Widerspruch Verwarnungsgeld Parken

17. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
bobbelMa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)
Widerspruch Verwarnungsgeld Parken

Hallo, ich habe am Samstag ein Schreiben bzgl. einer Verwarnung bekommen:

Wortlaut:

"Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg und behinderten (Fußgänger wurden behindert, Restbreite weniger als 0,60 m) dadurch Andere)
§ 12 Abs. 4 , § 49 StVO ; § 24 STVG; 52a.1 BKat; § 19 OWiG "

Soll 30€ zahlen.

Bin mir recht sicher den Abstand von 60cm gehalten zu haben, kann es aber nicht beweisen (keine Fotos + Zeugen). Ich gehe davon aus, dass die Stadt ebenfalls nicht beweisen kann, dass es weniger als 60cm waren.

Wie aussichtsreich wäre eine Anfechtung?

-- Editiert von Moderator am 17.11.2014 15:03

-- Thema wurde verschoben am 17.11.2014 15:03

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21 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass die Stadt ebenfalls nicht beweisen kann, dass es weniger als 60cm waren. Weil man vor Gericht dem Polizisten, der das festgestellt hat, nicht glauben wird? Eine kühne These...
Wie aussichtsreich wäre eine Anfechtung? Siehe oben. Die Gerichtskosten betragen übrigens 40 Euro.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
bobbelMa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

Meiner Ansicht nach, hat das wenig mit Glauben zu tun. Solange kein Foto mit einem Zollstock als Maß existiert, kann man höchstens von "schätzen" sprechen.


Übrigens war es kein Polizist!

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Übrigens war es kein Polizist! Und das wissen Sie jetzt woher?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bobbelMa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

Weil, Zitat:


"Zeuge/in: Herr ****, Stadt *****, Fachbereich Sicherheit und Ordnung"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Vom Ordnungsamt also - das ändert wenig.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
bobbelMa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

Inwiefern?
Es ist weiterhin (meiner Meinung nach, falsch) geschätzt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Und ich meine, daß Sie damit eher nicht durchkommen werden. Wollten Sie jetzt Meinungen oder bloß Meinungen, die Ihrer eigenen Meinung entsprechen?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bobbelMa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

Um ehrlich zu sein, scheint mir Ihre Wortwahl sehr vorbelastet:

quote:
ich meine, daß Sie damit eher nicht durchkommen werden.


Ich interpretiere es so, dass Sie mir unterstellen einer gerechten Strafe entwischen zu wollen.

Mir geht es nicht (nur) um das Geld, sondern darum nichts Unrechtes getan zu haben.


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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Sie haben aber nicht gefragt: "Bin ich unschuldig?", sondern Wie aussichtsreich wäre eine Anfechtung? Und darauf habe ich geantwortet. Wenn die einzig zulässige Antwort "Ja, klar ist das total aussichtsreich" lauten soll, dann sind Sie in einem Diskussionsforum falsch. Und ob Sie jetzt schuldig sind oder nicht - das kann ich doch gar nicht wissen, folglich nehme ich dazu auch nicht Stellung.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bobbelMa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

Ihre Schreibweise impliziert mir jedoch was anderes...
Davon ab, natürlich ist eine mir unliebsame Einschätzung zugelassen und gern gesehen, aber bitte mit einer Ausführung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine cm-genaue Abstandsschätzung vom Ordnungsamt unantastbar ist.

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#11
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Da das Parken auf dem Bürgersteig grundsätzlich verboten ist, (Ausnahme, es ist durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt) bringt es wenig, zu streiten, ob es mit oder ohne Behinderung war. Kosten tut es sowieso ein paar Schäuble.

quote:<hr size=1 noshade> Mir geht es nicht (nur) um das Geld, sondern darum nichts Unrechtes getan zu haben. <hr size=1 noshade>


Doch, es wurde gegen § 12 StVO verstossen.

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

aber bitte mit einer Ausführung Aber bitte doch - wir haben zwei gegensätzliche Aussagen. Sie hatten schließlich auch keinen Zollstock... Wem wird der Richter also glauben - Ihnen, der Sie nicht bestraft werden wollen, oder dem OA-Mitarbeiter, der keinerlei Grund hat, Sie falsch zu bezichtigen? Aber das werden Sie mir jetzt auch wieder nicht glauben - deshalb ist für mich jetzt hier EOT.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Bin mir recht sicher den Abstand von 60cm gehalten zu haben, kann es aber nicht beweisen


...liest sich fast so, als habe man täglich praktische Erfahrung im illegalen Parken auf Gehwegen.

Wo man die 'Weisheit' her hat, man dürfe auf Gehwegen parken, wenn man mindestens 60 cm 'Platz' lässt, hat sich mir auch noch nicht erschlossen. Solch eine Regelung gibt es vielleicht im Timbuktu oder in der Kalahari oder im Ngorongoro Krater, bei uns in Deutschland jedenfalls nicht.

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#14
 Von 
bobbelMa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:
Wem wird der Richter also glauben


Wenn der eine sagt 55cm und der andere 65cm, jeweils ohne Hilfsmittel, sollte er keinem glauben! Weil der Mensch zu solch genauen Einschätzungen nicht in der Lage ist!


quote:
Da das Parken auf dem Bürgersteig grundsätzlich verboten ist, (Ausnahme, es ist durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt) bringt es wenig, zu streiten, ob es mit oder ohne Behinderung war.


