fahren ohne fahrerlaubnis als beifahrer..

12. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
zasch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
fahren ohne fahrerlaubnis als beifahrer..

Hallo, ich hab mal ne frage... und zwar ist eine freundin mit meinem auto ohne Führerschein mit mir als beifahrer gefahren... und mir wurde jetzt gedroht mit einem video "ich waere ja bald meinen lappen los" & er würde zur polizei gehen.. frage: kann man aufgrund eines videos dann mich anzeigen?.. & wenn ja, welche strafe steht darauf das sie gefahren ist anstatt mir?.. wuerde gern wissen ob ich da i.welche konsequenzen habe und was auf mich zukommen könnte


Gruß
Sascha

-----------------
""

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32817 Beiträge, 17247x hilfreich)

frage: kann man aufgrund eines videos dann mich anzeigen?.. Ja, und ohne Video auch.
wenn ja, welche strafe steht darauf das sie gefahren ist anstatt mir? Da gibt es keinen Katalog, aber über eine Geldstrafe wird es wohl nicht hinausgehen. Den "Lappen" verliert man deswegen üblicherweise auch nicht.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Worst case:
§ 21 StVG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

[...]

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

Dazu gibt es 2 - 3 Punkte. Anlage 13 FeV


-- Editiert FareakyThunder am 12.11.2014 12:21

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32817 Beiträge, 17247x hilfreich)

Worst case Aber der worst case in Form einer Freiheitsstrafe wird nicht eintreten - da muß man recht hartnäckig gegen den § verstoßen und nicht bloß einmal. In Fällen wie beim TE wird das Verfahren auch gern mal nach § 153a StPO eingestellt, üblicherweise mit der Auflage, mehrere 100 Euro (es gibt keinen festen "Tarif"!) an die Justizkasse oder eine gemeinnützige Einrichtung zu überweisen.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zasch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Also waere das für mich ein Bußgeld und 2-3 punkte in flensburg?... gilt das auch bei ner anzeige von irgend jemanden oder muss mich da die Polizei quasi auf frischer tat erwischen ?.. ich denke nicht das er ein video hat, es war auch dunkel... und wie sieht das aus wenn man das anzeigt... bekomm ich dann ne Anhörung von der polizei und muss dazu stellung nehmen?... weil ohne beweise kann man doch eigentlich keine anzeige erstatten oder?
Und wenn es ein video gibt, is das dann zugelassen als beweismittel?...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32817 Beiträge, 17247x hilfreich)

weil ohne beweise kann man doch eigentlich keine anzeige erstatten oder? Natürlich kann man das - was glauben Sie denn, was die Aufgabe der Polizei ist? Ganz genau - Beweise beschaffen. Abgesehen davon muß der Mann die Info ja irgendwo herhaben. Und falls sich z. B. die Freundin bei einer Vorladung verquatscht, wäre das ein ganz hervorragender Beweis...
Also waere das für mich ein Bußgeld und 2-3 punkte in flensburg? Bußgelder gibt es bei Ordnungswidrigkeiten - wir reden hier von einer Straftat. Und hier gibt es entweder eine Geldstrafe oder (bei Einstellung nach dem erwähnten § 153a) eine Geldauflage. Zur Geldstrafe kommen dann noch 2 Punkte, zur Auflage nicht, weil die halt keine Verurteilung ist.
Und wenn es ein video gibt, is das dann zugelassen als beweismittel?... Na sicher - außerhalb von Gebäuden kann man doch problemlos filmen.
bekomm ich dann ne Anhörung von der polizei und muss dazu stellung nehmen? Eine Vorladung oder ein Anhörungsbogen gibt es mit Sicherheit - Sie müssen aber nichts aussagen und zu einer Vorladung auch nicht erscheinen.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 12.11.2014 16:55

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
gilt das auch bei ner anzeige von irgend jemanden oder muss mich da die Polizei quasi auf frischer tat erwischen ?


Ersteres. Bei keiner Tat "muß" man auf frischer Tat ertappt werden (so einen Unfug gibt es nur z.B. im schwedischen Straßenverkehrsrecht, weswegen der "Ghostrider" auch jahrelang nicht verurteilt werden konnte, obwohl es zahlreiche Videos von ihm gibt).

quote:
Und wenn es ein video gibt, is das dann zugelassen als beweismittel?...


Das kommt auf den Einzelfall an (wer hat es wann wie warum angefertigt etc.). Es kann ein Beweisverwertungsverbot geben, aber das ist in der Regel nicht der Fall.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39727x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und zwar ist eine freundin mit meinem auto ohne Führerschein mit mir als beifahrer gefahren <hr size=1 noshade>

Wundert mich, das noch keiner die wichtigste Frage überhaupt gestellt hat: WO?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
zasch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Um auf die frage WO? Zurück zu kommen.. auf nem feldweg ;)

Wollte mich nur noch bedanken an die schnelle Auskunft :) beruhigt mich insgeheim ein bisschen

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.680 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen