Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte vor einem gutem Jahr einen Unfall.
Ich fuhr auf einer doppelspurigen Einbahnstraße auf der linken Spur und wechselte zur rechten Spur da ich, in ein paar hundert Metern abbiegen musste. Der Unfallverursacher/Beklagte war in geparkter Stellung auf der rechten Seite in einer Parkbucht. Und genau als ich den Spurenwechsel vornahm fuhr er ruckartig raus und kolidierte mit meinem Fahrzeug in Beifahrerhöhe.
Im Gericht sagte man das ein Unfallrekonstruktionsgutacher beauftragt werden müsse und ich war natürlich damit einverstanden. Doch nun habe ich das Gutachten mit dem Ergebnis bekommen dass, das Gutachten den Beklagten stützt.
Im Gutachten wird die Sache so schlussgefoldert dass, der Beklagte nicht aus der Parkbucht rausfuhr sondern bereits, mit höherer Geschwindigkeit als der meinen, am fahren war und ich angeblich keinen Schulterblick gemacht und einfach die Spur gewechselt habe.
Nur ich weiß 1000% dass, das nicht stimmen kann. Sogar zwei Zeugen die den Unfall gesehen haben, bestätigten dass der Beklagte ruckartig aus der Parkbucht herausfuhr und mir so in die seite reingefahren ist.
Kann es sein dass das Unfallrekonstruktionsgutachten fehlerhaft sein kann?
Was kann ich machen?
Wie stehen meine Chancen das Gerichtsverfahren dennoch zu gewinnen?
vielen Dank im Vorraus
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fehlerhafter Unfallrekonstruktionsgutachten
11. Januar 2012
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Frage vom 11. Januar 2012 | 17:39
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
fehlerhafter Unfallrekonstruktionsgutachten
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 11. Januar 2012 | 20:37
Von
Status: Lehrling (1138 Beiträge, 1370x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Kann es sein dass das Unfallrekonstruktionsgutachten fehlerhaft sein kann? <hr size=1 noshade>
Ja.
quote:<hr size=1 noshade>Was kann ich machen? <hr size=1 noshade>
zum Beispiel nach § 411 Abs. 4 ZPO :
Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
quote:<hr size=1 noshade>Wie stehen meine Chancen das Gerichtsverfahren dennoch zu gewinnen? <hr size=1 noshade>
Schlechter als vor dem Gutachten. Mehr kann man hier wohl kaum sagen.
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#2
Antwort vom 11. Januar 2012 | 21:23
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Was kann ich machen? <hr size=1 noshade>
Erst mal was Carsten oben geschrieben hat, um das G von der Fehlerhaftigkeit des GA zu überzeugen.
Wenn es 2 belastbare Zeugen gibt, stehen die Chancen gar nicht schlecht.
Dann musst du nach § 412 ZPO die Einholung eines ergänzenden bzw. Obergutachtens beantragen um so das Erstgutachten zu widerlegen. Billig wird das aber nicht.
Lehnt das Gericht das ab, gibt es dagegen aber keine Beschwerdemöglichkeit, siehe VII ZB 42/09 .
Dann bliebe nur die Berufung gegen das Urteil, falls das G dem Erstgutachter folgt.
Wie das Kostenrisiko einzuschätzen ist, weisst du am Besten.
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-- Editiert flawless am 11.01.2012 21:25
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