MoinMoin!
Ein weitläufiger Bekannter fährt seit 2012 ein neues, teures eBike, welches die Tretunterstützung bis 45km/ bietet. Er fährt also ein S-eBike, welches versicherungspflichtig ist. Hierzu holt man sich von der Versicherung ein Mofa-Versicherungskennzeichen.
Das hat er!
Aber er montiert das Versicherungskennzeichen nicht am Schutzblech, wie vorgeschrieben, sondern hat es in seiner Satteltasche, weil er ja sonst ein Loch in das Schutzblech seines 4000.-Eu teuren S-eBikes bohren müßte. Und das will er nicht.
Außerdem wird er (von hinten) auch nicht als schnelles eBike erkannt, denn er fährt auch gern durch Wald und Flur und denkt, durch manche Wege dürfe er sonst vielleicht gar nicht fahren, was er aber will. Er will, daß er als ganz normales "Pedelec" (wie mit Tretunterstützung bis 25km) angesehen wird.
Dazu hat er auch die werksseitige Anfahrhilfe, die bis 20km/h ohne zu Treten das Rad vorwärts bewegen kann, komplett demontiert. Und er argumentiert, daß sein S-eBike dadurch kein S-eBike mehr sein kann, weil es ja nun keine motorbetriebene Selbstfahrunterstützung mehr hat. Dieses Merkmal erscheint ihm besonders wichtig, denn sein Rad wäre nun nur noch ein "normales" Pedelec-eBike, welches zwar die Tretunterstützung über die 25km/h bietet, aber nicht einmal mehr versicherungspflichtig sei.
Also: Er hat seine gültige Versicherung. Aber er zeigt das Versicherungsschild, was seines Erachtens auch kein pol. Kennzeichen im klassischen Sinne ist, nicht öffentlich - oder ggf. nur nach Aufforderung.
Welcher Ordnungswidriglkeit kann er belangt werden?
DAS würde mich mal interessieren...
Gruß
MMcM
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-- Editiert MMcM am 05.02.2013 19:06
Welcher Verstoß?
5. Februar 2013
Thema abonnieren
Frage vom 5. Februar 2013 | 18:28
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Welcher Verstoß?
#1
Antwort vom 6. Februar 2013 | 02:18
Von
Status: Unbeschreiblich (34462 Beiträge, 17813x hilfreich)
Verstoß gegen § 48 1.c) FZV i. V. m. § 24 StVG
(Geldbuße bis zu 2000 Euro).
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
#2
Antwort vom 6. Februar 2013 | 16:09
Von
Status: Unbeschreiblich (50216 Beiträge, 17580x hilfreich)
Es liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 7 FZV vor, der entsprechend den von muemmel genannten Vorschriften geahndet wird.
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#3
Antwort vom 6. Februar 2013 | 16:57
Von
Status: Lehrling (1138 Beiträge, 1371x hilfreich)
Tatbestandsnummer: 827100
Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen Versicherungskennzeichen nicht den Vorschriften *) entsprach. § 27 Abs. 7, § 48 FZV; § 24 StVG
; 184 BKat
10,00 EUR
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#4
Antwort vom 6. Februar 2013 | 17:28
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Exakt.
Danke!
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"Danke, daß Sie sich Zeit für´s Lesen meiner Schreibe genommen haben!"
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