Zahlungsaufforderung/Vertragsstrafe eines privaten Parkplatzbewirtschafters gegen Halter (Firmenwage

30. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Glak
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 19x hilfreich)
Zahlungsaufforderung/Vertragsstrafe eines privaten Parkplatzbewirtschafters gegen Halter (Firmenwage

Hallo zusammen,

angenommen, der Halter eines Firmenfahrzeuges hat eine Zahlungsaufforderung von einem privaten Parkplatzbewirtschafter (zum Beispiel Fair Parken) erhalten, weil ein Mitarbeiter das Firmenfahrzeug angeblich ohne Parkscheibe auf einem durch das Unternehmen betriebenen Parkplatz abgestellt hat. Wäre dann der folgende Widerspruch per E-Mail angemessen und sinnvoll?

Danke für hilfreiche Meinungen und viele Grüße

G.


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem im Betreff genannten Schreiben „Zahlungsaufforderung" (Aktenzeichen XYZ) machen Sie eine Vertragsstrafe geltend, mit der Begründung, dass das oben genannte Fahrzeug unter Verstoß gegen die am Parkplatz geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt worden sei.

Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine Vertragsstrafe dar, diese wiederum setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande kommen müsste.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte, und durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt wäre, wäre ein Vertrag mit dem Halter des Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der Fahrzeugführer war. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Eine § 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von § 25a StVG auf Vertragsstrafen würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15 ): Ein Anspruch nach § 823 BGB würde aktives Tun des Halters oder eine Garantenstellung voraussetzen, woran es hier fehlt.

Ebenso ist aus den beigefügten Fotos nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass diese am selben Ort und zur selben Uhrzeit aufgenommen wurden. Dass sich das Fahrzeug in unmittelbarer oder mittelbarer Nähe zum fotografierten Aushang befand, und dass auch die Nahaufnahme der blauen Parkkarte tatsächlich vom betreffenden Fahrzeug stammt, kann von uns nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden und wird deshalb bestritten. Darüber hinaus ist der auf dem Aushang befindliche Text unleserlich fotografiert und somit für uns nicht bewertbar.

Sie machen außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro für die Halterermittlung geltend, mit der Begründung, es sei eine Zahlungsaufforderung am Fahrzeug hinterlassen worden. Obwohl aber behauptet wird, es seien mehrere Fotoaufnahmen vom Fahrzeug angefertigt worden, ist diese angeblich hinterlassene Zahlungsaufforderung auf keiner dieser Aufnahmen zu sehen. Wir gehen deshalb davon aus, dass keine Zahlungsaufforderung am Fahrzeug hinterlassen wurde, denn andernfalls wäre sie sicher fotografiert worden. Die Bearbeitungsgebühr für die Halterermittlung ist somit ebenso gegenstandslos wie die geltend gemachte Vertragsstrafe.

Die in Ihrem Schreiben geltend gemachten Forderungen werden wir aus vorgenannten Gründen nicht begleichen und fordern Sie auf, von weiterer Korrespondenz diesbezüglich abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Kommt darauf an, wie der Empfänger eines solchen Schreibens drauf ist.

Wenn bei mir solche Briefe eintrudeln, dann kommt als nächstes eine Abmahnung / Unterlassungsklage gegen den Halter. Kostet den Abgemahnten dann je nach Verhalten 400-1200 EUR ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Glak):
Wäre dann der folgende Widerspruch per E-Mail angemessen und sinnvoll?

zu viel blah blah. Außerdem schickt man es mit der Post.
Ich halte es für sinnlos und habe es mal auf den wesentlichen Punkt zusammengefasst:

Zitat (von Glak):
Sehr geehrte Damen und Herren,

die in Ihrem Schreiben geltend gemachten Forderungen werden wir nicht begleichen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen.


-- Editiert von radfahrer999 am 31.10.2018 14:31

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16807x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

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