unschuldig, trotzdem Strafbefehl

11. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Ludwig Müller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
unschuldig, trotzdem Strafbefehl

Ich bin im März mit einem Lieferwagen in Garmisch Partenkirchen aneinandergeraten. Damit meine ich, er hat mich überholt und ich ihn usw.
Ein Mitfahrer von mir hat, ohne mein Wissen, Ihn den Mittelfinger gezeigt.
Später hat mich besagter Lieferwagen fahrer angezeigt und ausgesagt, ich hätte eine Vollbremsung unmittelbar vor Ihm gemacht und hätte Ihn verkehrerziehrisch diziplinieren wollen.
Meine Aussage war, dass ich so was nicht gemacht habe.
Jezt habe ich einen Strafbefehl auf 30 Tagesätze und 1 Monat Fahrverbot.
Was soll ich machen? Ich habe echt nichts gemacht und auch ihn nicht beleidigt. Ausserdem war es davor ein geben und nehmen, was aber täglich tausende von male passiert ohne Anzeige.
Wie soll ich am besten weitermachen?
Ich hatte leider zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtschutzversicherung.
Vielen Dank für Hilfe

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
doko
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 150x hilfreich)


Nichts gemacht???

>>Ausserdem war es davor ein geben und nehmen, was aber täglich tausende von male passiert ohne Anzeige. <<

Ist es deshalb erlaubt???

Gruß dem baldigen Fußgänger
doko

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es ist in der Tat egal, was vorher war. Wenn er sich auch strafbar gemacht hat, hättest Du ihn auch anzeigen können.

Es ist komischerweise die landläufige Meinung, daß, nur weil "Beide" irgendetwas machen, die Strafbarkeit entfällt.

Wenn Du meinst ungerecht behandelt worden zu sein, kannst Du Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, aber das kann auch teurer werden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Was wird in dem Strafbefehl überhaupt vorgeworfen? Die Beleidigung mit dem "Stinkefinger"? Dann könnte der Einspruch gegen den Strafbefehl etwas bringen, allerdings nur, wenn der wahre Täter benannt wird. Dafür gäbe es aber kein Fahrverbot. Also noch mehr. Und da kann ich nur Bob beipflichten: "Es ist komischerweise die landläufige Meinung, daß, nur weil "Beide" irgendetwas machen, die Strafbarkeit entfällt."
Der mitgeteilte Sachverhalt ist ja in dem Punkt auch recht dünn. Gegenseitiges Überholen ist ja noch nicht strafbar.....
Einspruch gegen den SB ist möglich, aber, wie es schon da steht, die Strafe kann auch höher ausfallen, und zurückgenommen werden kann der Einspruch in der Hauptverhandlung nur noch, wenn die StA zustimmt.

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#4
 Von 
guest123-76
Status:
Schüler
(266 Beiträge, 134x hilfreich)

Du bist nicht unschuldig, sonst hättest Du keine Strafbefehl.

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das ist so nicht richtig. Der SB ergeht nach Aktenlage, wenn hinreichender Tatverdacht besteht. So wie nicht jeder Angeschuldigte (das ist der, der angeklagt ist, gegen den aber das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden ist) noch nicht schuldig ist, gilt das auch bis zum EIntritt der Rechtskraft für den Empfänger eines Strafbefehls.

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#6
 Von 
ThomasK001
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 24x hilfreich)

Hat der andere Fahrer Zeugen? Wenn nein dann würde es Aussage gegen Aussage stehen und Du wirst sowiso freigesprochen.

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

dann würde es Aussage gegen Aussage stehen und Du wirst sowiso freigesprochen

Dieser Mythos ist wohl nicht auszurotten. :(

Es kommt letztlich darauf an, wie glaubwürdig die Aussagen sind. Man kann also auch durchaus aufgrund einer einzelnen Aussage (Zeuge: "Er war es." - Angeklagter: "Ich war es nicht.") verurteilt werden.
(Im Zivilprozeß noch viel eher, da es hier kein "in dubio pro reo" gibt.)

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

So ist es. Wenn ein Zeuge kein erkennbares Motiv für eine Falschbezichtigung hat, eine schlüssige Aussage macht, die auch nicht im Laufe der Zeit immer bunter wird und der Angekl. das Geschehen auch noch so ähnlich schildert, nur in einer Version, die ihn als Unschuldslamm darstellt, gibt es kaum einen Grund einem Zeugen nicht zu glauben. In dubio pro reo gilt natürlich, aber erst, wenn wirklich Zweifel da sind.

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