Wann darf der BAK zurückgerechnet werden?

7. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann darf der BAK zurückgerechnet werden?

Hallo zusammen,

leider bin ich letzte Woche mit ein paar Bier intus Auto gefahren. Wie es kommen musste, wurde ich gegen Abends von der Pol angehalten. Auf die Frage des Beamten, ob ich was getrunken hätte, antwortete ich sporadisch nein. Ferner verweigerte ich ein Atemalkoholtest. Somit wurde im Folgenden im Klinikum Blut abgenommen. Nach der Blutabnahme - und vor den Tests bzgl. Ausfallerscheinungen - stellte mir der Arzt die Frage, wann ich zuletzt Alkohol konsumiert habe. Daraufhin antwortete ich leichtsinnig am Vortag gegen Mittag.

Trinkende war ca. 20 Uhr. Aufgehalten wurde ich um 20 40 Uhr. Blut wurde um 22 Uhr entnommen.

Nun meine Frage: Wird der BAK auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet? Denn dies ist ja nur dann zulässig, wenn wirklich feststeht, dass die Resorptionsphase zum Zeitpunkt der Tat bereits sicher abgeschlossen war, also wenn die Tat frühestens zwei Stunden nach dem Trinkende stattfand.
Werden mir meine Angaben zum Trinkende dann diesbezüglich nachteilig ausgelegt, sodass sofort 01 Promille/h addiert werden? Kann ich diese Angaben möglicherweise widerrufen?

Zudem hat mich die Pol deshalb angehalten, da ab 20 20 Uhr ein anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei über meine Fahrweise informiert hatte. Ist der Tatzeitpunkt dann 20 20 Uhr oder erst die direkte Konfrontation mit der Pol um 20 40 Uhr?

Vielen Dank schon einmal!

-- Editiert von Moderator topic am 08.06.2022 12:31

-- Thema wurde verschoben am 08.06.2022 12:31

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat (von Sabbl1199):
Nun meine Frage: Wird der BAK auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Ist aber nicht unüblich das zu machen.



Zitat (von Sabbl1199):
Denn dies ist ja nur dann zulässig, wenn wirklich feststeht, dass die Resorptionsphase zum Zeitpunkt der Tat bereits sicher abgeschlossen war,

Das wäre mir neu ...

Wie viele Proben wurden denn in welchen Abständen entnommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Ist aber nicht unüblich das zu machen.


Ist es üblich, dass die Beamten hier zurückrechnen? Ich meine, es ist ja offensichtlich wenn ein BAK von über einem Promille festgestellt wird, dass die Angabe bzgl. des Konsums schlicht falsch war.

Zitat (von Harry van Sell):
Das wäre mir neu ...

Wie viele Proben wurden denn in welchen Abständen entnommen?


Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/erlaeuterung-der-rueckrechnung-bei-alkoholdelikten_010131.html

Es wurde lediglich eine Blutprobe entnommen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Sabbl1199):
Nun meine Frage: Wird der BAK auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet?
Meine hellseherischen Fähigkeiten sind da recht zuverlässig. Nein es wird nicht auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden. Entscheidend wird der Wert sein, den die Blutanalyse ausspuckt. Diesen Wert kannst Du in ca. 1-2 Wochen bei der Polizei erfragen.

Zitat (von Sabbl1199):
Zudem hat mich die Pol deshalb angehalten, da ab 20 20 Uhr ein anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei über meine Fahrweise informiert hatte.
Klingt zwar komisch, könnte sich aber evtl. noch als Vorteil erweisen. Um das abschließend beurteilen zu können bräuchte man aber tatsächlich hellseherische Fähigkeiten. Nähreres lässt sich erst sagen, wenn die BAK bekannt ist.

Zitat (von Sabbl1199):
Kann ich diese Angaben möglicherweise widerrufen?
Da sagen mir meine hellseherischen Fähigkeiten, dass diese Aussage von der Polizei nicht protokolliert wurde. Ist also egal. Es wird ohnehin ersichtlich sein, dass es sich um eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung gehandelt hat.

