strafzettel?

22. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
prinzselo
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 3x hilfreich)
strafzettel?

ich war heute mit mein auto beim einkaufen, habe auch dort gepartk für die käufer. aber dannach war och beim arzt und habe mein wagen dort liegen lassen. als ich zurück kam habe ich strafzettel gesehen, weil ich auf kundeparklpatz geparkt habe. kann ich mit mein kassenbon den strafzettel aufheben lassen? so gesehen war/bin ich auch eine kunde.

-- Editiert von Moderator am 22.10.2019 14:32

-- Thema wurde verschoben am 22.10.2019 14:32

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Man kann es fast nicht verstehen--- aber:
Willst du dein Auto verkaufen?
Oder hast du das Auto gekauft?


:forum:

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#2
 Von 
prinzselo
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 3x hilfreich)

beides nicht. ich meine
ich war beim kik einkaufen und habe dort den parkplatz für kunde benutzt weil ich auch eine kunde war. dort im parkplatz ließ ich mein wagen liegen, war zu fuß beim doktor. als ich zurück kam, sah ich ein strafzettel (grund ist kunden-parkplatz), weil ich kundenparkplatz benutzt habe.
bevor ich mein arzt besuchte habe, war ich dort einkaufen. das passt doch eigentlich als kunde

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
habe mein wagen dort liegen lassen.
Auf die Seite gelegt mit Decke und allem Drum und Dran? :D

Zitat:
als ich zurück kam habe ich strafzettel gesehen, weil ich auf kundeparklpatz geparkt habe.
Dieser ist absolut KORREKT!

Zitat:
ich war beim kik einkaufen und habe dort den parkplatz für kunde benutzt weil ich auch eine kunde war.
Bis hierhin noch korrekt!

Zitat:
ließ ich mein wagen liegen, war zu fuß beim doktor.
Ab hier bist du aber KEIN Kunde mehr! Du bist ab jetzt "Kunde" beim Arzt und nicht mehr Kunde bei denjenigen den der Parkplatz gehört!

Man ist nur KUnde, solange man einkauft, Nach dem Einkauf ist man KEIN Kunde mehr!

Der Strafgebühr ist also rechtens...

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#4
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Der Parkplatz gilt für die Zeit WÄHREND des Einkaufes und nicht dauerhaft.
Es hat sie wohl einer gesehen, daher wird der Bon nichts bringen.
Gab es vielleicht noch den Hinweis, eine Parkscheibe auszulegen oder was genau steht zum Parken auf dem Hinweisschild?

Der Strafzettel jedenfalls ist zurecht.
Sonst könnte jeder ein Kaugummi kaufen in Geschäften mit eigenen Parkplätzen und dann dann das Auto den ganzen Tag umsonst da stehen lassen.

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von prinzselo):
kann ich mit mein kassenbon den strafzettel aufheben lassen?
Probieren kannst Du es. Mehr als eine Ablehnung kann ja nicht passieren. Möglicherweise wäre es etwas erfolgversprechender das zunächst direkt im Geschäft zu probieren. Vielleicht will Dich der Laden ja als Kunden behalten und versucht das auf Kulanz zu regulieren.

Insgesamt sind die Chancen allerdings nicht die besten. Auf dem Kassenbon steht die Uhrzeit Deines Einkaufs, und die Parküberwachung dürfte die Uhrzeit, zu der sie Dein Auto aufegschrieben haben auch dokumentirt haben.

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#6
 Von 
prinzselo
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 3x hilfreich)

habe nur ein kassenbon und nur ne strafzettel. auf dem parkplatz braucht man keine parkscheibe oder ähnliches. dort ist nur ein schild "für kunden". naja werd dann demnächst besser achten (oder besser mitspielen) :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Nein, den Strafzettel mußt du nicht bezahlen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Steht dort ein Schild, dass man Strafe zahlen muss, wenn man dort parkt, obwohl man kein Kunde ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Der Strafgebühr ist also rechtens...



Zitat (von essey):
Der Strafzettel jedenfalls ist zurecht.



Zitat (von Demonio):
Insgesamt sind die Chancen allerdings nicht die besten.



