Hallo zusammen,
leider bin ich letzte Woche mit ein paar Bier intus Auto gefahren. Wie es kommen musste, wurde ich gegen Abends von der Pol angehalten. Auf die Frage des Beamten, ob ich was getrunken hätte, antwortete ich sporadisch nein. Ferner verweigerte ich ein Atemalkoholtest. Somit wurde im Folgenden im Klinikum Blut abgenommen. Nach der Blutabnahme - und vor den Tests bzgl. Ausfallerscheinungen - stellte mir der Arzt die Frage, wann ich zuletzt Alkohol konsumiert habe. Daraufhin antwortete ich leichtsinnig am Vortag gegen Mittag.
Trinkende war ca. 20 Uhr. Aufgehalten wurde ich um 20 40 Uhr. Blut wurde um 22 Uhr entnommen.
Nun meine Frage: Wird der BAK auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet? Denn dies ist ja nur dann zulässig, wenn wirklich feststeht, dass die Resorptionsphase zum Zeitpunkt der Tat bereits sicher abgeschlossen war, also wenn die Tat frühestens zwei Stunden nach dem Trinkende stattfand.
Werden mir meine Angaben zum Trinkende dann diesbezüglich nachteilig ausgelegt, sodass sofort 01 Promille/h addiert werden? Kann ich diese Angaben möglicherweise widerrufen?
Zudem hat mich die Pol deshalb angehalten, da ab 20 20 Uhr ein anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei über meine Fahrweise informiert hatte. Ist der Tatzeitpunkt dann 20 20 Uhr oder erst die direkte Konfrontation mit der Pol um 20 40 Uhr?
Vielen Dank schon einmal!
-- Editiert von Moderator topic am 08.06.2022 12:31
-- Thema wurde verschoben am 08.06.2022 12:31
Wann darf der BAK zurückgerechnet werden?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
ZitatNun meine Frage: Wird der BAK auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet? :
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Ist aber nicht unüblich das zu machen.
ZitatDenn dies ist ja nur dann zulässig, wenn wirklich feststeht, dass die Resorptionsphase zum Zeitpunkt der Tat bereits sicher abgeschlossen war, :
Das wäre mir neu ...
Wie viele Proben wurden denn in welchen Abständen entnommen?
ZitatOhne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten. :
Ist aber nicht unüblich das zu machen.
Ist es üblich, dass die Beamten hier zurückrechnen? Ich meine, es ist ja offensichtlich wenn ein BAK von über einem Promille festgestellt wird, dass die Angabe bzgl. des Konsums schlicht falsch war.
ZitatDas wäre mir neu ... :
Wie viele Proben wurden denn in welchen Abständen entnommen?
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/erlaeuterung-der-rueckrechnung-bei-alkoholdelikten_010131.html
Es wurde lediglich eine Blutprobe entnommen.
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Meine hellseherischen Fähigkeiten sind da recht zuverlässig. Nein es wird nicht auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden. Entscheidend wird der Wert sein, den die Blutanalyse ausspuckt. Diesen Wert kannst Du in ca. 1-2 Wochen bei der Polizei erfragen.ZitatNun meine Frage: Wird der BAK auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet? :
Klingt zwar komisch, könnte sich aber evtl. noch als Vorteil erweisen. Um das abschließend beurteilen zu können bräuchte man aber tatsächlich hellseherische Fähigkeiten. Nähreres lässt sich erst sagen, wenn die BAK bekannt ist.ZitatZudem hat mich die Pol deshalb angehalten, da ab 20 20 Uhr ein anderer Verkehrsteilnehmer die Polizei über meine Fahrweise informiert hatte. :