Zitat (von Sabbl1199):
Ist der Tatzeitpunkt dann 20 20 Uhr oder erst die direkte Konfrontation mit der Pol um 20 40 Uhr?
das ist unerheblich. Tatzeitpunkt kann auch der Zeitraum von 20.20 Uhr bis 20.40 Uhr gewesen sein. Spiel aber keine Rolle.

Zitat (von Harry van Sell):
Ist aber nicht unüblich das zu machen.
Nein, das ist eher die Ausnahme in begründeten Fällen.

Zitat (von Harry van Sell):
Das wäre mir neu ...
Siehst, haste wieder was dazu gelernt.

Zitat (von Harry van Sell):
Wie viele Proben wurden denn in welchen Abständen entnommen?
Meine hellseherischen Fähigkeiten besagen, dass nur eine Probe ohne zeitlichen Abstand genommen wurde.

Zitat (von Sabbl1199):
Ist es üblich, dass die Beamten hier zurückrechnen?
Nein, in so einem Fall nicht.

Zitat (von Sabbl1199):
Ich meine, es ist ja offensichtlich wenn ein BAK von über einem Promille festgestellt wird, dass die Angabe bzgl. des Konsums schlicht falsch war.
Oder aber, dass man es mit einem "sehr sportlichen Trinker" zu tun hat. :devil:

Zitat (von Sabbl1199):
Es wurde lediglich eine Blutprobe entnommen.
Das war klar. Zwei Blutproben im Abstand von einer halben Stunde, worauf Harry van Sell hinaus wollte, werden in so einem Fall auch nicht entnommen. Das wird dann gemacht, wenn der Beschuldigte erst nach Fahrtende von der Polizei angetroffen wird. Das war ja aber bei Dir nicht der Fall.

-- Editiert von Demonio am 08.06.2022 08:52

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Klingt zwar komisch, könnte sich aber evtl. noch als Vorteil erweisen.


Ich hätte jetzt eher andersrum gedacht.

Bei einer Fahrweise, die jemand dazu veranlasst die Polizei zu rufen, könnte dann doch auch unter 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit festgestellt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Ja, das stimmt natürlich.

Mein Gedanke ging in eine andere Richtung: Sollte die BAK mindestens 1,1‰, aber weniger als 1,6‰ betragen, dann könnte ohne Ausfallerscheinungen vor Neuerteilung eine MPU verlangt werden. Mit Ausfallerscheinungen droht die MPU dagegen erst ab 1,6‰.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Ja, ok. Dann kommt es wohl auf den Wert an, ob es vorteil- oder nachteilhaft sein könnte. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

So ist es. Daher schrieb ich auch:

Zitat (von Demonio):
könnte sich aber evtl. noch als Vorteil erweisen. [...] Nähreres lässt sich erst sagen, wenn die BAK bekannt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für diese sehr ausführlichen Antworten. Eine Frage wäre dabei noch. Das was der Arzt m Rahmen seines Test bzgl. der Ausfallerscheinungen protokolliert hat, ist das relevant? Sind Äußerungen gg. dem Arzt bzgl. meines Trinkendes verwertbar?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Sabbl1199):
Das was der Arzt m Rahmen seines Test bzgl. der Ausfallerscheinungen protokolliert hat, ist das relevant?
Für das Strafverfahren spielt das keine Rolle. Es könnte eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob vor Neuerteilung eine MPU zu bestehen ist. Im Rahmen der MPU könnten diese Tests auch noch relevant sein.

Zitat (von Sabbl1199):
Sind Äußerungen gg. dem Arzt bzgl. meines Trinkendes verwertbar?
In diesem Fall nicht. Wie weiter oben schon erwähnt, wird klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Welche Anforderungen werden denn an die relative Fahruntüchtigkeit gestellt? Reicht da eine solche Zeugenaussage aus?

Ist es so, dass bei einem Wert von 1 Promille geringere Anforderungen an die Ausfallerscheinungen gestellt werden als beispielsweise bei 0,5 Promille?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Sabbl1199):
Ist es so, dass bei einem Wert von 1 Promille geringere Anforderungen an die Ausfallerscheinungen gestellt werden als beispielsweise bei 0,5 Promille?


Richtig. Bei höherer Alkoholisierung sinken die Anforderungen.


