Vorladung Polizei §142

10. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)
Vorladung Polizei §142

Fiktiver Fall:
Die Polizei lädt Person A vor, wegen §142, entfernung vom Unfallort.
A ist verwirrt, da
1. er zum Teitzeitpunkt auf arbeit war
2. sowieso mit der U-Bahn fährt
3. "ein Fragment vom Kennzeichen" gesehen wurde
4. Der Unfallort an einer völlig unüblichen Stelle stattgefunden hat, wo sich A sowieso nicht aufhält

Person A will nicht der Einladung folge leisten, da er mit der angeblichen Straftat zu tun hat, zudem müsste er während der Arbeitszeit mit dem Auto auf der Polizei erscheinen (was Zeit, Stress und Geld kostet).

Soll A einfach das schreiben ignorieren, oder kann man mündlich/schriftlich dazu stellung nehmen, das man sowieso auf Arbeit war (die Ehefrau übrigends auch, die sowieso NIE Auto fährt) und man die pers. Vorladung mit Auto für Unverhältnismäßig (Fragment des Kennzeichens) und falsch sieht.

Vielen Dank


-- Editiert von Moderator am 10.07.2019 18:57

-- Thema wurde verschoben am 10.07.2019 18:57

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27 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Soll A einfach das schreiben ignorieren Eigenartige Frage - würde ich falsch beschuldigt, täte ich alles, um das aus der Welt zu schaffen. A scheint daran nicht sonderlich interessiert...
oder kann man mündlich/schriftlich dazu stellung nehmen, Mündlich nur, wenn man hingeht - ansonsten halt schriftlich.
das man sowieso auf Arbeit war Wofür man dann tunlichst Zeugen benennen sollte.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Alles zu tun finde ich quatsch, würde A jeden Tag beschuldigt werden, müsste er ständig Dingen nachlaufen und könnte nicht seinen Tagesgeschäft folgen. Es muss ja einen gesunden Mittelweg geben, sonst muss A zum Chef gehen und frei bekommen und den Grund nennen was auch negative Randerscheinungen hervorrufen kann. Wie gesagt, A war auf Arbeit und ist sowieso nicht mit dem Auto unterwegs. Ist also der gesunde Mittelweg, Chef aufklären und mit dem Auto wegen den Quatsch unschuldig vortanzen, oder ist es schon die devote/übertriebene Variante?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Alles zu tun finde ich quatsch, würde A jeden Tag beschuldigt werden, müsste er ständig Dingen nachlaufen und könnte nicht seinen Tagesgeschäft folgen. Aha. Und wegen dieses höchst unwahrscheinlichen Szenarios haben Sie beschlossen, sich grundsätzlich nicht gegen falsche Anschuldigungen zu verteidigen. Oder wie war das gemeint ?
Ist also der gesunde Mittelweg, Chef aufklären und mit dem Auto wegen den Quatsch unschuldig vortanzen, oder ist es schon die devote/übertriebene Variante? Das müssen Sie schon selbst entscheiden - melden Sie sich einfach, wenn es noch eine rechtliche Frage gibt...

-- Editiert von muemmel am 10.07.2019 19:16

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Rechtliche Frage:

Was A kopfschmerzen bereitet? Er ist Rechtsschutzversichert, aber nicht gegen Autounfälle, hier geht es aber um Strafrecht? Wenn A einen Anwalt nimmt, muss er dann mit Kosten rechnen? Ich vermute, schweigen + Anwalt ist die besten Option, weil jede Aussage negativ ausgelegt werden kann (mit viel Phantasie, und trotz realer unschuld).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von juranoob):
Wenn A einen Anwalt nimmt, muss er dann mit Kosten rechnen?

Ja, die wenigsten arbeiten gratis.



Zitat (von juranoob):
Ich vermute, schweigen + Anwalt ist die besten Option, weil jede Aussage negativ ausgelegt werden kann (mit viel Phantasie, und trotz realer unschuld).

Dem würde ich zustimmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

dann nimmt A die Variante schweigen und Anwaltskosten sparen. es ist schon erstaunlich das alle gleich zum Anwalt rennen, 400 euro dafür zahlen, dafür das der Anwalt absagt, und aus der Sache sowieso nix wird.
Nein danke, die Kohle kann man sich sparen. Danke für die wertvollen Tipps.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von juranoob):
Alles zu tun finde ich quatsch,
Na dann halt nicht. Das ist einzig und alleine deine Entscheidung.

