Hallo, es geht um folgenden Fall:
Ich wurde am 1.11.2016 geblitzt mit 10km/h zu schnell und Handy in der Hand. Somit geht es um ein Bußgeld und einen Punkt.
Am 26.1.2017 wurde mir kurz vor Verjährung noch eine Anhörung zugesendet. Ich habe mich nicht geäußert. Die Verjährung wurde hier unterbrochen.
Am 20.2.2017 kam der Bußgeldbescheid über wahnsinnige 160 Euro. Ich habe widersprochen.
Am 24.03.2017 kam erneut ein Bußgeldbescheid über jetzt 180 Euro. Ich habe wieder widersprochen und zudem Akteneinsicht über einen Anwalt eingefordert.
Seit dem war Ruhe und ich bin davon ausgegangen, dass der Fall nochmal vor Gericht verhandelt wird. Da ich das Handy nur als MP3 Player in der Hand halte, komme ich laut Anwalt aus dem Vorwurf sowieso raus. Das soll aber jetzt nicht das Thema sein.
Ich habe mal gelesen, dass die Verjährung nur einmal unterbrochen werden kann und max. 6 Monate beträgt. Somit müsste der Fall ja vom 1.11.2016 ausgehend am 1.5.2017 verjährt sein oder greift in dem Fall eine andere Frist?
Im worst case müsste ich ja vom zweiten Bußgeldbescheid drei Monate rechnen = 24.06.2017 - somit könnte hier noch ein paar Tage was kommen.
Welche Frist ist zutreffend?
Danke vorab!
Wann verjährt Bußgeldbescheid von Blitzer mit Punkten
11. Juni 2017
Thema abonnieren
Frage vom 11. Juni 2017 | 15:48
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 4x hilfreich)
Wann verjährt Bußgeldbescheid von Blitzer mit Punkten
#1
Antwort vom 11. Juni 2017 | 15:59
Von
Status: Unbeschreiblich (130341 Beiträge, 41516x hilfreich)
Zitat :Da ich das Handy nur als MP3 Player in der Hand halte, komme ich laut Anwalt aus dem Vorwurf sowieso raus.
Da sollte der überaus optimistische Herr Anwalt sich noch mal intensiver mit dem § 23 StVO befassen.
Zitat :Welche Frist ist zutreffend?
Da wir nicht wissen, wann welche unterbrechnende Hemmung / Verjährung noch stattgefunden hat, wird man die Akteneinsicht abwarten müssen.
#2
Antwort vom 12. Juni 2017 | 16:53
Von
Status: Unbeschreiblich (50216 Beiträge, 17581x hilfreich)
Zitat:Ich habe mal gelesen, dass die Verjährung nur einmal unterbrochen werden kann und max. 6 Monate beträgt.
Wo hast Du das denn gelesen? Das hast Du wohl falsch in Erinnerung.
Zitat:Im worst case müsste ich ja vom zweiten Bußgeldbescheid drei Monate rechnen = 24.06.2017 - somit könnte hier noch ein paar Tage was kommen.
Nachdem ein Bußgeldbescheid ergangen ist beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG ). Die Verjährung tritt daher frühestens am 24.09.2017 ein.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
305.024
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
8 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
10 Antworten