fahren ohne fahrerlaubnis + fahrerflucht

30. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
123chris.net
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
fahren ohne fahrerlaubnis + fahrerflucht

ich hab ein kleines problem, naja eher ein richtig großes...
gestern abend fuhr ich mit dem auto meiner eltern betrunken ohne fs nach hause. auf dem weg krachte ich in ein parkendes auto... da ich betrunken war parkte ich das auto an ort und stelle und machte mich zu fuß auf den weg. zu meinem pech war die polizei schneller als ich "daheim" ein zeuge hat sich das nummernschild notiert. daraufhin verbrachte ich den rest der nacht auf der wache. dort stellte sich heraus das mein blutalkoholgehalt bei 1,4 pr. lag.... desweiteren ist zu sagen das ich 17 jahre alt bin und in 2wochen meine fs prüfung hätte. jetzt würde mich interessieren ob ich meinen fs machen soll/kann und mit was ich sonst so an Strafen rechnen kann.

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17 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Na da hast Du ja ordentlich zugelangt. Die Moralpredigt spare ich mir jetzt, denn die hast Du vermutlich schon von Deinen Eltern gehört. Ausserdem wird Dir auch der Richter noch eine ordentliche Standpauke halten.

Zunächst einmal wird Dich eine Anklage und daraus resultierend eine Gerichtsverhandlung erwarten. Dabei kommen folgende Punkte zur Anklage:
Trunkenheitsfahrt
Unfall
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahren ohne Fahrerlaubnis
und wenn es von Deinen Eltern angezeigt werden sollte die unbefugte Benutzung eines KFZ.
Die Vergehen werden tatmehrheitlich geahndet. Das heisst es wird eine Gesamtstrafe gebildet.

Falls Du bereits eine Fahrerlaubnis, z. B. Klasse M besitzt wurde Dir diese vermutlich vorläufig entzogen.

Als Strafe erwarten Dich Sozialstunden (weiss aber nicht wieviele weil ich mich im Jugendstrafrecht nicht so toll auskenne), Entzug der Fahrerlaubnis (sofern vorhanden) und eine Sperrfrist. Vor Ablauf der Sperrfrist darf Dir keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Sperrfrist schätze ich mal auf 14-18 Monate.

Die Prüfung wirst Du voraussichtlich nicht ablegen dürfen. Wenn doch wird Dir im Falle eines Bestehens dennoch die Fahrerlaubnis wieder entzogen.

Du schreibst die Blutalkoholkonzentration (BAK) habe 1,4 Promille betragen. Ich gehe mal davon aus das es nicht die Blut- sondern Atemalkoholkonzentrazion (AAK) war. Die BAK dürfte in ca. einer Woche feststehen. Sollte sie 1,6 Promille erreichen oder gar übersteigen wird Dir vor dem Bestehen einer MPU keine Fahrerlaubnis erteilt.

Zur Schadensregulierung:
Der Eigenschaden wird durch die Vollkaskoversicherung, sofern vorhanden, nicht reguliert.
Für den Fremdschaden muß zunächst die KFZ-Haftpflichtversicherung aufkommen müssen. Sie wird aber Regressforderungen stellen. Vermutlich bis zu 10.000€. Der Versicherungsvertrag wird dennoch hochgestuft da nicht Schadenfrei.

Langfristig erwartet Dich ausserdem noch ein Leberschaden und viele alkoholbedingte Probleme. Der derart hohe AAK in Deinem jungen Alter, und dann auch noch die, zumindest bedingte, Fähigkeit in diesem Zustand ein KFZ bewegen zu können spricht für eine extreme Alkoholgewöhnung und Alkoholmissbrauch. Du solltest dringenst über Deinen Alkoholkonsum nachdenken und diesen eindämmen. Notfalls solltest Du psychlogische Hilfe in Anspruch nehmen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Freudenfeuer hat das Wesentliche schon erklärt.

Die Staatsanwaltschaft wird Anklage ergeben und es kommt zu einem Verhandlung vor dem Jugendrichter.

Das Autofahren wirst Du für längere Zeit vergessen können... zudem werden hier Sozialstunden im Raum stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

quote:
Das Autofahren wirst Du für längere Zeit vergessen können...