Da sagen mir meine hellseherischen Fähigkeiten, dass diese Aussage von der Polizei nicht protokolliert wurde. Ist also egal. Es wird ohnehin ersichtlich sein, dass es sich um eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung gehandelt hat.ZitatKann ich diese Angaben möglicherweise widerrufen? :
das ist unerheblich. Tatzeitpunkt kann auch der Zeitraum von 20.20 Uhr bis 20.40 Uhr gewesen sein. Spiel aber keine Rolle.ZitatIst der Tatzeitpunkt dann 20 20 Uhr oder erst die direkte Konfrontation mit der Pol um 20 40 Uhr? :
Nein, das ist eher die Ausnahme in begründeten Fällen.ZitatIst aber nicht unüblich das zu machen. :
Siehst, haste wieder was dazu gelernt.ZitatDas wäre mir neu ... :
Meine hellseherischen Fähigkeiten besagen, dass nur eine Probe ohne zeitlichen Abstand genommen wurde.ZitatWie viele Proben wurden denn in welchen Abständen entnommen? :
Nein, in so einem Fall nicht.ZitatIst es üblich, dass die Beamten hier zurückrechnen? :
Oder aber, dass man es mit einem "sehr sportlichen Trinker" zu tun hat.ZitatIch meine, es ist ja offensichtlich wenn ein BAK von über einem Promille festgestellt wird, dass die Angabe bzgl. des Konsums schlicht falsch war. :
Das war klar. Zwei Blutproben im Abstand von einer halben Stunde, worauf Harry van Sell hinaus wollte, werden in so einem Fall auch nicht entnommen. Das wird dann gemacht, wenn der Beschuldigte erst nach Fahrtende von der Polizei angetroffen wird. Das war ja aber bei Dir nicht der Fall.ZitatEs wurde lediglich eine Blutprobe entnommen. :
-- Editiert von Demonio am 08.06.2022 08:52
ZitatKlingt zwar komisch, könnte sich aber evtl. noch als Vorteil erweisen. :
Ich hätte jetzt eher andersrum gedacht.
Bei einer Fahrweise, die jemand dazu veranlasst die Polizei zu rufen, könnte dann doch auch unter 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit festgestellt werden?
Ja, das stimmt natürlich.
Mein Gedanke ging in eine andere Richtung: Sollte die BAK mindestens 1,1‰, aber weniger als 1,6‰ betragen, dann könnte ohne Ausfallerscheinungen vor Neuerteilung eine MPU verlangt werden. Mit Ausfallerscheinungen droht die MPU dagegen erst ab 1,6‰.
Ja, ok. Dann kommt es wohl auf den Wert an, ob es vorteil- oder nachteilhaft sein könnte. ;-)
So ist es. Daher schrieb ich auch:
Zitatkönnte sich aber evtl. noch als Vorteil erweisen. [...] Nähreres lässt sich erst sagen, wenn die BAK bekannt ist. :
Vielen Dank für diese sehr ausführlichen Antworten. Eine Frage wäre dabei noch. Das was der Arzt m Rahmen seines Test bzgl. der Ausfallerscheinungen protokolliert hat, ist das relevant? Sind Äußerungen gg. dem Arzt bzgl. meines Trinkendes verwertbar?
Für das Strafverfahren spielt das keine Rolle. Es könnte eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob vor Neuerteilung eine MPU zu bestehen ist. Im Rahmen der MPU könnten diese Tests auch noch relevant sein.ZitatDas was der Arzt m Rahmen seines Test bzgl. der Ausfallerscheinungen protokolliert hat, ist das relevant? :
In diesem Fall nicht. Wie weiter oben schon erwähnt, wird klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt hat.ZitatSind Äußerungen gg. dem Arzt bzgl. meines Trinkendes verwertbar? :
Danke. Welche Anforderungen werden denn an die relative Fahruntüchtigkeit gestellt? Reicht da eine solche Zeugenaussage aus?
Ist es so, dass bei einem Wert von 1 Promille geringere Anforderungen an die Ausfallerscheinungen gestellt werden als beispielsweise bei 0,5 Promille?
ZitatIst es so, dass bei einem Wert von 1 Promille geringere Anforderungen an die Ausfallerscheinungen gestellt werden als beispielsweise bei 0,5 Promille? :
Richtig. Bei höherer Alkoholisierung sinken die Anforderungen.