Zitat (von Sabbl1199):
Reicht da eine solche Zeugenaussage aus?


Da du nicht geschrieben hast, was der andere überhaupt ausgesagt haben könnte (von nicht geblinkt, über Schlangenlinien, bis komplett auf falscher Fahrbahnseite) kann das sicher keiner beurteilen.

Grundsätzlich reicht aber eine Zeugenaussage, wenn sie als glaubwürdig eingestuft wird aus.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Schließe mich den Ausführungen von Dirrly an.

Könnte es denn grenzwertig im Bereich von 1‰ sein? Im Internet gibt es zahlreiche Promillerechner. Da könntest Du ja mal Deine Werte eingeben und schauen, was die ausspucken. Allerdings sind die Rechner manchmal ungenau, weil sie die Zeitspanne für Auf- und Abbau der BAK nur sehr eingeschränkt berechnen können.

Je nachdem wann genau der Vorfall gewesen ist, kannst Du die Tage ja mal bei der Polizei anrufen und nachfragen, ob das Ergebnis schon da ist. Dann sieht man klarer.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Promillerechner habe ich alle schon unzählige Male durchgespielt. Mein Anwalt meinte, dass der Rechner von ,,kenn-dein-limit" einer der zuverlässigsten sein soll. Wenn tatsächlich nicht zurückgerechnet wird, soll lautet den Rechnern ein BAK von circa 1,0 bis 1,2 rauskommen.

Der Beamte meinte, eine Fahrerin hinter mir hatte mich in Schlangenlinien fahren sehen. Im Pressebericht steht lediglich etwas von unsicherer Fahrweise. Dazu sei allerdings bemerkt, dass die Zeugin mich nur rund 15 Kilometer vor dem Aufhalten gesehen hat und dann scheinbar abgebogen ist.

Ferner würde ich auch beurteilen, dass ich mich bei den Aufgaben bzgl. den Ausfallerscheinungen m.M.n. sehr gut verhalten habe. Würde dies ggf. als Entlastung zu den Aussagen der Zeugin reichen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Und noch eine Frage, dir mir mein RA auch so pauschal nicht beantworten konnte. Ich bin unter 21, aber nicht mehr in der Probezeit.

Szenario 1: BAK über 1.1: Wird dann, weil ich eben U21 bin und eine 0,0 Grenze habe, eher eine MPU verlangt also von einer 21 Jährigen?

Szenario 2: BAK unter 1.1: Wird dann, weil ich eben U21 bin und eine 0,0 Grenze habe, eher eine relative Fahruntüchtigkeit unterstellt als bei einer 21 Jährigen? Oder wird tatsächlich nur auf das objektive Verhalten abgestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie praxisnah ist denn eine relative Fahruntüchtigkeit? Ich meine, dass ist ja für die Beamten ein Mehraufwand und die Beweislast liegt zunächst bei ihnen. Wie häufig wird denn versucht, Gründe für eine relative Fahruntüchtigkeit zu finden?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Sabbl1199):
Wie häufig wird denn versucht, Gründe für eine relative Fahruntüchtigkeit zu finden?


Naja, die Gründe werden nicht gesucht. Die ergeben sich halt, wie in deinem Fall, weil eine Zeugin die Ausfallerscheinungen bezeugen kann.


Zitat (von Sabbl1199):
Ferner würde ich auch beurteilen, dass ich mich bei den Aufgaben bzgl. den Ausfallerscheinungen m.M.n. sehr gut verhalten habe. Würde dies ggf. als Entlastung zu den Aussagen der Zeugin reichen?


Das kann man so nicht sagen. Nur weil du bei den Aufgaben relativ sicher warst, ändert es ja nichts daran, dass eine Zeugin dich Schlangenlinien hat fahren sehen. Das eine macht das andere ja nicht ungeschehen.

Wie gesagt, bei Zeugenaussagen kommt es immer darauf an wie plausibel und glaubwürdig die sind. Und Schlangenlinien ist halt relativ vage. Das können kleine "Schlenker" sein oder man kommt dabei sogar über die Mittellinie oder ähnliches. Da kommt es dann vielleicht darauf an wie genau die Zeugin das beschreibt, was sie gesehen hat. Ob das dann reicht, eine relative Fahruntüchtigkeit festzustellen, kann man so "aus der Ferne" nicht sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Bei einer Fahrweise, die jemand dazu veranlasst die Polizei zu rufen, könnte dann doch auch unter 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit festgestellt werden?