Warum kann man solche Pauschalaussagen ohne Grundlage und ohne die Hintergründe zu kennen nicht als seine persönliche Meinung kennzeichnen ?? :???:



https://www.adac.de/-/media/pdf/rechtsberatung/urteil-supermarktstrafzettel.pdf?la=de-de&hash=E8279AB15951DBD8CC67FCC1BFBA9F1CEE16BCA6



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von prinzselo):
ich war heute mit mein auto beim einkaufen, habe auch dort gepartk
Zitat (von prinzselo):
als ich zurück kam habe ich strafzettel gesehen, weil ich auf kundeparklpatz geparkt habe
Zitat (von prinzselo):
so gesehen war/bin ich auch eine kunde.


Ich finde es nicht so toll, wenn einem TE in einem Rechtsforum quasi zur Lüge geraten wird. Das als erstes.



Zweitens hat das Gericht in Ihrem zitierten Urteil keinen Zweifel daran, daß die Erhebung der Vertragsstrafe berechtigt sei!

Zitat:

Die Kammer hat auch ansonsten keinen Zweifel daran, dass die gegenständliche Allgemeine
Geschäftsbedingung - nämlich Anfall einer Vertragsstrafe für den Fall der Missachtung des
Gebots, eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen - wirksam ausgestaltet
ist. Insbesondere ist diese nicht als "überraschende Klausel" i.S.d. § 305c BGB anzusehen. Denn
es liegt für jeden vernünftigen Betrachter auf der Hand, dass ein Supermarkt, der einen Parkplatz vorhält, damit selbstverständlich nur seinen Kunden - und dies auch nur für die Zeit
des Einkaufes - einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen will und nicht der Allgemein-
heit. Auch verstößt die Klausel nicht gegen die in § 308 BGB (ohne Wertungsmöglichkeit) und
§ 309 (mit Wertungsmöglichkeit) normierten Klauselverbote. Insbesondere liegt auch kein
Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB vor, da die Vertragsstrafe hier nicht für den Fall der Nicht-
abnahme, des Zahlungsverzuges oder der Lösung vom Vertrag anfallen sollte, sondern vielmehr
für den Fall der Erschleichung einer Leistung, nämlich der unberechtigten Inanspruchnahme des
Privatparkplatzes. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Parkplatznutzers i.S.d. § 307
BGB ist für die Kammer nicht ersichtlich.




-- Editiert von fb367463-2 am 22.10.2019 18:20

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Ich finde es nicht so toll, wenn einem TE in einem Rechtsforum quasi zur Lüge geraten wird. Das als erstes.


Als erstes - wer hat hier wem zu einer Lüge geraten ??

Du weisst also, dass die TE Halter des Fahrzeuges ist - woher?? Bist du Hellseher ??

Du weisst also, dass die TE einen Vertrag abgeschloßen hat und kennst dessen Inhalt ?? Gratuliere !!


Zitat (von fb367463-2):
Zweitens hat das Gericht in Ihrem zitierten Urteil keinen Zweifel daran, daß die Erhebung der Vertragsstrafe berechtigt sei!



Ach ja ??

Man muß nicht nur lesen was einem gefällt !!



2II.Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Amtsgericht (§ 511 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg.


3-Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend ge-machte "Vertragsstrafe" gegen den Beklagten wegen seines auf dem fraglichen Parkgelände abgestellten PKW. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Klägerin über die Nutzung des Parkplatzes. Denn es steht nicht fest, dass zwischen den Parteien diesbezüglich ein Vertrag zustande gekommenist. Die Klägerin ist für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, dass der Beklagte sein Fahrzeug selbst auf dem von ihr verwalteten Parkplatz abgestellt hat (s. hierzu 1.). Für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich (s. hierzu 2.).


142.Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe ergibt sich auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.



15Im Einzelnen:16a.Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen (sekundären) Schadensersatzanspruch aus§ 280 Abs. 1 i.V.m.§ 242 BGB.17Hierfür fehlt es bereits am Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien (siehe oben).




Also, etweder gibt es einen Vertrag, der eine Vertragsstrafe vorsieht, den der Anspruchsteller nachweisen müsste, oder es gibt einen Schaden, den der Anspruchsteller auch nachweisen müsste .


Was ist nach deiner Meinung hier der Fall ?



gruß charly



Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Die Klägerin hatte keinen Anspruch weil nicht nachgewiesen werden konnte, daß der Halter des Wagens (der Empfänger der Verwarnung) die Karre auf dem Parkplatz angestellt hat. Aber hier kam die Verwarnung offensichtlich beim richtigen Adressaten an.

