unverhältnismäßiger Aufwand nach einem Unfall

2. Dezember 2025 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)
unverhältnismäßiger Aufwand nach einem Unfall

Ich betreue eine ältere Dame, die neulich einen "Unfall" hatte. Sie parkte hinter einem Fahrzeug und hatte die Handbremse nicht richtig angezogen. Somit rollte der Wagen ganz langsam auf das vordere Fahrzeug. Sie wartete ordnungsgemäß einige Zeit, hängte dann einen Zettel an die Windschutzscheibe und machte ein Foto von dem "Schaden". Es war ein Lackschaden, keine Delle, wie ich auch den Fotos entnehmen konnte, die auch seitlich aufgenommen wurden.
Sie meldete den Schaden auch ihrer Versicherung.

Da sie nichts mehr hörte, frug sie nach, weil sie wegen der Rabattstufe den Fremdschaden selbst bezahlen wollte.
Dann erfuhr sie, dass der Gegner einen RA und einen Gutachter beauftragt hatte und der Schaden reguliert sei, Kosten 3900€, mit Austausch der sogenannten "Kotflügelschürze"
Jetzt hat sie das Fahrzeug wieder gesehen, immer noch mit dem Lackschaden.

Sie hat in Ihrer Werkstatt (mit Lackierabteilung) nach gefragt, wo ihr Kosten von max. 500€ genannt wurden.

Meine Frage:
ist die Gegenseite nicht verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. M.E. ist der aufwand für RA und Gutachter völlig unverhältnismäßig. Ein Kostenvoranschlag einer Werrkstatt wäre auch ausreichend gewesen.

Danke für eure Hilfe




22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4371 Beiträge, 1253x hilfreich)

Die Dame sollte froh sein, dass sie nicht wegen Unfallflucht angezeigt wurde. Ein Zettel am Scheibenwischer reicht nämlch nicht aus.

Zitat (von manneier):
Sie hat in Ihrer Werkstatt (mit Lackierabteilung) nach gefragt, wo ihr Kosten von max. 500€ genannt wurden.
Anhand von Handyfotos wird keine seriöse Werkstatt Lackierarbeiten für unter 1000€ anbieten. Mit SmartRepair mag man die Kosten drücken können. Darauf muss sich der Geschädigte aber nicht einlassen. Er hat Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur.

Zitat (von manneier):
ist die Gegenseite nicht verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Es gibt eine Schadenminderungspflicht. Das heißt aber nicht, dass man auf einen Rechtsbeistand oder eine fachgerechte Reparatur, oder sonsige Schadenersatzansprüche verzichten müsste.

Zitat (von manneier):
Ein Kostenvoranschlag einer Werrkstatt wäre auch ausreichend gewesen.
Nein, das wäre wohl nicht ausreichend gewesen.

Sind die 3900€ nur die Reparaturkosten, oder der Gesamtschaden inkl. Rechtsanwalt und Gutachten? Die Dame hat Anspruch auf eine Abrechnung durch ihre Versicherung (die sollte sie ohne Aufforderung bekommen). Daraus geht auch hervor, zu welchem Preis sie den Schaden zurückkaufen kann um den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Sie müsste nur den verauslagten Blechschaden, nicht aber die Kosten für Anwalt und Gutachten erstatten.

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#2
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(638 Beiträge, 239x hilfreich)

@manneier

Auch von mir der Hinweis, sie sollte das Ganze auf sich beruhen lassen. Sie hat nur ein Zettel an dem anderen Fahrzeug hinterlassen, das reicht aber nicht, so dass sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Sie kann froh sein, dass der Geschädigte sie nicht angezeigt hat.

Wenn sie dem jetzt Schwierigkeit macht, kann sein, dass er das mit der Anzeige nachholt was für sie erhebliche Konsequenzen haben kann (Geldstrafe oder gar Fahrverbot und Regressforderung von 2500,- € bis hin zu den 3900,- € von der Versicherung).


Gruß

Uwe

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#3
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4371 Beiträge, 1253x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Jetzt hat sie das Fahrzeug wieder gesehen, immer noch mit dem Lackschaden.
Der Geschädigte muss den Schaden nicht beheben lassen. Er kann auch fiktiv mit der Versicherung abrechnen.

Zitat (von Uwe Mettmann):
Wenn sie dem jetzt Schwierigkeit macht, kann sein, dass er das mit der Anzeige nachholt
Die Versicherung hat den Schaden reguliert. Da wird die Dame dem Geschädigten kaum noch Schwierigkeiten machen (können). Sie könnte sich mit ihrer eigenen Versicherung rumstreiten. Aber wohl ohne Erfolgsaussichten. Die Versicherung ist frei in ihrer Entscheidung zur Schadensregulierung. Es lag ein Gutachten vor. Die Versicherung hatte keine Zweifel an der Richtigkeit und hat reguliert. Keine ungewöhnliche Situation. Auch die Unzufriedenheit des Versicherungsnehmers ist nicht ungewöhnlich, aber fast immer unbegründet.