Zitat (von juranoob):
Wenn A einen Anwalt nimmt, muss er dann mit Kosten rechnen?
Das kommt zum Einen auf deine Rechtschutzversicherung und zum Anderen darauf an, ob man verliert oder gewinnt.

Zitat (von juranoob):
Ich vermute, schweigen + Anwalt ist die besten Option, weil jede Aussage negativ ausgelegt werden kann
Das ist jetzt mal eine vernünftige Einstellung von dir.

-- Editiert von -Laie- am 11.07.2019 09:26

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#8
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

So ein Heckmeck wegen eines mutmaßlichen Standard-Vorgangs: Es wurde eine Unfallflucht angezeigt, ein Zeuge hat wohl Teile des Kennzeichens erkannt und ggf. ein paar Details zum Fahrzeug (Farbe, Typ, ...). Die Polizei ermittelt via KBA-Abfrage die in Frage kommenden Fahrzeuge, möchte diese zur Feststellung eventueller Unfallspuren in Augenschein nehmen und schreibt daher die Halter an.

Da kann man sich jetzt dumm stellen und die Einladung ignorieren. Das wird die Polizei jedoch ganz sicher nicht davon abhalten sich das Fahrzeug anzusehen, in Zweifelsfall kommt man halt abends zuhause oder tagsüber am Arbeitsplatz vorbei. Und Ermittlungen bezüglich des Aufenthalts des potentiellen Fahrers zum Tatzeitpunkt kann man auch ohne dessen Mitwirkung anstellen, indem man beispielsweise Nachbarn und Arbeitskollegen befragt. Alles das ist Standard.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#9
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Folgendes Updates gibt es zum Fall:
Ich darf nochmal daran erinnern, das wegen §142 ermittelt wird, weil Fragmente des Kennzeichens gesehen wurden. Mittlerweile wurde die Vorladung schriftlich abgesagt, der Polizei hat das wahrscheinlich nicht geschmeckt, denn jetzt erhält Person A einen Brief von seiner Versicherung wegen eines angeblichen Schadenfalls (also der gleiche Fall weshalb die Polizei ermittelt).

Meine Frage: Ist das nicht eine Falschbehauptung, aufgrund einer halb eingesehen Kennzeichens die gegnerische Versicherung (Person A) anzuschreiben, und einen Unfallbogen auszufüllen?
Person A wird natürlich den Bogen ausfüllen, er war zum Unfallort sowieso auf Arbeit/mittagspause und kann das bezeugen, das ist nicht der Punkt.
Könnte Person A dagegen rechtlich vorgehen? also gegen die Polizei bzw. gegen den eigentlichen Kläger?
Grund hierfür scheint die abgelehnt Vorladung zu sein, in Deutschland gilt anscheinend nicht mehr die Unschuldsvermutung, wenn man aus 1/10-Fall ("fragmente eines Kennzeichens") plötzlich direkte Forderungen stellen kann. Bitte keine Kommentare wie ("Fragebogen ausfüllen und fertig", das wird Person A sowieso machen).

Was ich jedoch verstehen kann, ist das es um das Auto (Das Auto soll an den Unfall beteiligt gewesen sein) geht, es kann natürlich immer sein, das das Auto geklaut wurde, damit ein Unfall gemacht wurde, und wieder zurückgestellt wurde.


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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von juranoob):
Person A wird natürlich den Bogen ausfüllen,

Auf einmal doch? Schweigen keine Option mehr?



Zitat (von juranoob):
er war zum Unfallort sowieso auf Arbeit/mittagspause und kann das bezeugen,

Nö, kann er nicht. abgesehen davon, das Angeklagte prinzipiell als Zeuge im eigenen Verfahren ausscheiden, dürfen die nämlich auch lügen das sich die Balken biegen.



Zitat (von juranoob):
in Deutschland gilt anscheinend nicht mehr die Unschuldsvermutung,

Doch, nur wenn der Beschuldigte lieber schweigt, dann wird halt nach Aktenlage entschieden. Das kann dann schon mal nach hinten losgehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von juranoob):
Person A wird natürlich den Bogen ausfüllen,

Auf einmal doch? Schweigen keine Option mehr?