Siehe:

Zitat:
9 b. Die Klägerin hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte selbst das Fahrzeug am
fraglichen Tag auf dem Parkplatz abgestellt hat. Es steht lediglich dessen Haltereigenschaft fest.
Einem Fahrzeughalter, der seinen PKW nicht selbst auf dem Parkplatz abstellt, kann jedoch die
oben dargelegte Annahmeerklärung unter Zugrundelegung der AGB der Klägerin nicht zuge-
ordnet werden.
ff.

Hier in diesem Thread hat aber anscheinend der TE den Wagen dort abgestellt und ist auch der (richtige) Empfänger der Verwarnung.

Wenn Sie also ein Urteil posten, welches quasi einen Weg aufzeigen könnte - der allerdings wiederum erfordern würde, die Wahrheit zu verdrehen (daß der TE eben nicht gefahren sei), dann finde ich das eben nicht in Ordnung.

Bei Ihrer Tastatur ist übrigens etwas defekt - Ausrufezeichen und Fragezeichen werden jeweils doppelt angezeigt ;) . Sollte das allerdings eine gewisse Aggressivität ausdrücken, dann verstehe ich nicht, warum Sie so empfindlich sind. In Foren passiert es nun mal, daß auch andere Meinungen kommen...damit sollte man umgehen können.

Aber nun.... Was der TE daraus macht, muß er selbst wissen. Grundsätzlich stimme ich den Vorschreibern zu - der Parkraum ist offenbar nur dazu gedacht, von den Kunden während des Einkaufs im zugehörigen Geschäft genutzt zu werden und nicht noch während weiterer Besorgungen. Aber vielleicht hat er Glück und der Kassenzettel wird anerkannt - da würde ich dem Vorschlag von @Demonio folgen.

Alles immer vorausgesetzt, daß auf dem Parkplatz diese übliche Beschilderung vorhanden ist, die die Nutzer des Parkplatzes auf die Überwachung hinweist.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Wenn Sie also ein Urteil posten, welches quasi einen Weg aufzeigen könnte



Nein, das Urteil zeigt die Grundsätze auf, die nötig sind um eine Vertragsstrafe überhaupt geltend zu machen.

Und daran fehlt es hier offensichtlich schon.


Zitat (von fb367463-2):
Alles immer vorausgesetzt, daß auf dem Parkplatz diese übliche Beschilderung vorhanden ist, die die Nutzer des Parkplatzes auf die Überwachung hinweist.



Und genau das scheint ja hier laut TE nicht der Fall zu sein.


Zitat (von prinzselo):
auf dem parkplatz braucht man keine parkscheibe oder ähnliches. dort ist nur ein schild "für kunden".



Wie man dann zu einer pauschalen Aussage wie `Die Strafgebühr ist also rechtens...`kommen
kann erschließt sich mir leider nicht.



gruß charly


Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von Demonio):
Insgesamt sind die Chancen allerdings nicht die besten.




Warum kann man solche Pauschalaussagen ohne Grundlage und ohne die Hintergründe zu kennen nicht als seine persönliche Meinung kennzeichnen ?? :???:
Wenn Du Dir meinen beitrag durchgelesen, und nicht nur einen Teil zitiert hättest, dann wüsstest Du, dass ich als Einziger in diesem Thread einen gangbaren Weg aufgezeigt habe, wie man evtl. die Sache kostenlos aus der Welt schaffen könnte.

Da prinzselo eingeräumt hat das Fahrzeug selbst geparkt zu haben, wissen wir wer Vertragspartner des Parkplatzbetreibers ist. Was wir nicht kennen sind die genauen AGB. Da die aber fast immer gleichlautend sind, vermute ich mal, dass es da sinngemäß heißt, "nur für Kunden für die Dauer ihres Einkaufs". Damit wäre am Vertrag nicht zu rütteln.

Da die Rechtsprechung inzwischen auch den Fahrzeughalter in die Pflicht nimmt, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer und somit Vertragspartner nicht bekannt ist, kann man auch nicht (mehr) dazu raten die Fahrereigenschaft zu leugnen und anzugeben nicht zu wissen wer gefahren sei.

0x Hilfreiche Antwort

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