ZitatReicht da eine solche Zeugenaussage aus? :
Da du nicht geschrieben hast, was der andere überhaupt ausgesagt haben könnte (von nicht geblinkt, über Schlangenlinien, bis komplett auf falscher Fahrbahnseite) kann das sicher keiner beurteilen.
Grundsätzlich reicht aber eine Zeugenaussage, wenn sie als glaubwürdig eingestuft wird aus.
Schließe mich den Ausführungen von Dirrly an.
Könnte es denn grenzwertig im Bereich von 1‰ sein? Im Internet gibt es zahlreiche Promillerechner. Da könntest Du ja mal Deine Werte eingeben und schauen, was die ausspucken. Allerdings sind die Rechner manchmal ungenau, weil sie die Zeitspanne für Auf- und Abbau der BAK nur sehr eingeschränkt berechnen können.
Je nachdem wann genau der Vorfall gewesen ist, kannst Du die Tage ja mal bei der Polizei anrufen und nachfragen, ob das Ergebnis schon da ist. Dann sieht man klarer.
Die Promillerechner habe ich alle schon unzählige Male durchgespielt. Mein Anwalt meinte, dass der Rechner von ,,kenn-dein-limit" einer der zuverlässigsten sein soll. Wenn tatsächlich nicht zurückgerechnet wird, soll lautet den Rechnern ein BAK von circa 1,0 bis 1,2 rauskommen.
Der Beamte meinte, eine Fahrerin hinter mir hatte mich in Schlangenlinien fahren sehen. Im Pressebericht steht lediglich etwas von unsicherer Fahrweise. Dazu sei allerdings bemerkt, dass die Zeugin mich nur rund 15 Kilometer vor dem Aufhalten gesehen hat und dann scheinbar abgebogen ist.
Ferner würde ich auch beurteilen, dass ich mich bei den Aufgaben bzgl. den Ausfallerscheinungen m.M.n. sehr gut verhalten habe. Würde dies ggf. als Entlastung zu den Aussagen der Zeugin reichen?
Und noch eine Frage, dir mir mein RA auch so pauschal nicht beantworten konnte. Ich bin unter 21, aber nicht mehr in der Probezeit.
Szenario 1: BAK über 1.1: Wird dann, weil ich eben U21 bin und eine 0,0 Grenze habe, eher eine MPU verlangt also von einer 21 Jährigen?
Szenario 2: BAK unter 1.1: Wird dann, weil ich eben U21 bin und eine 0,0 Grenze habe, eher eine relative Fahruntüchtigkeit unterstellt als bei einer 21 Jährigen? Oder wird tatsächlich nur auf das objektive Verhalten abgestellt?
Und wie praxisnah ist denn eine relative Fahruntüchtigkeit? Ich meine, dass ist ja für die Beamten ein Mehraufwand und die Beweislast liegt zunächst bei ihnen. Wie häufig wird denn versucht, Gründe für eine relative Fahruntüchtigkeit zu finden?
ZitatWie häufig wird denn versucht, Gründe für eine relative Fahruntüchtigkeit zu finden? :
Naja, die Gründe werden nicht gesucht. Die ergeben sich halt, wie in deinem Fall, weil eine Zeugin die Ausfallerscheinungen bezeugen kann.
ZitatFerner würde ich auch beurteilen, dass ich mich bei den Aufgaben bzgl. den Ausfallerscheinungen m.M.n. sehr gut verhalten habe. Würde dies ggf. als Entlastung zu den Aussagen der Zeugin reichen? :
Das kann man so nicht sagen. Nur weil du bei den Aufgaben relativ sicher warst, ändert es ja nichts daran, dass eine Zeugin dich Schlangenlinien hat fahren sehen. Das eine macht das andere ja nicht ungeschehen.
Wie gesagt, bei Zeugenaussagen kommt es immer darauf an wie plausibel und glaubwürdig die sind. Und Schlangenlinien ist halt relativ vage. Das können kleine "Schlenker" sein oder man kommt dabei sogar über die Mittellinie oder ähnliches. Da kommt es dann vielleicht darauf an wie genau die Zeugin das beschreibt, was sie gesehen hat. Ob das dann reicht, eine relative Fahruntüchtigkeit festzustellen, kann man so "aus der Ferne" nicht sagen.
ZitatBei einer Fahrweise, die jemand dazu veranlasst die Polizei zu rufen, könnte dann doch auch unter 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit festgestellt werden? :
Zumindest gäbe es berechtigte Zweifel an der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr ...
ZitatFerner würde ich auch beurteilen, dass ich mich bei den Aufgaben bzgl. den Ausfallerscheinungen m.M.n. sehr gut verhalten habe. :
Was konkret soll "sehr gut verhalten habe" bedeuten?
Von "den Polizisten nicht auf die Füße gekotzt" bis "alle Aufgaben gut bis sehr gut gelöst" gibt es ja ein gewisses Spektrum.
Letzteres würde sich hier im übrigen nicht zur Entlastung eignen, eher im Gegenteil ...
Diese Behauptung lässt sich jetzt wie genau begründen?ZitatLetzteres würde sich hier im übrigen nicht zur Entlastung eignen, eher im Gegenteil ... :
So ist es. Das wurde hier aber auch schon mehrfach geschrieben.ZitatOhne Kenntnis des Promillewertes ist das meiste hier doch nur Rätselraten. :
Ich denke er meint, dass keine Ausfallerscheinungen bei einem BAK von über 1.1 negativ sind, da dann darauf geschlossen werden könnte, dass ich ein massives Alkoholproblem habe und somit schon vorher eine MPU absolvieren muss. Solch ein Alkoholproblem habe ich freilich nicht.ZitatDiese Behauptung lässt sich jetzt wie genau begründen? :
Ich werde - sobald ich den BAK oder den Strafbefehl bekomme - alles weitere hier reinschreiben. Vielen Dank schon einmal für die hilfreichen Ratschläge. Für mich war diese ganze Sache jedenfalls ein richtiger Denkzettel.
Ich hätte gerne von Harry gewusst, wie er es gemeint hat, und wie er seine Behauptung begründen würde.ZitatIch denke er meint :
Ja, das wäre sehr nett, wobei Du die BAK schon vorher bei der Polizei erfragen kannst. Aber darauf habe ich ja bereits mehrfach hingewiesen.ZitatIch werde - sobald ich den BAK oder den Strafbefehl bekomme - alles weitere hier reinschreiben. :
Wie lange wird die Halbwertszeit dieses Denkzettels sein? Sorry, bitte nicht falsch verstehen. Aber es gab schon viele, die das so gesehen hatten, und dann doch zum Wiederholungstäter wurden.ZitatFür mich war diese ganze Sache jedenfalls ein richtiger Denkzettel. :
Da bin ich mir nicht ganz so sicher. Aber so lange wir die BAK nicht kennen ist es müßig diese Frage zu thematisieren. Tatsache ist aber, dass Du aktuell ein riesiges Problem an der Backe hast, dass mit Alkoholkonsum in direktem Zusammenhang steht. Rein von der Wortzusammensetzung könnte man da auf den Gedanken kommen, dass es da vielleicht doch ein Alkoholproblem gibt. 20.00 Uhr ist ja zudem auch nicht die "übliche" Zeit, zu der man betrunken von einer Party nach Hause kommt. Nun will ich Dir zwar kein generelles Alkoholproblem unterstellen, aber es wäre sicherlich auch kein Fehler, wenn Du diesen Vorfall zum Anlass nehmen würdest, um Dir mal ein paar grundlegende Gedanken über Deinen bisherigen Umgang mit Alkohol und Deinen zukünftigen Lebensweg zu machen, und ggf. die richtigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Du bist noch sehr jung. Überlege Dir gut wohin die Reise des Lebens gehen soll. Noch kannst Du die Weichen in die richtige Stellung bringen.ZitatSolch ein Alkoholproblem habe ich freilich nicht. :
ZitatDiese Behauptung lässt sich jetzt wie genau begründen? :
Mangelnde Ausfallerscheinungen bei hohem BAK lassen eine Gewöhnung vermuten was ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch sein kann. Und das ist in solchen Situationen alles andere als ein positiver Effekt.
ZitatMangelnde Ausfallerscheinungen bei hohem BAK lassen eine Gewöhnung vermuten was ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch sein kann. Und das ist in solchen Situationen alles andere als ein positiver Effekt. :
Eben, aber wenn der BAK unter 1.1 wäre würde das ja das Gegenteil bewirken.
Abgesehen davon finde ich es auch wirklich nicht stringent. grundsätzlich davon auszugehen, dass Personen bei selbigen Alkoholgewohnheiten die gleichen Ausfallerscheinungen haben. Das ist doch wirklich individuell von Person zu Person - bei Annahme von selben Konsumgewohnheiten.
Also zumindest finde ich die Schlussfolgerung, dass eine Person, welche geringe Ausfallerscheinungen aufzeigt, einen ungewöhnlich hohen Konsum pflegt, nicht zweifelsfrei belegbar.
ZitatEben, aber wenn der BAK unter 1.1 wäre würde das ja das Gegenteil bewirken. :
Nö, wie kommt man darauf, das 1.1 da relevant wäre?
ZitatDas ist doch wirklich individuell von Person zu Person - bei Annahme von selben Konsumgewohnheiten. :
Wenn es einen Konsens gibt, das bei der überwiegenden Mehrzahl unter Bedingung X die Folge Y eintritt, dann ist man in einer ungünstigen Position wenn man beahuptet die Ausnahme zu sein, es aber nicht beweisen kann.
ZitatAlso zumindest finde ich die Schlussfolgerung, dass eine Person, welche geringe Ausfallerscheinungen aufzeigt, einen ungewöhnlich hohen Konsum pflegt, nicht zweifelsfrei belegbar. :
Das ist leider nicht relevant.
ZitatNö, wie kommt man darauf, das 1.1 da relevant wäre? :
Ab einem BAK von 1.1 ist die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Folglich liegt eine Straftat vor. Allerdings wird eine MPU obligatorisch erst bei einem BAK von 1.6 angeordnet. In Ausnahmefällen kann eine MPU allerdings schon bei einem BAK von unter 1.6 gefordert werden. Solch ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Vermutung besteht, der Angeklagte hätte ein erhöhtes Risiko auch in Zukunft alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen. Diese Vermutung besteht u.a. dann, wenn der Beklagte trotzt eines erheblichen Promillegehalts keine Ausfallerscheinungen zeigt, was auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum Rückschließen lässt. Hier wären Ausfallerscheinungen positiv zu bewerten.
Bei einem BAK von unter 1.1 Promille bewegt man sich im OWI Bereich. Allerdings kann auch bei einem BAK von 0.3. bis 1.1 die sog. relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden, wenn Ausfallerscheinungen beim Bewegen des KFZ aufgetreten sind. Dann ist man auch hier im Bereich einer Straftat. Wenn nun hier keine Ausfallerscheinungen vorliegen, ist das für den Beklagten positiven.
Der Fall, dass jemand also mit einem BAK von unter 1.1 eine MPU absolvieren muss, ist meines Erachtens schwierig zu begründen, da man sonst die Begründung der relativen Fahruntüchtigkeit ins Leere laufen lassen würde. Es würde sich also vielmehr um eine ,,In-Sich-Argumentation" handeln.
Da hast du wohl - leider - Recht.ZitatDas ist leider nicht relevant. :
ZitatJa, das wäre sehr nett, wobei Du die BAK schon vorher bei der Polizei erfragen kannst. Aber darauf habe ich ja bereits mehrfach hingewiesen. :
Die freundlichen Beamten haben mich auf eine Wartezeit von mind. vier Wochen hingewiesen.
