Welche Strafe bei U21, 0,6 Atemalkohol+rote Ampel?

18. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
94Lissy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche Strafe bei U21, 0,6 Atemalkohol+rote Ampel?

Hallo,

Ich (19 Jahre alt und keine Probezeit mehr) bin bei rot über die Ampel (war schon länger rot und ziemlich gemeine Stelle, da 2 Ampeln direkt hintereinander im Abstand von ca 10 Metern. Habe gedankenversunken nicht auf die vordere, sondern auf die hintere Ampel geachtet) gefahren mit einem hinterher von der Polizei festgestellten Atemalkoholwert von 0,6 . Laut Polizei gilt das Überfahren der roten Ampel als Ausfallerscheinung. Führerschein wurde aufgrund der "Straftat" einbehalten, die Auswertung der Blutprobe läuft noch.
Konnte allerdings Gleichgewichtstest fehlerlos durchführen, Fragen sachlich beantworten und habe weder gelallt noch bin ich wankend durch die Gegend gelaufen. Zudem habe ich mir seit dem ich meinen Führerschein habe (2,5 Jahre) nichts zu schulden kommen lassen. Weder wurde ich geblitzt, noch musste ich einen Strafzettel zahlen.

Frage numero 1: Wie hoch ist die Abweichung des Atemalkoholwertes zum Blutalkoholwert circa ?

Frage numero 2: Mit welcher Strafe muss ich rechnen, vorallem was meinen Führerschein angeht ?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Alissa Z.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Wie hoch ist die Abweichung des Atemalkoholwertes zum Blutalkoholwert circa ? Die BAK ist häufig doppelt so hoch.
Mit welcher Strafe muss ich rechnen, vorallem was meinen Führerschein angeht ? Tja, da haben wir ja nun 2 Varianten: Über oder unter 1,1 Promille, wobei bei Ausfallerscheinungen auch ein Wert unter 1,1 Promille reicht. Insofern handelt es sich hier höchstwahrscheinlich um eine Straftat, worauf auch die Beschlagnahmung des FS hindeutet. Also:
Straftat: Geldstrafe um 30 Tagessätze, Führerscheinentzug um die 9 Monate, 3 Punkte
Ordnungswidrigkeit: 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte

Die strafrechtliche Geldstrafe kann durch Sozialstunden ersetzt werden, sofern Sie nach Jugendstrafrecht verurteilt, was mit 19 durchaus denkbar ist. Aus diesem Grunde wird es auch keinen Strafbefehl geben, sondern eine Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter - es sei denn, es geht doch irgendwie als Ordnungswidrigkeit durch.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 18.05.2014 17:27

-- Editiert muemmel am 18.05.2014 17:28

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#2
 Von 
r.heinze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

kommt da nicht noch die Bestrafung für das Ampel-Vergehen hinzu?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Nö. Siehe §§ 19 u. 21 OWiG .

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zwitschervogel
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 148x hilfreich)

Wäre besser wenn man etwas gelallt hätte.. so kann man ja auch die Idee kommen das man es schon gewohnt ist :-)

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"Ich bin ein kleiner harmloser Zwitschervogel"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Laut Polizei gilt das Überfahren der roten Ampel als Ausfallerscheinung. <hr size=1 noshade>
Für die Polizei ergibt sich somit der Verdacht einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung. Sollte es einem gelingen diesen Verdacht auszuräumen wäre es bei einer BAK von 0,6‰ nur noch eine Ordnungwidrigkeit mit weitaus geringeren Folgen als die jetzt vorgeworfene Straftat. Bei einer BAK unter 1,1‰ (je weiter drunter desto besser) könnte sich daher ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt lohnen. Daher würde ich versuchen in ca. 2 Wochen die BAK bei der Polizei zu erfragen, und keinerlei Angaben zur Sache machen.

quote:<hr size=1 noshade>Wie hoch ist die Abweichung des Atemalkoholwertes zum Blutalkoholwert circa ? Die BAK ist häufig doppelt so hoch. <hr size=1 noshade>
Kann man so nicht sagen. Der doppelte Wert ergibt sich aus den unterschiedlichen Einheiten, da ein in mg/l gemessener Wert in der Atemluft ungefähr den doppelten Wert in Promille ergibt. Daher ja auch die beiden Werte im §§ 24a StVG mit 0,25 mg/l und 0,5‰. Da hier aber offensichtlich die Ausfallerscheinungen eine entscheidende Rolle spielen, wurde wohl ein Wert von 0,3 mg/l gemessen und (entweder vom Gerät selbst, oder von den Polizisten) in Promille mit einem Wert von 0,6‰ umgerechnet.

quote:<hr size=1 noshade>Wäre besser wenn man etwas gelallt hätte.. <hr size=1 noshade>
Nö, das hätte dann nur den Verdacht der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erhärtet. Wäre also eher kontraproduktiv gewesen.

quote:<hr size=1 noshade>so kann man ja auch die Idee kommen das man es schon gewohnt ist <hr size=1 noshade>
Was ja bei einem Wert von 0,6‰ keine Schande wäre.

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