fahrl. Trunkenheit im Verkehr

16. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
silvio1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
fahrl. Trunkenheit im Verkehr

Ich hab mal ne frage da mich die aussage eines Richters ziemlich beschäftigt.

Dieser meinte das bei 1,28 Promille, nach der Speerfrist von 9 Monaten, es ohne Probleme möglich ist, den Führerschein zu beantragen OHNE eine MPU oder ähnliches zu durchlaufe.

Auch wurde mir zugetragen das die MPU seit 1. September oder 1. Oktober 2008 abgeschafft wurde.

Stimmt das alles???

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit 1,29‰ ist keine MPU zu erbringen, Diese ist zwingend vorgeschrieben im Zuge der Neubeantragung der Fahrerlaubnis bei Wiederholungstätern oder ab 1,6‰. So war, so ist es und so wird es auch bleiben. Jedenfalls ist keine Änderung in Sicht.

Die Optimierungsverordnung zur FeV, die Du angesprochen hast besagt, dass für eine Neuerteilung auch dann, wenn der Lappen mehr als 24 Monate weg war, keine erneuten Führerscheinprüfungen abzulegen sind. Diese waren bislang zwingend vorgeschrieben wenn der Führerschein mindestens 24 Monate weg war. Diese Regelung tritt am 29. Oktober in Kraft, wird aber von den meisten FEBs schon seit Sommer angewendet.

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#2
 Von 
silvio1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Freudenfeuer danke für deine sehr gute antwort.

Ich hab mich mal mit bekannten unterhalten und die meinten das der beamte in der zuständigen führerscheinbehörde schon leute mit 1,00 promille zur MPU schickt.

Ist das rechtens ???

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#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Wenn sie Wiederholungstäter sind, es also ihre zweite verwertbare Trunkenheitsfahrt war, müssen sie zu zur MPU mit Alkoholfragestellung.

Haben sie andere Voreintragungen oder sind sie z.B. während der Sperrfrist ohne Fahrerlaubnis gefahren und dabei erwischt worden ist eine MPU mit verkehrsrechtlicher Fragestellung durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich

Bei erstmaliger Auffälligkeit mit 1‰ gibt es keine Rechtsgrundlage für eine MPU-Auflage. Allerdings ist gegen diese Auflage kein Rechtsmittel möglich sondern lediglich gegen deren Folgen. Wenn also aufgrund einer unberechtigten MPU-Auflage die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt wird kann man dagegen rechtlich vorgehen. Hat man allerdings ein negatives Gutachten abgegeben ist die Versagung wiederum rechtens, weil mit dem negativen Gutachten die nicht vorhandene Fahreignung belegt wurde auch wenn die MPU-Auflage nicht rechtmäßig ergangen ist.

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#4
 Von 
silvio1980
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war das erste und ganz sicher das letzte mal.

Ich geh von der antwort davon aus das ich mich dieser willkür hingeben muss. Egal ob ich nackt lapaloma tanze oder nicht. Mich wundert halt nur das der richter bei der urteilsverkündung so einfach meinte das ich 6 wochen vorher neu beantragen kann und da ich unter 1,5 promille war, es ein leichtes sein sollte, meine FS wieder zu bekommen.

So nach den motto: beantragen, bekommen und wir sehen uns nie wieder.

Das kann ich wohl nun knicken.

Naja. Wenigstens wurde die strafe von 2250€ auf 500€ reduziert.
Danke trotzdem für die antworten.

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#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Der Richter entscheidet nicht über die Neuerteilung und eine etwaige MPU. Die neue Fahrerlaubnis kann frühestens 3 Monate vor Sperrfristende beantragt werden (nicht 6 Wochen). Über die MPU entscheidet dann die FEB.

Ob bei Dir willkürlich gehandelt wurde vermag ich nicht zu beurteilen, weil ich Deine Geschichte und Deine Führerscheinakte nicht kenne. Welche Fragestellung ist denn mit der Aufforderung zur MPU verbunden, und welche Voreintragungen existieren?

Wenn Du der Meinung bist, das die Aufforderung zur MPU nicht rechtmäßig ist hast Du zwar, wie ich oben schon ausführte, keine Rechtsmittel dagegen. Es hindert Dich aber niemand daran mit dem Sachbearbeiter der FEB einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren und ihn dabei zu fragen weshalb es zur MPU-Auflage gekommen ist. Möglicherweise befinden sich auch noch Einträge in der Akte, die nicht verwertet werden dürfen.

Falls der Sachbearbeiter es zulässt solltest Du eine Kopie der Akte machen, oder ein paar Fotos. Dann kannst Du das ggf. hier anonym posten oder mit dem Anwalt Deines Vertrauens besprechen. Allerdings kennen sich viele Anwälte mit der MPU nicht so toll aus.

Solltest Du bei der MPU durchfallen dann solltest Du der FEB keinesfalls das Gutachten zukommen lassen! Es sei denn die Fahreignung könne laut Gutachten mit einem Seminar nach §70 wieder hergestellt werden.

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