Doch, das Schweigen bezog sich auf die Vorladung der Polizei, nicht auf den Fragebogen der Versicherung.

Zitat (von juranoob):
er war zum Unfallort sowieso auf Arbeit/mittagspause und kann das bezeugen,

Nö, kann er nicht. abgesehen davon, das Angeklagte prinzipiell als Zeuge im eigenen Verfahren ausscheiden, dürfen die nämlich auch lügen das sich die Balken biegen.

Doch, kann er, da ja weiter steht das es einen Zeugen gab mit dem er sich ja von 12 bis 13 Uhr (Tatzeit: 12:45 an einen völlig anderen Ort) getroffen hat. Das läst sich zudem durch Telekommunikationsdaten und whatsapp nachrichten bekräftigen, sowie durch die Ortungsdaten des Telefons (im Notfall).

Zitat (von juranoob):
in Deutschland gilt anscheinend nicht mehr die Unschuldsvermutung,

Doch, nur wenn der Beschuldigte lieber schweigt, dann wird halt nach Aktenlage entschieden. Das kann dann schon mal nach hinten losgehen.


Sonst noch konstruktive Beiträge?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)


Zitat (von juranoob):
in Deutschland gilt anscheinend nicht mehr die Unschuldsvermutung,

Doch, nur wenn der Beschuldigte lieber schweigt, dann wird halt nach Aktenlage entschieden. Das kann dann schon mal nach hinten losgehen.

Person A hat nicht geschwiegen, sondern mit einen zweizeiler schriftlich an die Polizei geantwortet: streitet die Tat ab, und kommt nicht zur Vorladung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
denn jetzt erhält Person A einen Brief von seiner Versicherung wegen eines angeblichen Schadenfalls (also der gleiche Fall weshalb die Polizei ermittelt).

Dann hat der Zeuge aber nicht Fragmente des Kennzeichens erkannt, sondern er hat das ganze Kennzeichen erkannt. Aber möglicherweise hat er sich was falsch gemerkt oder nicht richtig erkannt.
Nur aufgrund eines Fragmentes wird die Versicherung nämlich nicht tätig.

Auch Zeugen können sich irren. Aber dass der Zeuge sich geirrt haben muss, weiß bislang weder die Polizei noch die Versicherung.
Das sollten Sie ändern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
denn jetzt erhält Person A einen Brief von seiner Versicherung wegen eines angeblichen Schadenfalls (also der gleiche Fall weshalb die Polizei ermittelt).

Dann hat der Zeuge aber nicht Fragmente des Kennzeichens erkannt, sondern er hat das ganze Kennzeichen erkannt. Aber möglicherweise hat er sich was falsch gemerkt oder nicht richtig erkannt.
Nur aufgrund eines Fragmentes wird die Versicherung nämlich nicht tätig.

Auch Zeugen können sich irren. Aber dass der Zeuge sich geirrt haben muss, weiß bislang weder die Polizei noch die Versicherung.
Das sollten Sie ändern.


In der Vorladung der Polizei (1. Brief; der 2. Brief ist der von der Versicherung) wird aber ausdrücklich erwähnt das es sich um Fragmente eines Kennzeichens handelt.

Eine Vermutung ist: Weil Person A die Vorladung schriftlich abgelehnt hat (und zudem auch die Tat bestreitet), wurden seine personenbezogen Daten von der Polizei an die Versicherung weitergegeben.
Wurde hier A unrechtsmäßig behandelt? unerlaubte Weitergabe von Daten (DSGVO, trotz unausreichenden Verdacht). Oder kann hier §164 StGBangewendet werden wegen falscher Beschuldigung von §142 StGB sowieo auch falsche Beschuldigung gegenüber seiner Versicherung, trotz eigentlich ausreichender Beläge?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Das geht ganz einfach: Die Versicherung fordert die Ermittlungsakte an, danach richtet diese dann ihre Maßnahmen aus. Da hilft einem dann auch die DSGVO nichts ...



Zitat (von juranoob):
trotz eigentlich ausreichender Beläge?

Welche Beläge denn? Wie dick waren die und warum sollen die eine Rolle spielen?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das geht ganz einfach: Die Versicherung fordert die Ermittlungsakte an, danach richtet diese dann ihre Maßnahmen aus. Da hilft einem dann auch die DSGVO nichts ...



Zitat (von juranoob):
trotz eigentlich ausreichender Beläge?

Welche Beläge denn? Wie dick waren die und warum sollen die eine Rolle spielen?


Ja aber wer initiert die Versicherung? Schließlich reden wir von einen Unfall, wo sich jemand nicht sicher ist, welches Kennzeichen er tatsächlich gesehen hat, ist das die Legitimation um Lotto zu spielen?

Wie gesagt es wurden fragmente eines Kennzeichens angeblich gesehen, das liegt schriftlich von der Polizei vor.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von juranoob):
Ja aber wer initiert die Versicherung?

Der Geschädigte natürlich.



Zitat (von juranoob):
ist das die Legitimation um Lotto zu spielen?

Nö, das ist die Legitimation um zu ermitteln.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Könnte Person A dagegen rechtlich vorgehen?


Nein

Zitat:
also gegen die Polizei bzw. gegen den eigentlichen Kläger?


Durch die Verweigerung der Aussage hat Person die Situation selbst verschuldet.

Zitat:
anscheinend nicht mehr die Unschuldsvermutung, wenn man aus 1/10-Fall ("fragmente eines Kennzeichens") plötzlich direkte Forderungen stellen kann.


Natürlich gilt die Unschuldsvermutung. Hier gibt es aber eine Zeugenaussage, der nicht widersprochen wurde. Damit ist im ersten Schritt die Schuld belegt.

Es war auch ziemlich dämlich von Person A, die Aussage gegenüber der Polizei zu verweigern. Bezüglich der Versicherung nützt es Person A übrigens nichts, wenn sie beweisen kann, dass sie auf der Arbeit war. Person A muss beweisen wo ihr Auto war.

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#19
 Von 
juranoob
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Könnte Person A dagegen rechtlich vorgehen?


Nein

Zitat:
also gegen die Polizei bzw. gegen den eigentlichen Kläger?


Durch die Verweigerung der Aussage hat Person die Situation selbst verschuldet.

Zitat:
anscheinend nicht mehr die Unschuldsvermutung, wenn man aus 1/10-Fall ("fragmente eines Kennzeichens") plötzlich direkte Forderungen stellen kann.


Natürlich gilt die Unschuldsvermutung. Hier gibt es aber eine Zeugenaussage, der nicht widersprochen wurde. Damit ist im ersten Schritt die Schuld belegt.

Es war auch ziemlich dämlich von Person A, die Aussage gegenüber der Polizei zu verweigern. Bezüglich der Versicherung nützt es Person A übrigens nichts, wenn sie beweisen kann, dass sie auf der Arbeit war. Person A muss beweisen wo ihr Auto war.


Ich weiß nicht von welchen Fall du schreibst, aber nicht vom obigen, nochmal:
1. Person A hat schriftlich bestritten das er es nicht war
2. Er kann es durch Arbeitskollegen etc. nachweisen, das er zum Zeitpunkt sowieso am Arbeitsort war
3. Liegt nur der Verdacht eines Kennzeichens, weil Teile davon gesehen wurden

Das einzige dubiose ist, wie man aus fragmenten eines Kennzeichens plötzlich auf eins schließen kann, das finde ich nicht rechtens, aber ist anscheinend egal.

Wenn kein ernsthaftes Interesse besteht, sollte man einfach nicht Antworten, oder gehts nur um die Anzahl der Antworten? Aus meiner aktuellen Antwort, wo kann man hieraus eine konkrete Schuld zuweisen, es ist immernoch sehr spekulativ das ganze.
Genau folgende Aussage ist einfach falsch: "Durch die Verweigerung der Aussage hat Person die Situation selbst verschuldet.", hier wird "verweigerung" mit "schuld" gleichgesetzt, aber der Teil, das man die Tat schriftlich abgestritten hat (wie von einen Anwalt empfohlen) wird hier ignoriert.
Zudem ist die Absage zu einer Vorladung, sicherlich nicht eine dauerhafte Aussageverweigerung, konkret wurde ja der Termin abgesagt, sollte weiteres Interesse durch einen Staatsanwalt existieren, würde selbstverständlich eine Aussage erfolgen, nur kann man sich diese am Anfang sparen, wenn es nicht zu 100% sicher ist das es dazu kommt, außerdem gibt es ja noch den Fall, das der wahre Schuldige die Tat ja zwischenzeitlich gesteht.

