Wie reagiere ich auf diesen Vorwurf vom Verkehrsamt. Mahnung. Betrag nicht bezahlt.

29. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)
Wie reagiere ich auf diesen Vorwurf vom Verkehrsamt. Mahnung. Betrag nicht bezahlt.

Ich weiß, ich bin nicht die erste die das behauptet. Ich habe heute einen Bußgeldbescheid erhalten da ich 6 km/h zu schnell gefahren bin und dafür Strafe zahlen muss. Richtig so. Ich habe ewig lange auf den Brief gewartet, der mir sagt, wie hoch die Strafe ist. 15 € und bin nun geschockt das ich knapp 50 € zahlen soll, weil ich die Frist der Zahlung verpasst haben soll. Ich kann nur sagen, dass ich vorher kein Schreiben erhalten habe. Dieses war das erste. Da Ereignis liegt bereits einige wochen her und ich ahbe mich schon gewundert und gedacht das ich vielleicht garnicht geblitzt worden bin sondern ein anderes Auto. Ich leere Regelmäßig meinen Briefkasten und gelbe Briefumschläge (die zum Glück sehr, sehr selten kommen) sehe ich sofort. Auch kann er nicht in irgendwelche Kataloge gefallen sein da ich diese nicht erhalte. Darum meine kurze Frage: Wie kann ich reagieren. Wie kann ich beweisen, dass ich den Brief nicht erhalten habe. Ergibt es überhaupt Sinn morgen beim Amt anzurufen? Ich fühle mich gerade etwas Hilflos.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Wie kann ich beweisen, dass ich den Brief nicht erhalten habe.

Keine Ahnung, wir wissen ja nicht welche Methoden zur Posteingangserfassung bei Dir eingesetzt werden



Zitat (von auge1):
Ergibt es überhaupt Sinn morgen beim Amt anzurufen?

Nö.

Eher mal schriftlich Akteneinsicht beantragen und schauen was die Zustellbelege des Bescheides besagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 375x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Wie kann ich beweisen, dass ich den Brief nicht erhalten habe.

Vermutlich gar nicht.
Zitat (von auge1):
Ergibt es überhaupt Sinn morgen beim Amt anzurufen?

Nicht wirklich. Man kann aber Glück haben und auf eine(n) kompetente(n) Mitarbeiter(in) treffen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Man kann aber Glück haben und auf eine(n) kompetente(n) Mitarbeiter(in) treffen.

Die - wenn sie wirklich kompetent wären - mitteilen das man aus Gründen des Datenschutz keine telefonischen Auskünfte erteilen darf ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
15 € und bin nun geschockt das ich knapp 50 € zahlen soll, weil ich die Frist der Zahlung verpasst haben soll.
Ich denke, dass es eher ein ganz normaler Bußgeldbescheid ist. Oder?

Das was du nicht erhalten hast dürfte dann ein Verwarngeldangebot sein (etwa das Knöllchen unter dem Scheibenwischer beim falsch Parken). Da man darauf aber eh' keinen Anspruch hat sehe ich keine Chance etwas an den knapp 50 Euro zu ändern.

Dein "knapp" scheint aber doch etwas übertrieben zu sein. Ein Bußgeldbescheid kostet 25 Euro plus 3,50 Euro Spesen, dazu die 15 Euro Strafe macht dann genau 43,50 Euro.
Oder wie setzt es sich bei dir zusammen? Waren es vielleicht doch 20 Euro Strafe?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2111 Beiträge, 733x hilfreich)

Hat zwar eigentlich wenig mit der Ausgangsfrage zu tun, aber:

Zitat (von Harry van Sell):
Die - wenn sie wirklich kompetent wären - mitteilen das man aus Gründen des Datenschutz keine telefonischen Auskünfte erteilen darf ...


Dürfte ich für diese gewagte Aussage die gesetzliche Fundstelle erfahren?
Natürlich darf ein Amt telefonische Auskünfte erteilen, wenn sich der Anrufer eindeutig identifizieren kann. Z. B. durch Beantwortung von Nachfragen des Mitarbeiters nach Geburtsdatum, Aktenzeichen, o.ä.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Ich leere Regelmäßig meinen Briefkasten und gelbe Briefumschläge (die zum Glück sehr, sehr selten kommen) sehe ich sofort.


