Vor Einfahrt abgeschleppt

15. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vor Einfahrt abgeschleppt

In der Straße meines Freundes wurde ein neues Haus gebaut. Die Besitzer haben eine Ein/Ausfahrt auf die Grundstück, die auch mit einem Schild "bitte freihalten" gekennzeichnet ist. Seit Einzug Anfang des Jahres steht zwar dieses Tor, wird jedoch nicht genutzt, da noch eine Art "Zweitausfahrt" direkt daneben besteht. Sie ist auf der Ecke des Grundstücks und es fehlt quasi einfach der Zaun, um das Grundstück abzuschließen. Jedenfalls fahren die Besitzer immer dort hinein. Wenn ich nun bei meinem Freund übernachte, komme ich frühestens 20 Uhr Abends und stehe bis spätestens 6:30 Uhr morgens. Ich habe mir nie etwas böses dabei gedacht. Der Platz war frei, ich sah, sie nutzten die andere Einfahrt, und nachts würden sie auf der Baustelle ja nicht arbeiten.. Bis er mich abgeschleppt hat. Erstmal auf seine Kosten, die er bei mir nun einfordern wird. Einige Tage später kamen 2 weitere Anzeigen seinerseits, da hatte er mich im vergangenen Monat schon an zwei Tagen angezeigt, weil ich dort über Nacht stand. Nun das perfide. Er hat mich abgeschleppt, eines seiner Autos an die gleiche Stelle geparkt und ist mit dem anderen Auto in seine "nicht-Reguläre-Einfahrt" gefahren (Also nicht die, die ich angeblich behindert habe - habe Fotos!) Seit 10 Jahren haben wir (die ganzen Bewohner der Straße) es immer so gehandhabt uns an die Straßenstelle dort zu stellen (Wo jetzt das Haus ist). Nun, nach den ganzen Strafzetteln fiel mir auf, dass der Bordstein abgesenkt ist. D.h. ich und alle anderen hätten dort sowieso nie stehen dürfen. Dafür entschuldige ich mich auch. Die Parkplätze sind wirklich rar dort. Polizeilich war das niemals ein Problem. Jedenfalls, worauf ich hinaus will: Dieser Mensch hat mich abschleppen lassen, um sein Auto ebenfalls rechtswidrig an einer abgesenkten Bordsteinkante abzustellen, nicht, um sein Auto in das Tor hineinzufahren. Damit wäre das Abschleppen doch total unverhältnismäßig oder? Wäre es nicht sogar, wegen der abgesenkten Bordsteinkante logischer gewesen, die Polizei zu rufen, damit diese den Halter, also mich, ausfindig machen kann und ich somit "nur" mit einem Verwarngeld davongekommen wäre?

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Vor seiner eigenen Einfahrt darf jeder Parken.
Dein Nachbar hätte auch die Polizei informieren können, diese hätten dich aver evtl auch Abgeschleppt.
Wenn du das Abschleppen nicht bezahlen willst, dann mach das eben.
Dein NachGbR müsste dich dann auf den zivilrechtlichen Weg verklagen, so das ein Richter bestimmt ob du zu zahlen hast oder nicht.
Wie ein Richter, keine Ahnung, kann sein das die Klage abgewiesen wird, kann sein, das Ihr euch vergleicht, oder aber du wirdt zur Zahlung verurteilt, was dann noch weitere Kosten mit sich bringt.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Vor seiner eigenen Einfahrt darf jeder Parken.

Woraus ergibt sich das? Das Parkverbot gilt meiner Meinung nach für alle. Woher sollte auch die Polizei wissen, ob der Fahrer des dort abgestellten Fahrzeugs alleiniger Benutzer der Einfahrt ist.
Zitat (von andreas124):
Dein Nachbar hätte auch die Polizei informieren können, diese hätten dich aver evtl auch Abgeschleppt.

Vielleicht, aber vielleicht auch nicht. Zumindest hätten sie dann meiner Meinung nach auch das Auto des Nachbarn abschleppen können.
Zitat (von andreas124):
Dein NachGbR müsste dich dann auf den zivilrechtlichen Weg verklagen, so das ein Richter bestimmt ob du zu zahlen hast oder nicht.