Gerne lasse ich mich aber eines besseren belehren, im Internet findet man auf Fachseiten grundlegend den Hinweis einer Vorladung abzusagen bzw. absagen zu lassen (durch einen Anwalt), oder kann mir das jemand durch eine seriöse Anwaltsseite das Gegenteil beweisen?


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von juranoob):
1. Person A hat schriftlich bestritten das er es nicht war

Wenn Person A das tatsächlich gemacht hat, warum wundert sich Person A dann über die Folgen? ein Geständnis ist das best was Ermittlern und Versicherung passieren kann ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von juranoob):
hat Person die Situation selbst verschuldet.", hier wird "verweigerung" mit "schuld" gleichgesetzt,
NÖ. Person A hat das nur Entstehen einer (neuen) Situation zu verantworten. Diese neue Situation (Versicherung *spielt mit*) hat Person A initiiert. Deshalb hat A sie verschuldet. Sie hätte vermieden werden können. d.h. nicht, dass Person A Unfallflucht begangen hat.

Wenn du auf X Fachseiten dieses zu Vorladungen gelesen hast, braucht man dir hier nicht das Gegenteil beweisen.

Zitat (von juranoob):
Person A will nicht der Einladung folge leisten, da er mit der angeblichen Straftat zu tun hat,
Das gehts doch im Grunde schon los. Und da hörts auf:
Zitat (von juranoob):
1. Person A hat schriftlich bestritten das er es nicht war


Warum ist Person A nur so verwirrt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
1. Person A hat schriftlich bestritten das er es nicht war


Gemeint ist wohl das Gegenteil dessen, was man hier geschrieben hat. Aber wo genau in den bisherigen Beiträge steht, dass Person A auf die Vorladung der Polizei derart schriftlich geantwortet hat?

In einem Forum hat es zwar keine Folgen, aber auch hier bekommt man nur dann vernünftige Ratschläge, wenn man die Sachlage möglichst präzise darstellt und nicht so wichtige Dinge wie eine schriftliche Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft unterschlägt.

Zitat:
2. Er kann es durch Arbeitskollegen etc. nachweisen, das er zum Zeitpunkt sowieso am Arbeitsort war


Das ist strafrechtlich wichtig. Zivilrechtlich, d.h. im Hinblick auf die Versicherung ist das nicht relevant, da ja jemand anderes das Fahrzeug von Person A benutzt haben könnte.

Zitat:
3. Liegt nur der Verdacht eines Kennzeichens, weil Teile davon gesehen wurden


Das weiß man woher genau?

Zitat:
Das einzige dubiose ist, wie man aus fragmenten eines Kennzeichens plötzlich auf eins schließen kann, das finde ich nicht rechtens, aber ist anscheinend egal.


Nein, das ist nicht egal. Aber vielleicht gibt es ja nur 2 Fahrzeuge, auf die Fahrzeugtyp, Farbe und Kennzeichenfragmente passen. Wenn dann der andere Verdächtige durch das Vorführen seines Autos bei der Polizei nachweisen konnte, dass er es nicht war, dann bleibt nur Person A übrig. Ich gebe zu, dass das reine Spekulation ist. Person A sollte aber nicht davon ausgehen, dass ihr in einer Vorladung sämtliche Dinge genannt werden, die den Verdacht auf sie gelenkt haben.

Zitat:
Zudem ist die Absage zu einer Vorladung, sicherlich nicht eine dauerhafte Aussageverweigerung, konkret wurde ja der Termin abgesagt, sollte weiteres Interesse durch einen Staatsanwalt existieren, würde selbstverständlich eine Aussage erfolgen,


Was jetzt? Ist gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft eine schriftliche Aussage erfolgt oder nicht?

Zitat:
Gerne lasse ich mich aber eines besseren belehren, im Internet findet man auf Fachseiten grundlegend den Hinweis einer Vorladung abzusagen bzw. absagen zu lassen (durch einen Anwalt), oder kann mir das jemand durch eine seriöse Anwaltsseite das Gegenteil beweisen?