Zumindest gäbe es berechtigte Zweifel an der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr ...



Zitat (von Sabbl1199):
Ferner würde ich auch beurteilen, dass ich mich bei den Aufgaben bzgl. den Ausfallerscheinungen m.M.n. sehr gut verhalten habe.

Was konkret soll "sehr gut verhalten habe" bedeuten?
Von "den Polizisten nicht auf die Füße gekotzt" bis "alle Aufgaben gut bis sehr gut gelöst" gibt es ja ein gewisses Spektrum.

Letzteres würde sich hier im übrigen nicht zur Entlastung eignen, eher im Gegenteil ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Letzteres würde sich hier im übrigen nicht zur Entlastung eignen, eher im Gegenteil ...
Diese Behauptung lässt sich jetzt wie genau begründen?

Zitat (von Flo Ryan):
Ohne Kenntnis des Promillewertes ist das meiste hier doch nur Rätselraten.
So ist es. Das wurde hier aber auch schon mehrfach geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Diese Behauptung lässt sich jetzt wie genau begründen?
Ich denke er meint, dass keine Ausfallerscheinungen bei einem BAK von über 1.1 negativ sind, da dann darauf geschlossen werden könnte, dass ich ein massives Alkoholproblem habe und somit schon vorher eine MPU absolvieren muss. Solch ein Alkoholproblem habe ich freilich nicht.

Ich werde - sobald ich den BAK oder den Strafbefehl bekomme - alles weitere hier reinschreiben. Vielen Dank schon einmal für die hilfreichen Ratschläge. Für mich war diese ganze Sache jedenfalls ein richtiger Denkzettel.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Sabbl1199):
Ich denke er meint
Ich hätte gerne von Harry gewusst, wie er es gemeint hat, und wie er seine Behauptung begründen würde.

Zitat (von Sabbl1199):
Ich werde - sobald ich den BAK oder den Strafbefehl bekomme - alles weitere hier reinschreiben.
Ja, das wäre sehr nett, wobei Du die BAK schon vorher bei der Polizei erfragen kannst. Aber darauf habe ich ja bereits mehrfach hingewiesen.

Zitat (von Sabbl1199):
Für mich war diese ganze Sache jedenfalls ein richtiger Denkzettel.
Wie lange wird die Halbwertszeit dieses Denkzettels sein? Sorry, bitte nicht falsch verstehen. Aber es gab schon viele, die das so gesehen hatten, und dann doch zum Wiederholungstäter wurden.

Zitat (von Sabbl1199):
Solch ein Alkoholproblem habe ich freilich nicht.
Da bin ich mir nicht ganz so sicher. Aber so lange wir die BAK nicht kennen ist es müßig diese Frage zu thematisieren. Tatsache ist aber, dass Du aktuell ein riesiges Problem an der Backe hast, dass mit Alkoholkonsum in direktem Zusammenhang steht. Rein von der Wortzusammensetzung könnte man da auf den Gedanken kommen, dass es da vielleicht doch ein Alkoholproblem gibt. 20.00 Uhr ist ja zudem auch nicht die "übliche" Zeit, zu der man betrunken von einer Party nach Hause kommt. Nun will ich Dir zwar kein generelles Alkoholproblem unterstellen, aber es wäre sicherlich auch kein Fehler, wenn Du diesen Vorfall zum Anlass nehmen würdest, um Dir mal ein paar grundlegende Gedanken über Deinen bisherigen Umgang mit Alkohol und Deinen zukünftigen Lebensweg zu machen, und ggf. die richtigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Du bist noch sehr jung. Überlege Dir gut wohin die Reise des Lebens gehen soll. Noch kannst Du die Weichen in die richtige Stellung bringen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Diese Behauptung lässt sich jetzt wie genau begründen?