Das Abschleppen müsste notwendig gewesen sein, damit die Kosten dem Halter des Fahrzeugs auferlegt werden können. Und es ist glaube ich nicht notwendig, im öffentlichen Raum Platz für den PKW eines anderen zu schaffen. Zumindest nicht, wenn dieser andere nicht besondere Rechte an dem Platz hat (z.B. Behindertenparkplatz).

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#3
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey. Erstmal danke für die Antworten.
Werde jetzt auf jeden Fall nochmal ein Erstgespräch bei einer Anwältin wahrnehmen.

Ich bin eigentlich ein wirklicher Gutmensch. Ich wollte dem Nachbarn nicht Schaden oder dachte mir irgendetwas böses dabei. Ganz im Gegenteil. Ich habe ja gesehen, dass er immer die andere Einfahrt nutzt. Und solange die "Richtige" nicht fertig gestellt war, mir nichts dabei gedacht.

An Abgesenktem Bordstein darf keiner parken, auch nicht der, dessen Toreinfahrt dort ist. Das Absenken hat nämlich zusätzlich/hauptsächlich noch die Funktion, den Fußgängern eine Erleichterung beim Überqueren zu ermöglichen.

Außerdem habe ich recherchiert, dass eine zweite Einfahrt eigentlich genehmigt werden müsste. Manchmal wüsste ich zu gern, ob dies bei besagtem Nachbarn der Fall ist. Aber die Stadt darf mir keine Auskunft geben ;(

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Vor seiner eigenen Einfahrt darf jeder Parken.

Das stimmt nur halb. Es ist richtig, dass man seinen Wagen selbst vor seiner eigenen Einfahrt parken darf......
aber nicht wenn der Borstein abgesenkt ist!
Die Zu-/Abfahrt eines Grundstückes darf nicht versperrt werden, es sein denn man ist es selbst. Der abgesenkte Bordstein hat allerdings nichts mit der privaten Zu-/Abfahrt eunes Grundstückes zu tun. Der Besitzer des neuen Hauses darf dort also nicht parken. Also los, einfach ein Knöllchen ausstellen. Abschleppen lassen darfst du aber nicht, denn du wirst ja nicht daran gehindert auf dein Grundstück zu kommen. Ob es gerechtfertigt war deinen Wagen abschleppen zu lassen kann man schlecht beurteilen, aber evtl. schon, denn du kannst ja nicht einfach davon ausgehen, dass die Behelfseinfahrt immer zur Verfügung steht.

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#5
 Von 
ohmeingott
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 44x hilfreich)

ich hab sa also so verstanden. der nachbar konnte ohne probleme ausfahren? ja?

also war das abschleppen nicht notwendig. auf den kosten bleibt der strassenwart nun sitzen. das kannste bis zum gericht ausfechten mit dem anwalt. das wird teuer für den knispel und wird ihm eine lektion sein.

einfach mal abschleppen ohne wenn und aber und ohne grund und veranlassung und ohne vorher mal die polizei auf öffentlichem grund zu rate ziehen geht mal garnicht.

da er ja wusste wer da steht war es schon 2 mal völlig unzulässig. er hätte dich einfach auffordern können platz zu machen.

-- Editiert von ohmeingott am 16.11.2015 14:22

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#6
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob er mich kennt, weiß ich nicht. Bzw. ich hab die Familie schon häufiger gesehen, aber ob sie mein Auto mir zuordnen können - keine Ahnung!

Es war jedenfalls so, dass ich ihn nicht beim Ausfahren behindert habe - er stand nicht drin. Und seine Hilfs-Ausfahrt, die er sonst immer nutzte, war frei. In der stand er ja am nächsten Morgen auch. In der Einfahrt, die ich blockierte, stand er nicht. Er stand dann exakt da, wo er mich hat abschleppen lassen.

Ich hab halt so schiss, zu verlieren, und dann muss ich ja auch noch seine Anwaltskosten & Gerichtskosten tragen ;(

Die meisten, denen ich das erzähle, sagen nämlich, dass das Recht nicht auf meiner Seite ist. Ich habe vor seiner Einfahrt gestanden, und ob er hineinwollte oder nicht, ich durfte dort nicht stehen ;(
Andere sagen, die verhältismäßigkeit war nicht gegeben. Wenn er nicht hineinwollte und sich nur ärgerte, hätte eine Anzeige gereicht.