Dass Anwälte grundsätzlich zu so einem Vorgehen raten, ist schon klar. Bei klarer Unschuld ist die Befolgung solcher Ratschläge dennoch nicht zu empfehlen.

Was Person A die Befolgung dieser Vorschläge von Anwaltsseiten eingebrockt hat, sieht Person A ja jetzt. Schon die erste Antwort von @muemmel war goldrichtig und genau das hätte Person A tun sollen. Und wenn der Termin der Vorladung nicht passt, hätte man den auch verschieben können.

Zitat:
Aus meiner aktuellen Antwort, wo kann man hieraus eine konkrete Schuld zuweisen, es ist immer noch sehr spekulativ das ganze.


Wir glauben der Person A ja, dass sie nichts mit dem Unfall zu tun hat. Verschuldet hat Person A durch ihr Verhalten aber den Umstand, dass sich der verdacht gegen sie erhärtet hat und daher die Daten seiner Versicherung an den Geschädigten herausgegeben wurden.

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#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

mal ein paar Gedanken von mir.

In #6 heißt es "dann nimmt A die Variante schweigen und Anwaltskosten sparen.", und dann wurde offenbar doch nicht geschwiegen.

Dann wunderst du dich über die Meldung an die Versicherung und vermutest (ganz sicher falsch), dass das die Polizei war. Die Staatsmacht interessiert sich aber erstmal überhaupt nicht dafür, ob der Geschädigte entschädigt wird oder nicht. Die Meldung kam natürlich von dem Geschädigtem selber, und hat nichts mit der Absage des Termins zu tun; das sind zwei fast komplett unterschiedliche Dinge, halt Strafrecht und Zivilrecht.

Weiter kommst du mit Datenschutz, das ist bei strafrechtlichen Ermittlungen schon fast lächerlich (ja, auch da gibt es Datenschutz, aber eben lange nicht so streng wie im normalen Leben, denn sonst könnte die Staatsanwaltschaft gar nicht ermitteln).

Zu den Kennzeichen-Fragmenten: Weißt du denn wie viel vom Kennzeichen bekannt ist und wie viel fehlt? Fragment kann ja auch nur eine fehlende Zahl sein, und plötzlich gibt es nur noch ein passendes Fahrzeug.

Zu dem Vorwurf "falsche Verdächtigung": Wer soll das denn gemacht haben? Bei der Staatsanwaltschaft geht das in der Regel gar nicht (wieder: sonst könnte sie gar nicht ermitteln). Und der Zeuge der das halbe Kennzeichen gesehen hat darf sich natürlich irren, hat er durch die Lücken ja sogar eingeräumt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Oder kann hier §164 StGBangewendet werden wegen falscher Beschuldigung von §142 StGB Einer solchen Anzeige würde zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht nachgegangen - da müßte erst mal feststehen, dass Sie unschuldig sind. Und das mag ja für Sie feststehen, aber für die Staatsanwaltschaft steht das offensichtlich nicht fest - die ermittelt nicht gleichzeitig gegen Sie UND den Anzeigeerstatter...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat:
1. Person A hat schriftlich bestritten das er es nicht war
Gemeint ist wohl das Gegenteil dessen, was man hier geschrieben hat.


@hh da bin ich nicht sicher, Juranoob schrieb doch schon im Eingangspost :

Zitat:
Person A will nicht der Einladung folge leisten, da er mit der angeblichen Straftat zu tun hat,

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort


#27
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Gegen den Anzeigeerstatter wird sie sowieso nicht ermitteln, er kann ja niemanden falsch verdächtigt haben, wenn er nur Bruchstücke des Kennzeichens angeben konnte. Er müsste schon wider besseren Wissens(!) direkt den TE persönlich der Unfallflucht bezichtigt haben, eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung und solcher Scherze ist daher zum scheitern verurteilt. Völlig richtig - ich wollte dem TE nur mal das Grundprinzip eines §-164-Verfahrens erläutern. Aber mangels des "besseren Wissens" beim Anzeigeerstatter macht hier eine entsprechende Anzeige auch nach Einstellung des eigenen Verfahrens keinen Sinn...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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