mpu anordnung nach trunkenheitsfahrt

26. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
wellenreiter91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
mpu anordnung nach trunkenheitsfahrt

Aloha liebes Forum,

ich (gerade 21 geworden) suche Rat bei euch.
Die Vorgeschichte:

Ich bin auf dem Fahrrad fahrend mit einem Blutalkoholwert von 1,65 erwischt worden. Diese Straftat ging dann vor das Jugendgericht (Jugendstrafrecht fand Anwendung). 60 Sozialstunden waren die Folge. Alle sagten: keine MPU.

Dann kam Post von der Führerscheinstelle. Ich solle mich bei ihnen einfinden. Das habe ich heute gemacht und ich falle aus allen Wolken: MPU-Anordnung wegen dieser Geschichte. Die Polizei hat die FS-Stelle von diesem Fall in Kenntnis gesetzt und diese wird nun tätig, unabhängig vom Gerichtsurteil.

Kann ich gegen diese MPU-Anordnung noch irgendetwas machen? Vorher totaler Psychoterror ob MPU oder nicht....und jetzt einfach so erfahre ich von dieser neuen Instanz in Form der FS-Stelle. Warum sagt mir sogar die polizei, dass das den Führerschein nicht gefährdet und schickt die unterlagen einfach an die FS-Stelle? ich versteh nichts mehr und bitte dringend um eure Hilfe.

Aloha,
Paul

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34366 Beiträge, 17779x hilfreich)

Was die Polizei sagt, ist erstmal völlig schnuppe. Und zur Führerscheinstelle wurde es wegen dieses Gesetzes geschickt:"Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen"

45
Fahrerlaubnissachen

§ 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 , § 17 Nr. 1, 3 EGGVG

(1) In Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 , 69a Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) oder nur eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen

1.
die Beschlüsse nach § 111a StPO ,

2.
der Ausgang des Verfahrens, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 und 6 StGB unter Angabe des Zeitpunktes, in dem die Sperre abläuft,

3.
die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Abs. 7 StGB .

(2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind der nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(3) Der für die Wohnung der oder des Beschuldigten zuständigen Polizeidienststelle sind die Beschlüsse nach § 111a StPO und, sofern sie die Ermittlungen nicht selbst geführt hat und daher schon nach Nummer 11 unterrichtet wird, die Entscheidungen nach §§ 44 , 69 und 69a StGB mitzuteilen.

(4) Ist die oder der Betroffene Inhaberin oder Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundes- oder Landespolizei erteilt worden ist, sind auch dieser Stelle die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen zu machen.

(5) In der Mitteilung sind die Fahrerlaubnis, insbesondere durch Nennung der Listennummer bzw. der Nummer des Führerscheins, und die Person der oder des Betroffenen durch Nennung von Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort näher zu bezeichnen.

(6) In Strafsachen, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen wird, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und deren Inhaberin oder Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind mitzuteilen

1.
die rechtskräftige Entscheidung,

2.
der Zeitpunkt des Beginns und des Ablaufs der Sperrfrist.

Der Mitteilung nach Satz 1 ist der Führerschein beizufügen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Die Mitteilung ist an das

Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

zu richten.

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#2
 Von 
wellenreiter91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

na gut. danke schonmal. viel wichtiger ist mir ob man was dagegen machen kann, dass die behörde sich so "aufspielt"

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#3
 Von 
M. Denker
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Das Gericht konnte keinen § 44 oder 69 StGB ausurteilen, weil es sich bei dem Fahrrad nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.

Allerdings hast Du mit 1,65 Pr. BAK die Schwelle zur absoluten Fahruntauglichkeit (bei Fahrradfahrern 1,6 Pr. BAK) überschritten.

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann somit Deine Tauglichkeit überprüfen. Dies macht sie mit der MPU.

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#4
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 410x hilfreich)

Die "spielen" sich nicht auf...

§ 13 Nr. 2 c der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass ein psychologisch-medizinisches Fahreignungsgutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l geführt wurde. Fahrzeug ist auch ein Fahrrad.

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#5
 Von 
wellenreiter91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

ja sorry....der beamte mit dem ich heute sprach spielte sich auf...wollte nicht alle beamten beleidigen...

ja nice...mpu freut mich zu hören.
mein kumpel mit dem ich erwischt wurde hat noch nichts gehört. andere behörde in anderer stadt, aber dennoch. was soll diese willkür?

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 637x hilfreich)

Wenn der Kumpel auch mehr als 1,6 Umdrehungen hatte, wird der den gleichen Brief bekommen. Ab 1,6 o/oo ist das keine Willkür sondern schlicht Pflicht. Da hat die Behörde KEINERLEI Ermessen.

Teilweise sind solche Anordnungen Jahre später gekommen - und die VGe haben es als ok durchgewunken.

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#7
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Wer mit mehr als 1,6 Promille überhaupt noch dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, hat ein gewaltiges Alkoholproblem und daher nichts hinterm Steuer verloren.

Lieber eine MPU zu viel als eine zu wenig. Es geht hier um Menschenleben!

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 637x hilfreich)

Ok, darüber kann man jetzt ebenfalls trefflich streiten, zumal die MPU sicherlich kein Allheilmittel ist....

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129030 Beiträge, 41171x hilfreich)

quote:
mein kumpel mit dem ich erwischt wurde

Auch auf dem Rad?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#10
 Von 
wellenreiter91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
quote:mein kumpel mit dem ich erwischt wurde


Auch auf dem Rad?


ja warum

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#11
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Von Willkür ist das ganze hier weit entfernt! Fälle wie dieser sind (leider) Standard in den deutschen Fahrerlaubnisbehörden.

Was Gericht und Polizei zum Thema MPU sagen ist irrelevant, die sind dafür nicht zuständig. Ob eine MPU angeordnet wird oder nicht, ist Sache der FEB.

Die Anordnung der MPU ist kein Verwaltungsakt und damit auch nicht selbstständig angreifbar. Sie sind nicht verpflichtet dieser Anordnung nachzukommen. Im Gegenzug darf die FEB dann, wenn Sie sich weigern, jedoch von Ihrer Nichteignung ausgehen und das nächste Schreiben, was Sie dann von der FEB bekommen, ist der Entzug der Fahrerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzuges (ok, vorher kommt noch die Anhörung dazu).

Sofortvollzug bedeutet: Ab Zustellung des Schreibens dürfen Sie kein Auto mehr fahren, da ihre Fahrerlaubnis damit erloschen ist. Dann können Sie zwar noch um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht ersuchen, von dort wird, mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit, aber nur ein schön kurzer Beschluss kommen, mit dem Ihr Antrag abgelehnt wird, dafür scheint der Fall hier zu eindeutig zu liegen.

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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

-- Editiert c_konert am 27.06.2012 22:03

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