Guten tag hate gestern einen unfall war mit einem freund unterwegs bei dem ich die handbremse nur leicht angezogen hab sollte eigentlich nur leicht sein aber der wagen ist ausgebrochen und seitlich gegen nen baum der kollege hatte ne leichte Kopfverletzungen ich selber hatte nix auto ist schrott aber keine anderen verletzten so waren etwa mit 50-60 unterwegs als die polizei da war sagte ich aus das ich die handbremse nur angetippt hatte so darauf hin wurde mit der führerschein abgenommen was droht mir nun alles ach ja ich war nur beifahrer
-- Editier von james415 am 27.04.2015 12:24
unfall ohne weiter verletzte gegen baum
27. April 2015
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Frage vom 27. April 2015 | 12:11
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
unfall ohne weiter verletzte gegen baum
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#1
Antwort vom 27. April 2015 | 13:28
Von
Status: Junior-Partner (5547 Beiträge, 2499x hilfreich)
Zitat:was droht mir nun
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Wenn sich die Verletzung deines Kollegen als schwerwiegend herausstellt, bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Dazu kommt natürlich Schadenersatz in Höhe aller verursachten Schäden (Auto, Baum, Krankenbehandlungskosten), ggfls. noch Schmerzensgeld.
-- Editiert von hiphappy am 27.04.2015 13:30
#2
Antwort vom 27. April 2015 | 13:50
Von
Status: Unbeschreiblich (32886 Beiträge, 17271x hilfreich)
Wenn sich die Verletzung deines Kollegen als schwerwiegend herausstellt, bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Mit den 5 Jahren gehe ich ja noch mit - die stehen im § 315c. Aber woher nehmen Sie die 10 Jahre? Der § 226 ist hier schon mangels Vorsatz nicht anwendbar.
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#3
Antwort vom 27. April 2015 | 14:40
Von
Status: Junior-Partner (5547 Beiträge, 2499x hilfreich)
Ich ging nach §315b
Absatz 3
Zitat:(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
verweist auf §315 Absatz 3 :
Zitat:Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
Da der TE nicht selbst gefahren ist, bin ich eher von gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr ausgegangen.
Wobei natürlich die Anwendung von §315b Abs. 3 vermutlich unwahrscheinlich ist, aber nach diesen Schilderung von vorneherein ausschließen würde ich sie nicht.
#4
Antwort vom 27. April 2015 | 15:02
Von
Status: Unbeschreiblich (32886 Beiträge, 17271x hilfreich)
Okay - das kann ich nachvollziehen. Das dürfte sogar besser passen als § 315c.
#5
Antwort vom 27. April 2015 | 20:17
Von
Status: Lehrling (1138 Beiträge, 1370x hilfreich)
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