Widerspruch geg. Bußgeldbescheid?

10. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
vodan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch geg. Bußgeldbescheid?

Hallo,
Anfang Dezember war Herr X in einen Verkehrsunfall verwickelt. Nun hat Herr X einen rel. hohen Bußgeldbescheid inkl. 3 Punkte bekommen.

Vorgewurfen wird Herr X: "Überholen bei unklarer Verkehrslage. Es kam zum Unfall".

Herr X sah und sieht die Verkehslage immer noch nicht unklar und überlegt Widerspruch einzulegen.

Es spielte sich folgendermaßen ab:

Herr X fuhr auf einer Landstraße (Vorfahrtsstraße) geradeaus. Vor dem Fahrzeug von Herr X fuhr ein anderes Fahrzeug von Frau Y. Frau Y wollte die Vorfahrtsstraße verlassen und blinkte rechts um auf eine andere Landstraße abzubiegen.

Herr X vergewisserte sich, das kein Gegenverkehr herrschte und setzte zum Überholen an. Kleine Erinnerung: Er befindet sich auf der Vorfahrtsstraße.

In dem Moment biegte ein Fahrzeug (aus der Richtung wo Frau Y hineinfährt) ein Fahrzeug geführt durch Herrn Z auf die Vorfahrtsstraßen in Richtung Fahzeug X ein.)

Zwischen Fahrzeug X und Z wäre es quasi fast zu einem Unfall gekommen. Herr X konnte ausweichen, musste dafür aber in Straßenschilder hineinfahren.

Kann später bei Bedarf noch ein Foto uploaden.

Herr X betrachtet die Verkehrssituation nicht als unklar, da er sich auf der Vorfahtsstraße befand, kein Überholverbot herrschte (gestrichelte Linie) und kein Gegenverkehr da war.

Was meint ihr, lohnt sich für Herrn X Widerspruch einzulegen? Herr X ist leider nicht Rechtsschutz versichert.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von vodan am 10.04.2012 15:57

Was meint ihr, lohnt sich für Herrn X Widerspruch einzulegen?

Nö!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#2
 Von 
vodan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

kannst du das bitte auch begründen wieso das sich nicht lohnt?

Danke und Gruß,
vodan

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#3
 Von 
vodan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

anbei die versprochene Skizze:

http://img210.imageshack.us/img210/9922/unbenanntgnx.jpg

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#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

M.E. sollten Sie einen Einspruch einlegen. Die Kosten sind auch bei Niederlage vor Gericht überschaubar.

Mich überzeugt die Behauptung einer unklaren Verkehrslage nicht. Es fehlt die Erläuterung weshalb eine unklare Verkehrslage vorlag.

Dass Überholen im Einmündungsbereich allein ist noch keine unklare Verkehrslage.

Es müssten m.E. zusätzliche Anhaltspunkte vorhanden sein, insbesondere das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.

In diese Richtung gehend:
http://www.herkar.de/plaintext/verkehrsrecht/archivverkehrsrecht/ueberholeneinmuendungsbereich1.php

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#6
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

BGH 4. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 30.04.1953
Aktenzeichen: 4 StR 42/53
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1 StVO , § 10 StVO , § 73 StGB
Überholungsverbot an Straßeneinmündungen

Leitsatz
1. Das Verbot, an Straßeneinmündungen zu überholen, gilt unabhängig davon, ob im einzelnen Falle eine Gefährdung des Verkehrs durch das Überholen eintrat oder nicht.


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#7
 Von 
vodan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

>Widerspruch geg. Bußgeldbescheid?
Ich sehe hier schon Spielraum für einen Widerspruch. Wenn es definitiv nicht zu einem Unfall kam, aber einer vorgeworfen wird, wäre das der erste Punkt.

Naja, zum direkten Aufprall zwar nicht, aber durch mein Ausweichmanöver habe ich mein eigenes Auto und Straßenschilder beschädigt. Ist das nicht auch als Unfall zu sehen?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Wow - man beachte das Datum der Entscheidung und die Normen. Haben Sie die Entscheidung mal gelesen?

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#9
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Ich würde Einspruch einlegen und auf folgendes Urteil des OLG Köln verweisen, das in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat:

"Allein der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich bei seinem Fahrverhalten auch ein mögliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer einkalkulieren muss, reicht daher nicht aus, dass der Kläger bei ansonsten klarer Verkehrslage im Bereich der Straßeneinmündung generell nicht überholen durfte. Bezeichnenderweise war an dieser Stelle auch kein Überholverbot angeordnet, was darauf schließen lässt, dass eine allgemeine Gefahrensituation in diesem Straßenabschnitt nicht angenommen wurde. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Fehlverhalten des Beklagten zu 1 brauchte der Kläger bei Einleitung des Überholvorgangs nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 als die Vorfahrt zu beachten habender Verkehrsteilnehmer seiner Wartepflicht nicht nachkommen würde. Allein die im Einmündungsbereich erkennbaren Lichtkegel des vom Beklagten zu 1 gesteuerten PKW zwangen den Kläger nicht, den Überholvorgang abzubrechen."