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#7
 Von 
ohmeingott
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 44x hilfreich)

du durfstest da nicht stehen, richtig. er durfte dich aber nicht abschleppen da kein anlass bestand. du kannst nicht verliern. und wieder sieht man mal das es nicht lohnt 60 euro im jahr zu sparen. beim adac kostet da die verkehrsrechtschutz nämlich soviel ohne SB.
er muss ja dich verklagen. nicht du ihn. aussitzen, das wird dir dein anwalt auch sagen

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist lieb. Du machst mir Mut.

Und was wenn er behauptet, er war da drin, ich habs nur nicht gesehen? Ich bräuchte Zeugen...

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von ohmeingott):
er durfte dich aber nicht abschleppen da kein anlass bestand

Sorry, das ist Käse. Du kannst überhaupt gar nicht sagen wie das zum Zeitpunkt des abschleppens ausgesehen hat. Wer sagt denn, dass die Behelfseinfahrt zum Zeitpunkt des abschleppens frei war?
Das abschleppen kann durchaus berechtigt gewesen sein, das kann man so gar nicht beurteilen. Auch KöniginderLöwen hat den Abschleppvorgang wohl nicht beobachtet und kann somit keine Aussage über die Verkehrslage zum Zeitpunkt des abschleppens treffen.

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#10
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von andreas124):Vor seiner eigenen Einfahrt darf jeder Parken.
Woraus ergibt sich das? Das Parkverbot gilt meiner Meinung nach für alle. Woher sollte auch die Polizei wissen, ob der Fahrer des dort.
Zitat (von cauchy):
Zitat (von andreas124):Vor seiner eigenen Einfahrt darf jeder Parken.
Woraus ergibt sich das? Das Parkverbot gilt meiner Meinung nach für alle. Woher sollte auch die Polizei wissen, ob der Fahrer des dort abgestellten Fahrzeugs alleiniger Benutzer der Einfahrt ist.

OLG Düsseldorf vom 18.01.1994 - Az. 5 SS OWI 393/93 -OWI 169/93
Zitat:
Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.


-- Editiert von andreas124 am 16.11.2015 16:25

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Zitat:
Woraus ergibt sich das? Das Parkverbot gilt meiner Meinung nach für alle. Woher sollte auch die Polizei wissen, ob der Fahrer des dort abgestellten Fahrzeugs alleiniger Benutzer der Einfahrt ist

OLG Düsseldorf vom 18.01.1994 - Az. 5 SS OWI 393/93 -OWI 169/93
Zitat:
Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.



-- Editiert von andreas124 am 16.11.2015 16:27

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#12
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Zitat:Woraus ergibt sich das? Das Parkverbot gilt meiner Meinung nach für alle. Woher sollte auch die Polizei wissen, ob der Fahrer des dort abgestellten Fahrzeugs alleiniger Benutzer der Einfahrt ist
OLG Düsseldorf vom 18.01.1994 - Az. 5 SS OWI 393/93 -OWI 169/93
Zitat:Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.

-- Editiert von andreas124 am 16.11.2015 16:27



Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.

Andererseits verbietet § 12 StVO das Parken vor einer Bordsteinabsenkung; da dies dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient, ergibt sich das Problem, ob der Berechtigte dann nicht vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, wenn diese mit einer Bordsteinabsenkung versehen ist.

Handelt es sich bei der Zufahrt gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, gilt das allgemeine Parkverbot auch für den am Grundstück Berechtigten. (Zitat aus "Verkehrslexikon")

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#13
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube er dürfte, selbst wenn er wegen der Bordsteinkante parken DÜRFTE, nicht parken, weil damit zur nächsten Straßenkreuzung keine 5 Meter Platz mehr bleiben würden ... Ihr seht, ich setze mich mit der Thematik sehr auseinander ^^

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#14
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Das ist schön, wenn du dich damit auseinander setzt, es bringt dir nur nichts.
Das betrifft nämlich das OWIG und selbst wenn er noch nicht Parken dürfte aus welchen Gründen auch immer, liegt es im Ermessen der Behörde, ob und wie dagegen vorgegangen wird.