Mangelnde Ausfallerscheinungen bei hohem BAK lassen eine Gewöhnung vermuten was ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch sein kann. Und das ist in solchen Situationen alles andere als ein positiver Effekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mangelnde Ausfallerscheinungen bei hohem BAK lassen eine Gewöhnung vermuten was ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch sein kann. Und das ist in solchen Situationen alles andere als ein positiver Effekt.


Eben, aber wenn der BAK unter 1.1 wäre würde das ja das Gegenteil bewirken.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Abgesehen davon finde ich es auch wirklich nicht stringent. grundsätzlich davon auszugehen, dass Personen bei selbigen Alkoholgewohnheiten die gleichen Ausfallerscheinungen haben. Das ist doch wirklich individuell von Person zu Person - bei Annahme von selben Konsumgewohnheiten.

Also zumindest finde ich die Schlussfolgerung, dass eine Person, welche geringe Ausfallerscheinungen aufzeigt, einen ungewöhnlich hohen Konsum pflegt, nicht zweifelsfrei belegbar.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat (von Sabbl1199):
Eben, aber wenn der BAK unter 1.1 wäre würde das ja das Gegenteil bewirken.

Nö, wie kommt man darauf, das 1.1 da relevant wäre?



Zitat (von Sabbl1199):
Das ist doch wirklich individuell von Person zu Person - bei Annahme von selben Konsumgewohnheiten.

Wenn es einen Konsens gibt, das bei der überwiegenden Mehrzahl unter Bedingung X die Folge Y eintritt, dann ist man in einer ungünstigen Position wenn man beahuptet die Ausnahme zu sein, es aber nicht beweisen kann.



Zitat (von Sabbl1199):
Also zumindest finde ich die Schlussfolgerung, dass eine Person, welche geringe Ausfallerscheinungen aufzeigt, einen ungewöhnlich hohen Konsum pflegt, nicht zweifelsfrei belegbar.

Das ist leider nicht relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, wie kommt man darauf, das 1.1 da relevant wäre?


Ab einem BAK von 1.1 ist die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Folglich liegt eine Straftat vor. Allerdings wird eine MPU obligatorisch erst bei einem BAK von 1.6 angeordnet. In Ausnahmefällen kann eine MPU allerdings schon bei einem BAK von unter 1.6 gefordert werden. Solch ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Vermutung besteht, der Angeklagte hätte ein erhöhtes Risiko auch in Zukunft alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen. Diese Vermutung besteht u.a. dann, wenn der Beklagte trotzt eines erheblichen Promillegehalts keine Ausfallerscheinungen zeigt, was auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum Rückschließen lässt. Hier wären Ausfallerscheinungen positiv zu bewerten.

Bei einem BAK von unter 1.1 Promille bewegt man sich im OWI Bereich. Allerdings kann auch bei einem BAK von 0.3. bis 1.1 die sog. relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden, wenn Ausfallerscheinungen beim Bewegen des KFZ aufgetreten sind. Dann ist man auch hier im Bereich einer Straftat. Wenn nun hier keine Ausfallerscheinungen vorliegen, ist das für den Beklagten positiven.

Der Fall, dass jemand also mit einem BAK von unter 1.1 eine MPU absolvieren muss, ist meines Erachtens schwierig zu begründen, da man sonst die Begründung der relativen Fahruntüchtigkeit ins Leere laufen lassen würde. Es würde sich also vielmehr um eine ,,In-Sich-Argumentation" handeln.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist leider nicht relevant.
Da hast du wohl - leider - Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Ja, das wäre sehr nett, wobei Du die BAK schon vorher bei der Polizei erfragen kannst. Aber darauf habe ich ja bereits mehrfach hingewiesen.


Die freundlichen Beamten haben mich auf eine Wartezeit von mind. vier Wochen hingewiesen. :???:

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mangelnde Ausfallerscheinungen bei hohem BAK lassen eine Gewöhnung vermuten was ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch sein kann. Und das ist in solchen Situationen alles andere als ein positiver Effekt.
Das ist schon richtig. Nur hat das nichts mit dem anhängigen Strafverfahren zu tun. daher eignet sich das nicht als Begründung für Deine Behauptung, die da lautete:
Zitat (von Harry van Sell):
Letzteres würde sich hier im übrigen nicht zur Entlastung eignen, eher im Gegenteil ...