Richtig müsste es heissen: Das Führen fahrerlaubnispflichtiger KFZ wirst Du für längere Zeit vergessen können...
Zum einen wegen der Sperrfrist, und zum anderen wegen der Regressforderung der Versicherung an der Du als Schüler, Azubi oder Student, kurz jemandem ohne bzw. mit geringem Einkommen je nach Schadenssumme noch lange abzahlen wirst. Für den Führerschein könnte da das nötige Kleingeld fehlen. Prinzipiell könnten auch Schadenersatzfprderung seitens Deiner Eltern auf Dich zukommen. Das müsst Ihr aber familienintern klären.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Und je nachdem wie es zu dieser Fahrt gekommen ist, kommt auf Deine Eltern auch noch ein Strafverfahren wegen der Gewährung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu.

Wenn es dumm läuft wird auch einem oder beiden Elterteilen der Führerschein entzogen und eine kräftige Geldstrafe verhängt.

Im übrigen kann es auch noch sein, dass als Voraussetzung für das Ablegen der Führerscheinprüfung nach Ablauf der Sperrfrist auch noch eine MPU verlangt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

'Und je nachdem wie es zu dieser Fahrt gekommen ist, kommt auf Deine Eltern auch noch ein Strafverfahren wegen der Gewährung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu.'

Wenn auch theoretisch diskutierbar, halte ich das für sehr unwahrscheinlich. Welche Straftat sollte das sein?

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#6
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Welche Straftat sollte das sein?...

Ja welche wohl, grübel,grübel :???:

Ggf. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG ) ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Sehr witzig, Cuno:(

'Strafverfahren wegen der Gewährung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis'

Das war gemeint. Anstiftung? Beihilfe?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Ja, was könnte wohl gemeint sein - nochmals grübel - ggf. die Ziffer 2 des § 21 :???:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

gestern abend fuhr ich mit dem auto meiner eltern betrunken ohne fs nach hause. auf dem weg krachte ich in ein parkendes auto... da ich betrunken war parkte ich das auto an ort und stelle und machte mich zu fuß auf den weg. zu meinem pech war die polizei schneller als ich daheim ein zeuge hat sich das nummernschild notiert.

Du hast das nicht zufällig bereits vor fünf Jahren schon mal veranstaltet? Diese Schilderung deckt sich bis auf das letzte Detail (incl. fehlende Fahrerlaubnis, Betrunken, Zeugen, Fahrerflucht) mit einem Geschehen, daß mir vor 5 Jahren widerfahren ist. 5500€ Schaden! Leider sind mir nicht mehr die Details der Verhandlung im Kopf. Es war aber wenig witzig für den Angeklagten. Die Schadenssumme hat die Versicherung natürlich auch vom Verursacher eingefordert. Das war Genugtuung!

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#10
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...desweiteren ist zu sagen das ich 17 jahre alt bin...

...Du hast das nicht zufällig bereits vor fünf Jahren schon mal veranstaltet?.. Es war aber wenig witzig für den Angeklagten...

Alles klar 12- Jähriger als Angeklagter und normi, der Unfallfreie als Geschädigter :???:

Ist ja auch ein nahezu einmaliger Vorgang der Kriminalgeschichte, welcher hier dargestellt wird.

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#11
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Alles klar 12- Jähriger als Angeklagter*

Offensichtlich ist dir Ironie ein Fremdwort, Cuno. Natürlich glaube ich nicht, daß unser Fragesteller der damalige Verursacher gewesen ist. Das wird ja an meinen Ausführungen wohl deutlich genug. Willst wohl wieder ein bißchen herumstänkern, was...

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#12
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Dieses Gefühl habe ich auch. Klar geht es hier um § 21 STVG. Ich bin interessiert an dem Sachverhalt um das beurteilen zu können. Und da wird Cuno ja nicht helfen können.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zunächst einmal hat cuno schon richtig erkannt, dass ich den Straftatbestand nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG gemeint habe.

Der ist nur dann nicht erfüllt, wenn der Fragesteller das Auto heimlich und ohne Wissen der Eltern gefahren hat und die Eltern dabei ihre Sorgfaltspflicht beachtet haben im Bezug auf die Verhinderung einer solchen unbefugten Benutzung durch den eigenen Sohn.