Das ist schon richtig. Nur hat das nichts mit dem anhängigen Strafverfahren zu tun. daher eignet sich das nicht als Begründung für Deine Behauptung, die da lautete:ZitatMangelnde Ausfallerscheinungen bei hohem BAK lassen eine Gewöhnung vermuten was ein Hinweis auf Alkoholmissbrauch sein kann. Und das ist in solchen Situationen alles andere als ein positiver Effekt. :
ZitatLetzteres würde sich hier im übrigen nicht zur Entlastung eignen, eher im Gegenteil ... :
Das sehen Wissenschaft und Justiz anders als Du. Kannst Du Dich noch an Dein erstes Bier erinnern? Wie hast Du Dich danach gefühlt? Was ist heute anders als damals, wenn Du "nur" ein Bier trinkst?ZitatAlso zumindest finde ich die Schlussfolgerung, dass eine Person, welche geringe Ausfallerscheinungen aufzeigt, einen ungewöhnlich hohen Konsum pflegt, nicht zweifelsfrei belegbar. :
Vermutlich, weil sich das aus der gängigen Rechtsprechung ableiten lässt.ZitatNö, wie kommt man darauf, das 1.1 da relevant wäre? :
Also entweder gab es Ausfallerscheinungen, oder nicht.ZitatAllerdings kann auch bei einem BAK von 0.3. bis 1.1 die sog. relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden, wenn Ausfallerscheinungen beim Bewegen des KFZ aufgetreten sind. Dann ist man auch hier im Bereich einer Straftat. Wenn nun hier keine Ausfallerscheinungen vorliegen, ist das für den Beklagten positiven. :
Unter 1,1‰ gibt es nur eine mögliche Begründung: Derjenige ist ein Wiederholungstäter. Dann ist die MPU obligatorisch. Ansonsten stellt sich die Frage nach einer MPU unterhalb von 1,1‰ nach derzeitiger Rechtlage und Rechtsprechung nicht.ZitatDer Fall, dass jemand also mit einem BAK von unter 1.1 eine MPU absolvieren muss, ist meines Erachtens schwierig zu begründen :
Bei Alkohol wäre das ungewönlich lange, kann im Einzelfall aber zutreffen. Üblich sind bei Alkohol 1-2 Wochen und bei anderen Substanzen 2-6 Wochen.ZitatDie freundlichen Beamten haben mich auf eine Wartezeit von mind. vier Wochen hingewiesen. :
Habe gestern einen Brief der PI bekommen.
BAK von 1,52. Wie ist das nun? Kann mir hier jemand sagen mit was ich in etwa von der Sperrfrist als völlig unauffällige Ersttäterin zu rechnen habe?
MPU unter 1,6. Kann die Führerscheinstelle hier trotzdem eine MPU abverlangen. Weil hier könnte man doch die Zeugenaussage zu meinem Vorteil nutzten und als alkoholbedingte Ausfallerscheinung deuten. Oder reicht es als Begründung aus, dass ich U21 bin und der BAK nah an 1,6 ist?
Das ganze wird eher mittels Strafbefehl vollzogen, oder? Kann man denn ganz grob sagen, wann mit Erhalt von diesem zu rechnen ist?
Normalerweise schon. Da Du aber unter 21 Jahre jung bist, würde ich eher mit einer Verhandlung vor dem Jugendrichter rechnen. Theoretisch könnte nämlich auch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Allerdings würde ich eher davon ausgehen, dass es zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts kommen wird. Aber das entscheidet dann eben der Richter im Rahmen der Gerichtsverhandlung.ZitatDas ganze wird eher mittels Strafbefehl vollzogen, oder? :
Da gibt es erhebliche regionale Unterschiede mit einem Nord- Südgefälle, weswegen man das nur sehr schwer vorhersagen kann. Grob geschätzt werden es 10-14 Monate werden. Im Norden der Republik fällt die Sperrfrist in der Regel eher kürzer aus als im Süden.ZitatKann mir hier jemand sagen mit was ich in etwa von der Sperrfrist als völlig unauffällige Ersttäterin zu rechnen habe? :
Das müsste sie schon sehr gut begründen können, was ich hier nicht erkennen kann. Allenfalls die Tageszeit könnte hier eine Rolle spielen. Um 20.00 Uhr schon über 1,5‰ ist nicht unbedingt normal. Für eine MPU reicht das aber meiner Meinung nach nicht.ZitatMPU unter 1,6. Kann die Führerscheinstelle hier trotzdem eine MPU abverlangen. :
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