Zitat (von Sabbl1199):
Also zumindest finde ich die Schlussfolgerung, dass eine Person, welche geringe Ausfallerscheinungen aufzeigt, einen ungewöhnlich hohen Konsum pflegt, nicht zweifelsfrei belegbar.
Das sehen Wissenschaft und Justiz anders als Du. Kannst Du Dich noch an Dein erstes Bier erinnern? Wie hast Du Dich danach gefühlt? Was ist heute anders als damals, wenn Du "nur" ein Bier trinkst?

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, wie kommt man darauf, das 1.1 da relevant wäre?
Vermutlich, weil sich das aus der gängigen Rechtsprechung ableiten lässt.

Zitat (von Sabbl1199):
Allerdings kann auch bei einem BAK von 0.3. bis 1.1 die sog. relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden, wenn Ausfallerscheinungen beim Bewegen des KFZ aufgetreten sind. Dann ist man auch hier im Bereich einer Straftat. Wenn nun hier keine Ausfallerscheinungen vorliegen, ist das für den Beklagten positiven.
Also entweder gab es Ausfallerscheinungen, oder nicht.

Zitat (von Sabbl1199):
Der Fall, dass jemand also mit einem BAK von unter 1.1 eine MPU absolvieren muss, ist meines Erachtens schwierig zu begründen
Unter 1,1‰ gibt es nur eine mögliche Begründung: Derjenige ist ein Wiederholungstäter. Dann ist die MPU obligatorisch. Ansonsten stellt sich die Frage nach einer MPU unterhalb von 1,1‰ nach derzeitiger Rechtlage und Rechtsprechung nicht.

Zitat (von Sabbl1199):
Die freundlichen Beamten haben mich auf eine Wartezeit von mind. vier Wochen hingewiesen.
Bei Alkohol wäre das ungewönlich lange, kann im Einzelfall aber zutreffen. Üblich sind bei Alkohol 1-2 Wochen und bei anderen Substanzen 2-6 Wochen.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sabbl1199
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe gestern einen Brief der PI bekommen.

BAK von 1,52. Wie ist das nun? Kann mir hier jemand sagen mit was ich in etwa von der Sperrfrist als völlig unauffällige Ersttäterin zu rechnen habe?

MPU unter 1,6. Kann die Führerscheinstelle hier trotzdem eine MPU abverlangen. Weil hier könnte man doch die Zeugenaussage zu meinem Vorteil nutzten und als alkoholbedingte Ausfallerscheinung deuten. Oder reicht es als Begründung aus, dass ich U21 bin und der BAK nah an 1,6 ist?


Das ganze wird eher mittels Strafbefehl vollzogen, oder? Kann man denn ganz grob sagen, wann mit Erhalt von diesem zu rechnen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Sabbl1199):
Das ganze wird eher mittels Strafbefehl vollzogen, oder?
Normalerweise schon. Da Du aber unter 21 Jahre jung bist, würde ich eher mit einer Verhandlung vor dem Jugendrichter rechnen. Theoretisch könnte nämlich auch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Allerdings würde ich eher davon ausgehen, dass es zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts kommen wird. Aber das entscheidet dann eben der Richter im Rahmen der Gerichtsverhandlung.

Zitat (von Sabbl1199):
Kann mir hier jemand sagen mit was ich in etwa von der Sperrfrist als völlig unauffällige Ersttäterin zu rechnen habe?
Da gibt es erhebliche regionale Unterschiede mit einem Nord- Südgefälle, weswegen man das nur sehr schwer vorhersagen kann. Grob geschätzt werden es 10-14 Monate werden. Im Norden der Republik fällt die Sperrfrist in der Regel eher kürzer aus als im Süden.

Zitat (von Sabbl1199):
MPU unter 1,6. Kann die Führerscheinstelle hier trotzdem eine MPU abverlangen.
Das müsste sie schon sehr gut begründen können, was ich hier nicht erkennen kann. Allenfalls die Tageszeit könnte hier eine Rolle spielen. Um 20.00 Uhr schon über 1,5‰ ist nicht unbedingt normal. Für eine MPU reicht das aber meiner Meinung nach nicht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.181 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12