Zitat (von Uwe Mettmann):
Regressforderung von 2500,- € bis hin zu den 3900,- € von der Versicherung
Der Regress wäre auf 2500€ begrenzt. Allerdings wäre dann kein Rückkauf des Schadens mehr möglich. Ist aber graue Theorie, weil die Unfallflucht nicht zur Anzeige gebracht wurde und sicherlich auch nicht mehr wird. Der Schaden wurde reguliert. Da kräht jetzt kein Hahn mehr nach der Unfallflucht.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9865 Beiträge, 2078x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Sie hat in Ihrer Werkstatt (mit Lackierabteilung) nach gefragt, wo ihr Kosten von max. 500€ genannt wurden.


Luftdiagnosen sind immer die besten. Ohne den Schaden genau zu begutachten (Ich gebe mal das Stichwort Sensoren hinter der Schürze) ist eine Nennung von Summen nicht wirklich möglich

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2427 Beiträge, 842x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Es war ein Lackschaden, keine Delle, wie ich auch den Fotos entnehmen konnte, die auch seitlich aufgenommen wurden.

Steile These nur anhand von Fotos.

Zum Vergleich: Vor einigen Jahren ist mir ein Auto beim Ausparken vorne gegen das Auto gefahren.
Tempo vielleicht 5-10 km/h.
Gesehen hat man erst einmal nur ein leicht verbogenes Nummernschild.
Gekostet hat die Reparatur inklusive Gutachten (und Anwalt, weil die Gegenseite rumgezickt hat) ca. 5500 €...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#6
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)

Das mit der Unfallflucht verstehe ich jetzt überhaupt nicht, nach Ihren Aussagen hat sie mit Ihrer Begleitung über eine Stunde gewartet und dann den Zettel mit allen Daten wie Namen, Kennzeichen und Versicherung hingehängt.

Aber das ist ja nicht der Streitpunkt.
Wegen Nachfrage: Der Gesamtschaden betrug 3900€, das Sachschaden 650 + 320 € Lackierarbeiten an der Schürze

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#7
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4371 Beiträge, 1253x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Das mit der Unfallflucht verstehe ich jetzt überhaupt nicht, nach Ihren Aussagen hat sie mit Ihrer Begleitung über eine Stunde gewartet und dann den Zettel mit allen Daten wie Namen, Kennzeichen und Versicherung hingehängt.
Und das reicht nicht. Sie hätte entweder noch länger warten, oder die Polizei informieren müssen. Hier mal etwas Lesestoff.

Zitat (von manneier):
Der Gesamtschaden betrug 3900€, das Sachschaden 650 + 320 € Lackierarbeiten an der Schürze
Dann müsste die Dame der Versicherung nur knapp 1000€ erstatten um ihren Schadenfreiheitsrabatt zu retten. Theoretisch könnte sich das lohnen. Aber mal Hand aufs Herz: Wie lange meinst Du, wird die von Dir betreute ältere Dame noch Autofahren? Die Rettung des Schadenfreiheitsrabatts ist nur dann interessant, wenn sie noch ein paar Jahre selbst fahren, oder aber ihren Schadenfreiheitsrabatt auf eine andere Person übertragen möchte.

Sie kann sich von der Versicherung ausrechnen lassen, unter welchen Umständen sich der Rückkauf des Schadens lohnt.

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#8
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Der Gesamtschaden betrug 3900€, das Sachschaden 650 + 320 €


Der Sachverständige und der Anwalt kosten bei dieser Schadenshöhe aber nicht 2930€!?

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#9
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zitat (von manneier):
Der Gesamtschaden betrug 3900€, das Sachschaden 650 + 320 € Lackierarbeiten an der Schürze
Dann müsste die Dame der Versicherung nur knapp 1000€ erstatten um ihren Schadenfreiheitsrabatt zu retten. T

Verständnisfrage:
Heisst das, dass die Gegenseite ihre Anwaltskosten selbst tragen müsste.

Leider hatte die Dame d.J. schon einen leichten Unfall nach 1o Jahren unfallfreiem Fahren, so dass sie sehr weit zurückgestuft wurde und auch noch den "Akterszuschlag" zahlen muss. das sind jetzt ca 600 € mehr pro Jahr

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#10
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4371 Beiträge, 1253x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Heisst das, dass die Gegenseite ihre Anwaltskosten selbst tragen müsste.
Nein. Den trägt die Versicherung. Aber das ist für den Rückkauf des Schadens unerheblich.

Was es imho zu bedenken gibt habe ich ja oben bereits erwähnt. Die Dame kann sich diesbezüglich von ihrer Versicherung beraten, und ihre Optionen berechnen lassen.

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#11
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)

Sie hat jetzt nachgefragt, aber keine zufriedenstellende Antwort bekommen. Sie ist aber auch nicht besonders durchsetzungsfähig. Ich bekomme auch keine Auskunft, da nicht verwandt.
Wo gibt einen "Gesetzestext" o.ä. der das regelt

Ich würde ihr gerne helfen, weil sie damals als Anfängerin eingestuft wurde, obwohl ihr Mann ewige Zeiten unfallfrei gefahren ist.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1358x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Sie hat jetzt nachgefragt, aber keine zufriedenstellende Antwort bekommen. Sie ist aber auch nicht besonders durchsetzungsfähig. Ich bekomme auch keine Auskunft, da nicht verwandt.