Komplette Entscheidung hier:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3328.php

An den TE: Viel Erfolg!

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Ich würde Einspruch einlegen und auf folgendes Urteil des OLG Köln verweisen, das in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat: <hr size=1 noshade>



Ich nicht:

Zum Begriff der unklaren Verkehrslage - unzulässiges Überholen durch einen Vorfahrtberechtigten imEinmündungsbereich
Orientierungssatz
1. Eine unklare Verkehrslage wird immer dann anzunehmen sein, wenn nach der jeweiligen Verkehrskonstellation nicht mit Sicherheit feststeht, daß durch ein Überholen kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als nach den Umständen zulässig behindert wird. Dabei ist es völlig unerheblich, ob sich die Unklarheit der Verkehrslage auf den Gegenverkehr, den Querverkehr oder andere Unklarheiten der Verkehrssituation bezieht. Unklar ist die Verkehrslage daher immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände mit ungefährlichem Überholen nicht gerechnet werden kann (Vergleiche OLG Hamm, 1980-02-11, 3 Ss OWi 2514/79 , VRS 59, 271 (1980).
2. Vermag ein Bevorrechtigter, der in einem Einmündungsbereich überholen möchte, nicht sicher zu beurteilen, ob es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem sich in die Vorfahrtstraße bis zur Sichtlinie vortastenden Wartepflichtigen kommen kann, so muß er bei dieser für ihn unklaren Verkehrslage nach StVO § 5 Abs 3 Nr 1 auch als Vorfahrtsberechtigter im Sinne von StVO § 8 auf das Überholenverzichten (Vergleiche OLG Karlsruhe, 1972-03-14, 1 Ss (B) 29/72 , VRS 43, 306 (1972).


OLG Koblenz 1. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 04.02.1987
Aktenzeichen: 1 Ss 50/87
Dokumenttyp: Beschluss



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#11
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

@ meri:
In deinem neuen Urteil auf einen Unfall
"mit einem sich in die Vorfahrtstraße bis zur Sichtlinie vortastenden Wartepflichtigen" (richtiges Verhalten) abgestellt.
Das kann man sicher nicht 1:1 mit dem Fall heranziehen, wenn Z wie hier die Vorfahrt einfach komplett missachtet (falsches Verhalten)....

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#12
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Daüberhinaus wären "widersprechende" OLG-Urteile gerade kein Grund auf einen Einspruch zu verzichten sondern einen einzulegen.

Bisher ist der Vorwurf der Behörde zu pauschal.

Ohne Konkretisierung müsste ansonsten bereits das Überholen im Bereich einer Einmündung IMMER ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage sein.

Und gerade das lässt sich nunmal nicht durch eine einheitliche Rechtsprechung belegen.

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#13
 Von 
vodan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

danke für euren Rat. Herr X hat nun Einspruch eingelegt und den Fall noch Einmal aus seiner Sicht ausführlich mit Skizze erklärt und promt Rückmeldung bekommen.

Eine "Einstellungsmitteilung".

Dort steht, das wenn er innerhalt der nächsten 14 Tagen keine weitere Äußerung zu seinem Einspruch eingeht, der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

Was meint ihr, was dies nun bedeutet?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Was meint ihr, was dies nun bedeutet?


Das bedeutet, dass nicht mehr der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle, sondern der Staatsanwalt die Rechtslage prüft. Es bleibt also spannend.

Sollte der Staatsanwalt tatsächlich ein Gerichtsverfahren zur Bestätigung des Bußgeldes wollen, so kannst Du Dich noch mal melden. Derzeit kannst Du nur abwarten, was weiter passiert.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Was meint ihr, was dies nun bedeutet?


Das bedeutet, dass nicht mehr der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle, sondern der Staatsanwalt die Rechtslage prüft. Es bleibt also spannend.

Sollte der Staatsanwalt tatsächlich ein Gerichtsverfahren zur Bestätigung des Bußgeldes wollen, so kannst Du Dich noch mal melden. Derzeit kannst Du nur abwarten, was weiter passiert.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
vodan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für eure Unterstützung.

Leider bekam Herr X nun eine Einladung zum Gerichtsverfahren in Mitte September.

Hat Herr X ohne Anwalt überhaupt eine Chance?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vodan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

keiner einen Tipp für Herrn X ?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
vodan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Fall es jemanden irgendwann interessiert (vermultich nicht) wie es ausgegangen ist:

Herr X hat sein Einspruch vor Gericht zurückgezogen, da ihm dies die Richterin mehr oder weniger nahe gelegt hat.

Also ohne Anwalt/Rechtsschutz sollte man die Finger davon lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Nicht gut (zumindest für Herrn X)
Danke für die Rückmeldung!

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten. "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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