ZickZackLinie Gezackte Linie VZ 299 Grenzmarkierung ohne Schild

19. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)
ZickZackLinie Gezackte Linie VZ 299 Grenzmarkierung ohne Schild

Aus gegebenem Anlass:

Thema Grenzmarkierung VZ 299 = ZickZackLinie
Beispielfoto einer gezackten Linie:
https://ibb.co/G0LR9NY

Pre-Info:
Kleinstadt, Stadtmitte, sehr viele Fahrzeuge, wenige Parkplätze, Seitens der Stadt keine Investitionen in Parkplätzen. Die Ordnungshüter sind sich der Situation bewusst, und haben die Parkerei nie moniert. (Nie = 10+ Jahre). Es gibt keine Verkehrsschilder im Umkreis von 100 Meter, die das Parken einschränken.

Folgendes Szenario:
https://ibb.co/10zjgpp
(Einbahnstraße)

Seit 10+ Jahren parken die ansässigen Bewohnern auf der ganzen länger der gezackten Linie-Fläche.
Auf Fläche B, heißt, auf den gezackten Linien parkt die Besitzer der Garage B.

Auf Fläche A, heißt, auf den gezackten Linie vor Garage A, hat bis vor kurzem jeder geparkt, da die Besitzer damit kein Problem hatten. Besitzer fuhr lediglich 1-2x wöchentlich aus der Garage heraus.

Auf der ganzen grünen Gerade, vor dem Tor - mit gezackten Linien, hat jeder geparkt. Damit hat die Besitzer der Tor-Fläche kein Problem.

Problemfall:
Garage A wird vermietet. Mieter nutzt die Garage nicht. Mieter parkt auf Fläche A (entweder auf der gezackten Linien oder senkrecht zur Garage (auf dem Gehweg, versperrt diesen).

Jeder anderer weicht nun auf den grünen Streifen, Fläche C, aus.
Nun fotografiert Mieter die Fahrzeuge, die sonst auf dem grünen Streifen parken, ab und leitet sie an das Ordnungsamt weiter.

Da kein Schild vorhanden ist, kann ich die Situation nicht fehlerfrei bewerten.

Frage:
a) Darf Besitzer der Garage B, vor der eigenen Einfahrt - aber auf dem Grenzstreifen nämlich Fläche B parken?
b) Dürfen, mit Einverständnis der Besitzer des "Tor", jeder auf dem Grenzstreifen parken?
c) Wer darf sich beschweren - darf Mieter der Garage A sich über das Auto/s auf Fläche B oder Fläche C beschweren - auch, wenn Tor/Garagen-Besitzer damit kein Problem haben? b2) Darf sich jeder, auch Unbeteiligte entsprechend an das Ordnungsamt beschweren und eine entsprechende Ahndung herbeiführen?
d) Ändert sich an eines der Antworten zu a, b, c, wenn statt parken- nur "halten" vorläge?

Definition der Frage "Wer darf sich beschweren" = Beschwerden kann jeder & immer. Meine Frage zielt darauf ab, ob man auch berechtigt ist, sich zu beschweren und, ob der Beschwerde nachgegangen wird, weil die Beschwerde stattgegeben wird.



-- Editiert von Artikel26/Resolution217A(III) am 19.06.2021 02:04

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
Grenzstreifen

Was genau ist damit gemeint?



Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
Definition der Frage "Wer darf sich beschweren" = Beschwerden kann jeder & immer. Meine Frage zielt darauf ab, ob man auch berechtigt ist, sich zu beschweren

Wenn sich "jeder & immer" beschweren kann, dann ist man logischerweise immer berechtigt, sich zu beschweren.



Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
ob der Beschwerde nachgegangen wird, weil die Beschwerde stattgegeben wird.

Beschwerden kann man ignorieren, man hat kein Kummerkasten beim Amt bzw. das Amt ist kein Kummerkasten.
Anzeigen würde man bearbeiten müssen, aber nur in dem Sinne, das man sie liest und dann entscheidet ob man weiterverfolgt oder nicht. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums gibt es in solchen Fällen nämlich keine Verfolgungspflicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
Es gibt keine Verkehrsschilder im Umkreis von 100 Meter, die das Parken einschränken.
Es kann auch eine bauliche Gegebenheit vorliegen. Wenn diese nicht vorliegt und auch keine Schilder vorhanden sind, dann darf imho auf der Zickzacklinie auch geparkt werden.

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
a) Darf Besitzer der Garage B, vor der eigenen Einfahrt - aber auf dem Grenzstreifen nämlich Fläche B parken?

Ja, Nein, man weiß es nicht, weil der EP sich darüber ausschweigt. Hier eine grundsätzliche Antwort:
Zitat:

Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/zickzacklinie/#zickzacklinie_vor_eigener_einfahrt_duerfen_grundstuecksbesitzer_dort_parken_oder_nicht

Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt aber, dass das nur bedingt stimmt (Bsp. VG Aachen, Urteil vom 10.02.2015 – 2 K 2142/12). Befindet sich die Zickzacklinie nämlich vor einer privaten Einfahrt, z. B. zu einem Grundstück oder einer Garage, darf der Besitzer in der Regel sehr wohl dort parken. Der Grund dafür ist, dass die Zickzacklinie eben nur ein bereits bestehendes Parkverbot zusätzlich kenntlich macht – in diesem Fall das grundsätzliche Parkverbot vor Einfahrten. Dieses besteht wiederum üblicherweise zum Schutz des Grundstücks- bzw. Garagenbesitzers, damit seine Einfahrt nicht von fremden Fahrzeugen zugeparkt werden kann. Es existiert somit kein Grund, dem Eigentümer selbst das Parken vor seiner Einfahrt zu verbieten, selbst wenn er sein Fahrzeug dabei auf einer Zickzacklinie abstellt.

Aber aufgepasst! Hier kommt es darauf an, warum genau an eben dieser Stelle ein Parkverbot herrscht. Besteht dieses einzig und allein zum Schutz des Grundstücksbesitzers, ist für ihn das Parken dort erlaubt. Es kann aber auch noch weitere Gründe geben, weshalb das Parken an dieser Stelle verboten ist, z. B. weil die Fahrbahn dort sehr schmal ist. In einem solchen Fall gelten das Parkverbot und die Zickzacklinie für sämtliche Fahrzeugführer und damit auch für den Besitzer des Grundstücks.

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
b) Dürfen, mit Einverständnis der Besitzer des "Tor", jeder auf dem Grenzstreifen parken?
Prinzipiell ja, wenn die Voraussetzungen, wie in a) erläutert vorliegen.


Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
darf Mieter der Garage A sich über das Auto/s auf Fläche B oder Fläche C beschweren - auch, wenn Tor/Garagen-Besitzer damit kein Problem haben?

Ja, wenn bspw. die Voraussetzung der engen Fahrbahn vorliegt, die durch die "Zick-Zack-Linie" und das dadurch ausgedrückte Park und Haltverbot entschärft werden soll, dürfte dies sogar sehr erfolgsvorsprechend sein.

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
Darf sich jeder, auch Unbeteiligte entsprechend an das Ordnungsamt beschweren und eine entsprechende Ahndung herbeiführen?

Ja, siehe oben.

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
d) Ändert sich an eines der Antworten zu a, b, c, wenn statt parken- nur "halten" vorläge?
Imho nein, siehe Anlage2 zur StVO

-- Editiert von radfahrer999 am 20.06.2021 08:33

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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