Der Anhörungsbogen mit dem Verwarnungsgeldangebot kommt als einfacher Brief. Wenn der übersehen wurde oder aber auf dem Postweg verloren gegangen ist, dann hat man Pech gehabt und muss die zusätzlichen Gebühren für den Bußgeldbescheid in Höhe von 28,50€ auch noch zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)


Wenn der übersehen wurde oder aber auf dem Postweg verloren gegangen ist, dann hat man Pech gehabt und muss die zusätzlichen Gebühren für den Bußgeldbescheid in Höhe von 28,50€ auch noch zahlen.


Frage
Wenn er auf dem Postweg vonseiten der Behörde verloren gegangen ist, dann muss die Behörde nicht nachweisen, dass er in den Briefkasten gesteckt worden ist?
Danke auch an den Reminder das der erste Brief, den man erhält, nicht gelb ist, sondern ein herkömmlicher.

Ich habe nun ein Schreiben aufgesetzt mit bitte eines Nachweises eines Zustellbeleges. Falls die Behörde diesen nicht vorlegen muss werde ich wohl in den sauren Apfel beißen müssen.

Hinweis: Es war kein Knöllchen, sondern die Fahrt in einen Blitzer. Aus diesem Grund musste ich auf das Schreiben warten um die Höhe der zu zahlenden Summe (15€) zu erfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hinweis: Es war kein Knöllchen, sondern die Fahrt in einen Blitzer. Aus diesem Grund musste ich auf das Schreiben warten um die Höhe der zu zahlenden Summe (15€) zu erfahren.
Das mit dem Knöllchen war nur ein Beispiel für ein Verwangeldangebot (dort wird es oft direkt übergeben bzw. hinterlegt).

Da man aber grundsätzlich kein Anrecht auf ein Verwarngeldangebot hat (es kann auch direkt ein Bußgeldbescheid ergehen) muss die Behörde den Versand oder gar den Zugang auch nicht nachweisen.

Ein Versuch es doch noch in die Verwarnung zu bringen kann aber nicht schaden. Es kommt durchaus vor, dass eine Behörde dem stattgibt.
Dabei würde ich darauf hinweisen, dass ich bei Erhalt einer Verwarnung umgehend gezahlt hätte (das ist nämlich das worum es geht - eben die Sache schnell zu erledigen, das ist Massengeschäft, ein Bußgeldverfahren ist deutlich aufwendiger).

Stefan


-- Editiert von reckoner am 30.07.2021 18:22

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Dürfte ich für diese gewagte Aussage die gesetzliche Fundstelle erfahren?

Die DSGVO nebst Auslegungen.



Zitat (von auge1):
Wenn er auf dem Postweg vonseiten der Behörde verloren gegangen ist, dann muss die Behörde nicht nachweisen, dass er in den Briefkasten gesteckt worden ist?




Zitat (von Garfield73):
Natürlich darf ein Amt telefonische Auskünfte erteilen, wenn sich der Anrufer eindeutig identifizieren kann.

Ja, nur das die Behörden das nicht machen wollen bzw. gar nicht können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Wenn er auf dem Postweg vonseiten der Behörde verloren gegangen ist, dann muss die Behörde nicht nachweisen, dass er in den Briefkasten gesteckt worden ist?

Nein - bei einem gebührenfreien Verwarngeldangebot nicht.

Zitat:
Ich habe nun ein Schreiben aufgesetzt mit bitte eines Nachweises eines Zustellbeleges. Falls die Behörde diesen nicht vorlegen muss werde ich wohl in den sauren Apfel beißen müssen.

Das Schreiben können (und sollten) Sie sich sparen.
Es wäre viel sinnvoller, anzurufen und freundlich zu fragen, ob sich die Bußgeldstelle darauf einlässt, das Verwandgeldangebot nochmal zu schicken (und den Bußgeldbescheid zurückzunehmen). Erfolgsaussicht nicht groß, aber immerhin größer als Null.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.496 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen