privater Parkplatzbetreiber Kennzeichnungspflicht

5. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
deffi1
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
privater Parkplatzbetreiber Kennzeichnungspflicht

Hallo,

in München gibt es an der Theresienwiese einen Parkplatz, der als solcher mit einem großen blauen P gekennzeichnet ist. An der Einfahrt, die durch versenkbare Poller abgesichert ist (diese zeigen immer grünes Licht) steht keinerlei Hinweis darauf, dass es sich hierbei um einen gebührenpflichtigen Parkplatz eines privaten Betreibers (RKB) handelt, geschweige denn welche Tarife hier zu entrichten sind. Der Parkplatz scheint innerhalb gewisser Zeiten von einem Parkwächter kontrolliert zu werden. Zum Zeitpunkt meiner Einfahrten (abends nach 20 Uhr) ist jedoch nie ein Parkwächter vor Ort. Neulich hatte ich einen Zettel an der Windschutzscheibe, dass ich mein Fahrzeug außerhalb der Dienstzeiten abgestellt habe und beim Parkwächter nachzahlen solle. Muss ich dem Folge leisten bzw. muss nicht ein privater Parkplatz als solcher auch kenntlich gemacht werden?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Hast Du mal eine Adresse oder Google Maps Link zur Örtlichkeit?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Hast Du mal eine Adresse oder Google Maps Link zur Örtlichkeit?


Poller, leuchtend und versenkbar sowie parkierende Autos? Nördlicher Eingang Wirtsbudenstrasse am Bavariaring beim Denkmal für die Attentatsopfer. Viel sieht man aber auf Google Maps und Streetview nicht. Das P-Schild habe ich nicht gefunden und maximal ein LKW-Fahrverbot.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von deffi1):
Muss ich dem Folge leisten

Nein.



Zitat (von deffi1):
muss nicht ein privater Parkplatz als solcher auch kenntlich gemacht werden?

Nein. Aber dann laufen Forderungen des Parkplatzbesitzers möglicherweise ins leere - zumindest wenn die Fläche nicht als private Fläche zu erkennen war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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