Wieso greift die Rechtsschutzversicherung nicht?

6. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
woohoo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wieso greift die Rechtsschutzversicherung nicht?

Guten Tag, wir haben im Jahre 2014 einen Neuwagen gekauft und in 2015 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Diese Woche ist ein Schaden an dem Auto entstanden, der in den vierstelligen Bereich geht. Es ist etwas, was der Werkstatt bei der letzten Inspektion wahrscheinlich hätte auffallen müssen, die vor zwei Monaten war. Unsere Rechtsschutzversicherung sagt nun, die Versicherung greift nicht, weil der Autokauf vor Vertragsabschluß stattgefunden hat. Kann das sein? Das ist ein Problem, das gerade erst aufgetaucht ist? Vielen Dank und freundliche Grüße!

-- Editiert von woohoo am 06.03.2019 10:11

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Wenn es um die Sachmängelhaftung geht könnte das imhor durchaus möglich sein. Denn bei der Sachmängelhaftung geht es ja darum, dass der Gegenstand (das Auto) bei Übergabe einen Mangel hatte (der aber erst jetzt entdeckt wurde oder zu Tage getreten ist). Bei Fahrzeugübergabe bestand aber noch kein Versicherungsschutz.

Hier empfiehlt es sich, den Versicherungsvertrag noch einmal genau zu lesen, und sich die Leistungsverweigerung der Versicherung genau begründen zu lassen.

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#2
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Auf was will man hinaus?
Sachmängelhaftung, oder die Tatsache, dass die Werkstatt kurz vor dem Schaden diesen nicht bemerkt hat?
Wie dem auch sei. Ich halte beide Szenarien für mehr als aussichtslose Unterfangen.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Unsere Rechtsschutzversicherung sagt nun, die Versicherung greift nicht, weil der Autokauf vor Vertragsabschluß stattgefunden hat. Kann das sein? Das ist ein Problem, das gerade erst aufgetaucht ist?


Gegen wen will man denn mit welcher Begründung vorgehen?

A) Gegen den Verkäufer im Hinblick auf Sachmängelhaftung und das 5 Jahre nach dem Kauf?
B) Gegen die Werkstatt, weil die bei der Inspektion fahrlässig den Fehler übersehen hat?

Bei A) hätte die Versicherung Recht, bei B) dagegen nicht.

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#4
 Von 
PapaTom123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Um was für einen Mangel handelt es sich denn, den die Werkstatt nicht erkannt hat und jetzt zu diesem Schaden geführt hat?

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von woohoo):
Rechtsschutzversicherung sagt nun, die Versicherung greift nicht, weil der Autokauf vor Vertragsabschluß stattgefunden hat. Kann das sein?


Ganz klar, NEIN!

Ich zitiere mich mal selbst aus einem anderen Thread:

Zitat:
Mit genau solch einer möglichen Argumentation des Versicherers hat sich übrigens bereits der BGH beschäftigt.

Dabei ging es u.a hierum:

In der Rechtsschutzversicherung besteht gemäß § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 kein Anspruch auf Versicherungsschutz bei Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles. Die von § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 festgeschriebene Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens kann zu einer die Wirksamkeit in Frage stellenden sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen.

Genau Ihr Beispiel.

Zitat:
Bei wortlautkonformer Anwendung birgt dies die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung in sich, die den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers widerspricht. Dieser wird daher nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Ursachen als für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat und die den Eintritt irgendeines Schadens, den er von diesem ersetzt bekommen will, nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen. Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist danach auf den Tatsachenvortrag abzustellen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Schadensersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt. Nicht die objektiven Gegebenheiten bilden mithin das den Rechtsschutzfall auslösende Kausalereignis, sondern die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vorgänge, für die der Anspruchsgegner ihm gegenüber haftungsrechtlich verantwortlich sein und durch die er ihn geschädigt haben soll; auf Schlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrages kommt es dabei nicht an.
Nur in dieser einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs auch seine Interessen beachtet, hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB ) stand.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 61/13
Quelle: Rechtslupe.de

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