Eine Straftat nach dieser Vorschrift begeht schon jemand, der z.B. einem potentiellen Autokäufer für eine Probefahrt an das Steuer lässt, ohne sich zu vergewissern, dass dieser auch einen Führerschein hat. Voraussetzung ist zudem natürlich, dass der Interessent nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

Genauso schnell wird man als Elternteil einer solchen Straftat beschuldigt, wenn der minderjährige Sohn mit dem eigenen Auto unterwegs ist.

Dieser Straftatbestand ist daher keineswegs unwahrscheinlich oder nur theoretisch denkbar im Zusammenhang mit diesem konkreten Fall. Wie gesagt kommt es darauf an, wie es dazu gekommen ist, dass der Sohn das Auto benutzen konnte oder durfte.

Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wird sogar mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gegen die Eltern eingeleitet. Allerdings ist mir auch klar, dass das Ermittlungsverfahren im Regelfall eingestellt wird, schon weil die Beweisführung für den StA schwierig ist, wenn sich Eltern und Sohn bei ihren Aussagen nicht zu dämlich anstellen.

-- Editiert von hh am 31.10.2007 15:52:14

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Ergänzung:
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 STVG ist die fahrlässige Begehung einer Tat nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG auch strafbar.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

§21 besagt aber das sich der Halter des Fahrzeuges nur dann strafbahr macht wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis fahrlässig oder vorsätzlich anordnet. Hat der Sohn den Schlüssel stibitzt greift der §21 StVG also nicht.

Könnte also noch der Vorwurf der mangelnden Sorgfalt greifen wenn Sohnemann zu leicht an den Schlüssel kommen konnte. Sollte der Sohn das erste mal ohne Führerschein gefahren sein greift das aber auch nicht weil Eltern ein gewisses Vertrauen gegenüber ihrem 17-jährigen Sohn haben dürfen. Ist er allerdings wiederholt gefahren hätte der Schlüssel sicher verwahrt werden müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
GeorgeS08
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich habe ein ernstes problem :-(

vor ein paar tagen rief mich um 2 uhr nachts ein freund an (freitag abend) und fragte mich wieso das Auto von meinen eltern offen sein und der schlüssel drinsteckte...
Daraufhin bin ich dan runtergegangen und habe nachgeschaut. Das Auto war echt offen udn der schlüssel war auch drin.
Da ich ein paar tage meinen kollegen nicht mehr gesehen hatte haben wir uns ins auto gesetzt (ich am steuer er Beifahrer) und haben ein bisschen gequatscht. Wir kamen auf das Thema Führerschein (er hat grade seinen fertig gemacht ist 17jahre udn wird in einem 2 monaten 18) und ich bin grade dabei meinen zu machen. Naja irgendwann sind wir dann auf die Idee gekommen mal den Motor an zu machen und ein paar meter zu fahren. da wo ich wohne ist eine Einbahnstrasse. wir sind also c.a 20 meter geradeaus gefahren und dann mit dem rückwertsgang wieder zurück. Nun das blöde ist beim zurückfahren hab ich dann ein parkendes auto ein bisschen geschliffen. Der wagen hat jedoch ein relatif geringen schaden (der vom anderen, meiner aber auch) bei meinem ist der spiegel abgefalen und beim anderen 2 kleine kratzer am Lack. Da wir zihmlich angst bekommen haben haben wir das Auto dann entgültig eingepackt und sind zu mir hochgegangen. Nun 2 tage später war dann die Polizei da weil irgend eine nachbarin das gesehen hat und den autobesitzern becheid gesagt hat.

Sry das das so lang war aber ich wusste nicht wie ich das Kurtzfassen soll.
Kann man da ein Rat bekommen evtl. was man jetzt machen soll...ich bin verzweifelt :-(

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Tja, für Dich gilt im wesentlichen das oben gesagte. Es wird eine Verhandlung in der Du vom Jugendrichter zur Ableistung von Sozialstunden verurteilt wirst. Sobald die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren hat wird sie den Prüfungsauftrag zurückziehen. Das heißt Du wirst nicht zur Führerscheinprüfung zugelassen. Sollte das Gericht eine isolierte Sperrfrist verhängen, wovon auszugehen ist, kannst Du erst nach Ablauf der Sperrfrist Deine Fahrausbildung fortsetzen.

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