftig ist.
Wie soll man Dir einen venünftigen Rat geben, wenn hier Inhalte vermischt werden?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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