Bei den Kosten die du Erstatten sollst, geht es aber um das Zivilrecht, das ist etwas völlig anders, also wenn dich dein Nachbar vor Gericht zerren möchte, dann raucht er nur die Gerichtsgebühren vorher einzuzahlen.

Im übrigen ist ein Abgesenkter Bordstein vor einer Ausfahrt nicht zum wohle der Fußgänger gemacht, sondern damit man leider in und aus der Einfalt kommt, also nicht über den Bordstein fahren muss, sonst hätte wohl jeder 2. alle paar Monate ein paar neue Reifen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ohmeingott
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zitat (von ohmeingott):er durfte dich aber nicht abschleppen da kein anlass bestand
Sorry, das ist Käse. Du kannst überhaupt gar nicht sagen wie das zum Zeitpunkt des abschleppens ausgesehen hat. Wer sagt denn, dass die Behelfseinfahrt zum Zeitpunkt des abschleppens frei war?
Das abschleppen kann durchaus berechtigt gewesen sein, das kann man so gar nicht beurteilen. Auch KöniginderLöwen hat den Abschleppvorgang wohl nicht beobachtet und kann somit keine Aussage über die Verkehrslage zum Zeitpunkt des abschleppens treffen.


na zum glück haben wir dich der mir das vorhält und selber nicht weiss wie es war. das abschleppen ohne polizei die das ganze protokoliert und so als verstoss festhält ist nicht rechtens.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von ohmeingott):
das abschleppen ohne polizei die das ganze protokoliert und so als verstoss festhält ist nicht rechtens.

Sorry, das ist ebenfalls Käse.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Parkte man auf dem Grundstück des Nachbarn oder nur vor dessen Grundstück?
Gehört die Einfahrt zum Grundstück?
So ab wägig sind die Gedanken von ohmeingott gar nicht.
Will Grundstücksbesitzer von seinem Grundstück runter und kann nicht weil Ein/Ausfahrt zu geparkt ist und es eine andere Möglichkeit nicht gibt das Grundstück zu verlassen, dann ist ein Abschleppen nach erfolgloser Benachrichtigung des "Zu-Parkers" gerechtfertigt.
Will der Grundstücksbesitzer jedoch auf sein Grundstück fahren und kann nicht weil einer davor steht, dann wäre ein Abschleppen gerechtfertigt wenn eine "Notsituation" vorhanden wäre.
Im geschilderten Fall darf der Beauftragte Abschlepper hoffentlich auf den Kosten selbst sitzen bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von gabimaus):
Im geschilderten Fall darf der Beauftragte Abschlepper hoffentlich auf den Kosten selbst sitzen bleiben.

Das hoffe ich hier allerdings auch.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ihr dürft gespannt bleiben: werde das wohl ausfechten mit dem netten Herren. Ich sehe es wie ihr. Ich habe ihn nicht beim hinausfahren gehindert. Weil er nicht in der Ausfahrt Stand. Und er hat die ausfahrt/einfährt nicht genutzt sondern in der behilfsausfahrt gestanden.

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Das Thema "Parken vor abgesenktem Bordstein" ist schnell abschließend zu klären, man werfe einen Blick in den [link=http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html]§12 StVO [/link]:

Zitat:

(3) Das Parken ist unzulässig
[...]
5. vor Bordsteinabsenkungen.

So leicht geht das :grins:

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
ohmeingott
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von Goldgräber):
Der Nachbar war eher blöd, ich hätte vom Pfandrecht gebrauch gemacht.


aha, du pfändest also auf öffentlichem grund privateigentum? na dann...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

mal ganz ehrlich, du hattest vor der Einbfahrt nichts zu suchen!!! Zahle dann das Ding und gut is!

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt. Ich bezahle gerne den Strafzettel. Hier liegt ganz klar die Unverhältnismäßigkeit vor: Er wollte nicht hinein. Stand nicht drinnen. Er wollte dort nur selbst parken. Obwohl parken für niemanden dort erlaubt ist. Er hat sein zweites Auto in die Hilfseinfahrt gefahren.