Das ist wohl der entscheidende Punkt, die 60cm Abstand sind hier redundant, es geht um die Tatsache, dass ich auf dem Bürgersteig war.

Vielen Dank für den Hinweis!


Zitat:
Wo man die 'Weisheit' her hat, man dürfe auf Gehwegen parken,


Sie dürfen gerne mal die Straße anschauen kommen: 25m lang und zu jeder Tageszeit min. 5 Autos die auf dem Bordstein parken. Und nicht in Timbuktu sondern in einem Stadtviertel einer 500k-Einwohner-Metropole


-- Editiert bobbelMa am 17.11.2014 16:06

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine cm-genaue Abstandsschätzung vom Ordnungsamt unantastbar ist. <hr size=1 noshade>

Ist sie auch nicht.
Trotzdem bin auch ich der Meinung, dass eine Anfechtung wenig aussrichtsreich ist.

Aber zum einen wurde nicht cm-genau geschätzt, sondern nur "weniger als 60cm", und das ist schon etwas ganz anderes.

Zum anderen ist die cm-Zahl auch ziemlich unrelevant. Tatbestandsmerkmal ist die Behinderung von Fußgängern, nicht der genaue Abstand. Auch bei 70cm kann eine Behinderung vorliegen, wenn z.B. ein Rollstuhlfahrer nicht vorbeikommt.
Es kommt also auf die Behinderung, nicht auch dei cm-Zahl an.
Aussichtsreich wäre also eine Verteidigung mit "es wurde kein Fußgänger behindert", nicht jedoch mit "es waren mehr als 60cm".

Und drittens: Viele Leute denken, vor Gericht muss immer ein sicherer Beweis erbracht werden. Das stimmt nicht. Für eine Verurteilung reicht es aus, wenn der Richter überzeugt ist. Wenn der Richter also davon überzeugt ist, dass die Angabe der Ordnungsamtsmitarbeiters zutrifft, dann kannst du nix machen. Es gibt keine Vorschriften, wie sich ein Richter seine Überzeugung bilden muss.


Und nun zu den Kosten-Nutzen-Aspekten:
Parken auf dem Gehweg ist auch ohne Behinderung von Fußgängern nicht erlaubt. D.h. auch dafür gibt es ein Bußgeld (20€ statt 30€).
Gerichtskosten von 40€ nur um eventuell(!) das Bußgeld von 30€ auf 20€ zu reduzieren - da sieht doch ein Blinder mit dem Krückstock, dass das unwirtschaftlich ist.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#16
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Vielfach wird bei solchen Sachen (wie z.B. auch Zeichen 264) die Spiegel vergessen. Die können dann schnell mal 20cm und mehr auf jeder Seite ausmachen.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bobbelMa
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

@drkabo

Vielen Dank,

ich finde Ihren Beitrag sowohl inhaltlich als auch vom Sprachstil am wertvollsten!

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)


Ansonsten noch der Worst-Case:
Es könnte ja sein, dass der Ordnungsamt-Mitarbeiter ein Foto gemacht hat. (In meiner Stadt haben die nämlich immer eine Digitalkamera dabei und jedes Auto, dass ein Knöllchen bekommt, wird fotografiert.)
Vielleicht ist da ja eindeutig, vielleicht auch nicht. Aber es könnte sein, dass das Gericht dann einen Vermessungstechniker als Gutachter beauftragt, anhand des Fotos und der örtlichen Gegebeneheiten, den exakten Abstand zu rekonstruieren. Sowas geht. Kostet aber nicht unerheblich, nicht unter 500€. Wenn dann rauskommt, dass es doch nur 59,9 cm waren - dann zahlt der Verlierer das Gutachten.





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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Häufig wird vergessen, dass die StVO vorschreibt, dass Kinder bis zu 6 Jahren auf dem Bürgersteig fahren müssen.
Wenn man da auf dem Bürgersteig parkt und das Auto eine Schramme abbekommt, ist das Geschrei gross und das Kind, das sich vorschriftsmässig verhält, bekommt vom Fahrzeugeigentumer noch die 'Schuld' zugewiesen.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie aussichtsreich wäre eine Anfechtung? <hr size=1 noshade>

Nicht sehr aussichtsreich, da sie schlicht auf der falschen Annahme fust "Ich gehe davon aus, dass die Stadt ebenfalls nicht beweisen kann, dass es weniger als 60cm waren."
Man sollte eher davon ausgehen das die Herrschaften nicht erst gestern vom Baum gefallen sind, die Argumentation "schlecht geschätzt" auch nicht von Dir als allererstem angebracht wird und die Herrschaften dementsprechend vorgesorgt haben.



quote:<hr size=1 noshade>Sie dürfen gerne mal die Straße anschauen kommen: 25m lang und zu jeder Tageszeit min. 5 Autos die auf dem Bordstein parken. <hr size=1 noshade>

Der Theorie nach dürfte ich also nun Radfahrer abdrängen, rote Ampeln missachten, Banken überfallen, Frauen schlagen, ...
:augenroll:





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#21
 Von 
Lauch
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 103x hilfreich)

Sollten sie kein Foto, Zeugenaussage o.ä. aus dem Hut zaubern können, wird der Widerspruch keinen Erfolg haben.

Ansonsten würde wohl kaum jemand seine Knöllchen bezahlen.

Zu mal das Ordnungsamt Verstöße auch gerne mal mit einem Foto dokumentiert...

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