Du kannst dir eine Vollmacht geben lassen.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zitat (von manneier):
Heisst das, dass die Gegenseite ihre Anwaltskosten selbst tragen müsste.
Nein. Den trägt die Versicherung. Aber das ist für den Rückkauf des Schadens unerheblich.


Meine Frage bezog sich aif diese aussage, ob es dazu irgendwelche Gesetzte, Regelungen etc gibt.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1358x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Meine Frage bezog sich aif diese aussage, ob es dazu irgendwelche Gesetzte, Regelungen etc gibt.

Die Gegenseite trägt nur dann ihre Kosten selbst, wenn sie den Unfall verschuldet hat. Ggf. anteilig.
Wenn nicht, trägt der Schädiger im Regelfall immer die Anwalts- und Gutachterkosten alleine, bzw. eben die Versicherung.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#15
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)

dann war die Antwort von "Demonio" also falsch?

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#16
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1358x hilfreich)

Nein. Das widerspricht sich doch nicht. Die Anwaltskosten zahlt (in diesem Fall) die Versicherung des Schädigers. Und die müssen beim Rückkauf des Schadens nicht vom Schädiger ausgeglichen werden.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Nein. Das widerspricht sich doch nicht. Die Anwaltskosten zahlt (in diesem Fall) die Versicherung des Schädigers. Und die müssen beim Rückkauf des Schadens nicht vom Schädiger ausgeglichen werden.

Die Frau war doch die Schädigerin.

Dann muss es doch auch eine Regelung geben, die es beschreibt

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1358x hilfreich)

Was genau meinst du?

Die Regelung, dass die Versicherung des Schädigers die kompletten Anwaltskosten trägt (wenn der Schädiger zu 100% schuld ist)? Oder dass die Anwaltskosten nicht zurückgekauft werden müssen?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Oder dass die Anwaltskosten nicht zurückgekauft werden müssen?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4371 Beiträge, 1253x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Sie hat jetzt nachgefragt, aber keine zufriedenstellende Antwort bekommen.
Dann hat sie die Frage falsch gestellt.

Zitat (von manneier):
Sie ist aber auch nicht besonders durchsetzungsfähig.
Das muss sie auch nicht sein.

Je nach Versicherung gibt es verschiedene Konatktmöglichkeiten. Hat sie einen Vertreter / eine Agentur als Ansprechpartner, dann könnt Ihr einen Termin vereinbaren und gemeinsam dorthin gehen.

Gibt es eine Hotline, dann könnt Ihr dort gemeinsam anrufen. Praktisch jedes Telefon hat inzwischen eine Funktion zum Mithören und Mitreden.

Ist es eine Direktversicherung, dann kann man einen 3-Zeiler per Mail oder Kontaktformular schreiben. Der Zeitaufwand dafür ist geringer, als der, den das Forum hier bereits in die Beantwortung Eurer Fragen und Nachfragen investiert hat. Da passt die Titelüberschrift bezüglich des unverhältnismäßigen Aufwands doch recht gut.

Unter Angabe der Versicherungs- und der Schadensnummer teilt man mit, dass man einen Rückkauf des Schadens in Erwägung zieht und dafür um eine Kostenaufstellung bittet. Darauf hat man einen Rechtsanspruch. Nachzulesen im Versicherungsvertragsgesetz, VVG. Also hier. Ein Link, der weder der Dame, noch Dir weiterhelfen wird. Aber Du hattest ja danach gefragt.

Die Formulierung einer solchen Anfrage nimmt, ohne das Heraussuchen der beiden Nummern, ca. 30 Sekunden in Anspruch. Danach hat die Dame 6 Monate Zeit sich zu überlegen, ob sie den Schaden tatsächlich zurückkaufen möchte, oder nicht.

-- Editiert von User am 6. Dezember 2025 10:28

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 36x hilfreich)

es ist noch nicht beantwortet, ob bei Rückkauf die Kosten des Anwaltes und des Gutachters des Geschädigten vom Unfallverursacher oder wie weiter oben angeführt, von der Versicherung getragen werden müssen

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4371 Beiträge, 1253x hilfreich)

Doch, die Frage wurde beantwortet. Wenn Dir die Antwort nicht reicht, musst Du eben bei der Versicherung nachfragen, da ja deren AKB Grundlage des Vertrags sind. Dort ist das festgeschrieben. Beispiel AKB der Directline:

Zitat:
Schadenrückkauf - Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 750 Euro beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.


Bei den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) handelt es sich um unverbindliche Musterbedingungen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. für die Kfz-Versicherung erstellt hat. Somit sollten die Bedingungen bei anderen Versicherern vergleichbar sein.

-- Editiert von User am 6. Dezember 2025 11:43

1x Hilfreiche Antwort

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