Ich bin mir jetzt sicher, dass es absolut überzogenes Verhalten war. Ja: es ist seine Einfahrt. Und dennoch hat er immer eine andere genutzt. Diese war auch nicht rechtens und ich habe ihn nicht angezeigt deswegen!

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4059x hilfreich)

Zitat:
Er wollte nicht hinein. Stand nicht drinnen
Und das kannst du auch für jede einzelne Sekunde die du da standest so bestätigen???

Und dennoch hat er immer eine andere genutzt

Ja und, das ist doch recht egal! Kannst du auch für jede einzelne Sekunde in der du seine EInfahrt blockiert hast sagen, die andere Möglichkeit war frei???

Zitat:
Er wollte dort nur selbst parken
Gut er hat sein Fahrzeug dann auch dort abngestellt, dies war zwar rechtlich nicht ok, aber menschlich verständlich, denn er will damit nur bezwecken, dass seine einfahrt nicht immer von notorischen Falschparkern wie dir zugeparkt wird!!!

Zitat:
Diese war auch nicht rechtens und ich habe ihn nicht angezeigt deswegen!
Jetzt komm hier nicht mit der hat ich hab nicht, das darf auch nicht etcm dass is doch Kinderkrams!

Man hat einfach keine andere Einfahrt zuzuparken, egal ob es noch eine weitere gibt oder nicht!

Und ich sehe das schon als verhältnbissmässig an, du standest dort ja nicht nur einmalig, sondern wie du sagtest mehrmals! Zähle doch mal die Tage zusammen, die er NICHTS unternommen hat und dich stets straffrei hat mit deinem notorischen falschparken hat davonkommen lassen...

3x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
KöniginderLöwen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich kann bezeugen, dass er diese Ausfahrt nach dem Abschleppen nicht genutzt hat. Und seine andere Ausfahrt war frei, weil sich keiner jemals vor seine andere Ausfahrt gestellt hat. - Er hat ja schließlich dann auch dort sein Auto hineingefahren ^^
Und ich habe ein weiteres Mal davor gestanden und den Strafzettel dafür nach dem Vorfall erst bekommen. Es gab einige Rechtsprechungen, in denen dem Falschparker Recht zugesprochen wurde bezgl Verhältnismäßigkeit. So blöd das klingt, aber da ich sein Auto nicht "zugeparkt" habe, oder gar auf seinem Grundstück stand, hätte er sich einen anderen Parkplatz suchen können (das sage nicht ich: das haben Richter so gesagt). Das wird ihm in diesem Falle zugemutet. Und da es ihm offensichtlich nicht um das Hineinfahren in die Einfahrt ging, wird mir hoffentlich in diesem Fall ein Richter Recht geben: Der Eigentümer hat sich geärgert, weil er seinen "Privatparkplatz" (ich meine den VOR dem Tor) nicht nutzen konnte. Da es aber gar nicht sein Parkplatz ist, hatte er keinen Grund mich abzuschleppen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von KöniginderLöwen):
Ja, ich kann bezeugen, dass er diese Ausfahrt nach dem Abschleppen nicht genutzt hat. Und seine andere Ausfahrt war frei, weil sich keiner jemals vor seine andere Ausfahrt gestellt hat.

Du hast also gesehen wie dein Auto abgeschleppt wurde?

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat:
Einige Tage später kamen 2 weitere Anzeigen seinerseits, da hatte er mich im vergangenen Monat schon an zwei Tagen angezeigt, weil ich dort über Nacht stand.


Ich vermute, ihm war nicht klar, dass diese Anzeigen so lange unterwegs waren. Aus seiner Sicht hat er Dich vermutlich schon im vergangenen Monat mit Anzeigen "gewarnt" und da das nichts genutzt zu haben schien, die Sache konsequent weiter eskaliert.

Der sinnvollere Weg wäre wohl gewesen, Dir erst einmal einen Zettel unter den Scheibenwischer zu hängen.
Der zweite Schritt bei Unbelehrbarkeit wäre dann allerdings meiner Ansicht nach auch schon die anwaltliche Unterlassungsaufforderung. Müsste man sehen, ob die billiger käme als das Abschleppen.

2x Hilfreiche Antwort

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