Zeugenaussage BTM

16. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jojola1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeugenaussage BTM

Vor gut 2 Jahren schrieb Person A mit Person B, es ging um Erwerb von Ecstasy. Kurze Zeit später wurde das Handy von Person B beschlagnahmt.
Ein Jahr später stand die Kripo bei Person A vor der Tür, Hausdurchsuchung, es wurde nichts gefunden. Darauf hin folgte eine Aussage bei der Polizei. Kurze Zeit später kam der Brief, dass die Ermittlungen eingestellt wurden.
Morgen ist nun die Verhandlung von Person B, dem "Verkäufer" und Person A ist als Zeuge geladen.
Nun zu meiner Frage:
Wenn Person B zu gibt Person A etwas verkauft zu haben, wird das Verfahren gegen Person A wieder aufgerollt?
Und wie sieht es mit dem Führerschein aus?
Person A war zu dem Zeitpunkt minderjährig und nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis.
Kann wegen solch einer Sache ohne positiven Drogentest der Führerschein eingezogen werden?
Danke im Voraus

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Wenn Person B zu gibt Person A etwas verkauft zu haben, wird das Verfahren gegen Person A wieder aufgerollt? Das ist hier kein Hellseherforum: Was hat denn Person A ausgesagt? Wich das von dem ab, was Person B so aussagen könnte?
Kann wegen solch einer Sache ohne positiven Drogentest der Führerschein eingezogen werden? Natürlich - der Verdacht auf Drogenkonsum besteht doch eindeutig.

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#2
 Von 
Jojola1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A verweigerte die Aussage, Person B wird in der Verhandlung alles offen legen.
Zum Führerschein: wie läuft das denn ab? Kann nicht erst ein Drogentest beantragt werden, denn Fakt ist Person A nimmt keine Drogen mehr, ich würde es mal jugendlichen Leichtsinn nennen. Ich weiß es ist keine Entschuldigung, aber naja.
Noch was: würde die Führerscheinstelle erst informiert werden, wenn Person A verurteilt würde? Oder auch, wenn es nicht zur Anklage käme?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Kann nicht erst ein Drogentest beantragt werden Es läuft umgekehrt - Sie dürfen ein Jahr lang Ihre Drogenfreiheit nachweisen, eine MPU machen und dann gibt es den FS wieder.
Noch was: würde die Führerscheinstelle erst informiert werden, wenn Person A verurteilt würde? Oder auch, wenn es nicht zur Anklage käme? Das beantwortet das Gesetz (Mistra, Nr. 45) bestens: Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. "Sonstige Tatsachen" - eine Verurteilung ist nicht erforderlich.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Jojola1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön für die schnelle Antwort.
Eine Sache noch : kann ein Anwalt da was machen oder ist das entgültig?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Person A verweigerte die Aussage, Person B wird in der Verhandlung alles offen legen. Das wird dann zu einem entsprechenden Verfahren führen. Da Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wird wohl nicht allzuviel dabei herauskommen, wenn es hier nicht um wirklich große Käufe geht.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

kann ein Anwalt da was machen oder ist das entgültig? Dieser Anwalt meint, er könne bzw. es käme auf das Konsumverhalten an: http://drogenanwalt-berlin.de/drogen-und-f%C3%BChrerschein/

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, ob das Verfahren wieder aufgenommen wird, ist erst mal interessant nach welcher Vorschrift es seinerzeit eingestellt wurde. Bei § 31a BtmG oder § 45 JGG wird es nicht wieder aufgenommen, wenn die Aussage des B das zum Inhalt hat, weswegen schon damals ermittelt wurde.

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