Hallo,
habe mal eine Frage an Euch. Am 21.6.2007 wurde ich von der Polizei in der 30er Zone wegen meiner überhöhten Geschwindigkeit angehalten. Es waren 13km/h zu viel. Bis heute habe ich keine Post von der Bussgeldstelle erhalten. So ist es m.E. die 3 Monate rum, also verjährt. Falls ich zB. 1 Woche später den Brief erhalten sollte, kann ich doch die Beamten hinweisen, das es verjährt ist. Kennt ihr irgendwelche Paragraphen oder bzw. könnt ihr mir weiterhelfen, was ich da reinschreiben könnte?
Über eure Antworten wäre ich sehr dankbar.
Gruss Ecky
vor 3 Monaten geblitzt, bis heute keine Post.
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Hallo
Lesen Sie bitte folgenden Beitrag, vielleicht hilft der Ihnen.
http://www.recht-find.de/verkehrsrecht_anhoerung.htm
@Habac:
Der Link ist ja ganz interessant, beantwortet aber leider in keinster Weise die Frage.
@Ecky:
So 100%ig bist Du noch nicht aus dem Schneider. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate, soweit korrekt. Hinzurechnen musst Du aber noch die Postzustellfrist von bis zu 14 Tagen. Sollte also tatsächlich in der kommenden Woche noch der Bußgeldbescheid kommen, wirst du wohl zahlen müssen. Mich wundert allerdings sehr, dass Du da noch nichts gehört hast, zumal Du ja sogar angehalten worden bist, die Fahrereigenschaft somit also zweifelsfrei nachweisbar ist.
Gruß,
Axel
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Den Sektkorken würde ich noch nicht knallen lassen. Die Verjährung beträgt zwar 3 Monate, kann aber durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden. Es könnte z. B. auch sein das die Verwarnung auf dem Postweg verloren gegangen ist. Könnte auch sein, das sie innerhalb der Verjährungsfrist angeordnet aber noch nicht verschickt wurde. Du solltest noch zwei Wochen warten. Dann kannst Du anfangen dich langsam und vorsichtig zu freuen.
Hallo.
Tja, leider habe ich mich zu früh gefreut. Die Posttante war heute da und hat mir den gelben Brief in die Hand gedrückt.
Ich soll dann 47,50€ zahlen. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung 25€ und Verfahrenskosten 20€ plus Auslagen 2,50€.
So schnell sind sie da.
Gruss Ecky
Vermutlich hätte auch eine spätere Zustellung nicht zur Verjährung geführt. Denn beim Anhalten durch die Polizei fand bereits die Anhörung statt.
Sie sollten schon den Einwand der Verjährung erheben.
Es liegt an der Verfolgungsbehörde mitzuteilen durch welchen Sachverhalt die Verjährung unterbrochen worden sein soll.
Geblitzt am 21.6.07
Post erhalten am 22.9.07
Anordnung der Post mit Sicherheit vor dem 21.9.07. Daher keine Verjährung.
Wie ist denn das Schreiben datiert?
--- editiert vom Admin
Richtig. Der Erlass des Bussgeldbescheides muss ja spätestens am 21.09. erfolgt sein um am 22.09. zugestellt werden zu können; also keine Verjährung.
Ich würde aber trotzdem nocheinmal nachhaken, weshalb Ihnen kein Verwarnungsgeld angeboten wurde?
Oder haben Sie sich mit einer Verwarnung nicht einverstanden erklärt?
--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>Ich würde aber trotzdem nocheinmal nachhaken, weshalb Ihnen kein Verwarnungsgeld angeboten wurde? <hr size=1 noshade>
Es gibt keinerlei Verpflichtung von Seiten der Behörde ein Verwarngeld anzubieten.
Auszug aus dem >Ablauf des Verwarnungsverfahrens<:
quote:<hr size=1 noshade>
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten...kann die Polizei vor Erlaß eines Bußgeldbescheides den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, die Angelegenheit auf kurzem Weg zu erledigen. Dies bedeutet, dass die Polizei dann ein Verwarnungsangebot unterbreitet und dieses Angebot vom Betroffenen angenommen wird (§ 56 OWiG ) .
...
Die Polizei/Kommune ist nicht verpflichtet, vor Erlaß eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
<hr size=1 noshade>
Nun hat der TE geschrieben das er angehalten wurde. Dabei wurde er mit Sicherheit gefragt ob er den Verstoß zugibt. Wenn er diese Frage verneint hat ist es mit dem Verwarngeldangebot ohnehin vorbei. Dann erstellt die Polizei eine Anzeige, und es wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.
@ freudenfeuer,
'Die Polizei/Kommune ist nicht verpflichtet, vor Erlaß eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.'
Dies sehe ich anders.
Es gibt einen Verwarnungs- und einen Bußgeldkatalog.
Aufgrund des Willkürverbots kann die Polizei somit nicht willkürlich davon abweichen. Sie müsste dies schon mit Besonderheiten erklären.
Sie würden sich mit Sicherheit auch dagegen wehren bei einem eigentlich fälligen Verwarnungsgeld über EUR 10 ohne jeden Grund einen Bußgeldbescheid zu erhalten mit Gebühren die diesen Betrag deutlich übersteigen.
'Nun hat der TE geschrieben das er angehalten wurde. Dabei wurde er mit Sicherheit gefragt ob er den Verstoß zugibt. '
Dies ist eine reine Spekulation. Deshalb bat ich um Aufklärung.
Hallo,
hatte bisher keine Zeit zu antworten. Als ich von der Polizei angehalten worden bin, haben sie mich gefragt, ob ich den Verstoss zugeben würde. Ich habe den Verstoss gestanden, weil ich in der Meinung war, daß ich vor Gericht eh keine Chance habe durchzukommen.
Ich habe schon 6 Punkte in Flensburg. Die Polizisten sagten mir zwar, das es nur 25€ kosten würde. Als der Brief ankam, hat mich schon stutzig gemacht. Mein Kollege hat mir gesagt,wenn man in der 30er Zone erwischt wird, muss man mehr bezahlen. In der Nähe ist ja ein Kindergarten, deswegen die 30er Zone. Ist ja mein Pech, bezahle ich eben.
Gruss Ecky
Hallo Ecky,
schön das Du dich wieder gemeldet hast.
Dein Kollege hat nicht recht. Der Bkat unterscheidet nur zwischen Geschwindigkeitüberschreitungen innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaft. Die Tempo 30 Zone und der Kiga spielen dabei keine Rolle.
Das Du gefragt wurdest ob Du den Verstoß zugibst oder nicht war, zumindest mir, klar. Allerdings wundert auch mich das Du kein Verwarngeldangebot erhalten hast nachdem Du den Verstoß zugegeben hattest. Bei einem Verwarngeld hättest Du dir die Gebühren und Auslagen der Behörde gespart. Üblicherweise wird in solchen, wie dem von Dir beschriebenen, Fällen das Verwarngeld von der Polizei vor Ort unterbreitet. Bist Du dir sicher das Du nicht irgendwelche Papiere vom Polizisten ausgehändigt bekommen und den Überweisungsträger evtl. übersehen hast? Mag sein, dass das in verschiedenen Bundesländern auch unterschiedlich gehandhabt wird und das Verwarngeldangebot per Post kommt. Aber wie ich schon sagte besteht kein Anspruch auf ein Verwarngeldangebot. Mal abgesehen davon das dieses Angebot evtl. auch auf dem Postweg verlorengegangen sein könnte.
Der Regelsatz von €25,-- ist korrekt. Das Verwarngeld wären also €25,-- ohne weitere Nebenkosten gewesen. Das Bußgeld beträgt €25,-- plus Auslagen und Gebühren. Dabei hast Du sogar noch Glück gehabt. Aufgrund deiner Voreintragungen hätte das Bußgeld auch erhöht (verdoppelt) werden können. Vielleicht ist ja das ein kleiner Trost für dich.
Gruß
Hallo Freudenfeuer,
Die Polizei hat mich angeboten, die 25€ gleich zu bezahlen. Ich hatte kein Geld dabei und sie haben mir nur den roten Strafzettel mitgegeben. Sie sagten mir, das ein Schreiben von der Bussgeldstelle kommen wird und das ich dann per Überweisung bezahlen kann. Sie haben mir aber nix gesagt, das solche Verfahrenskosten in Höhe 20€ und die Auslagen 2,70€ mit berechnet wird. Das heisst ich muss 47€ für das 13km/h zu schnelle Fahren bezahlen. Sollte ich erstmal da Widerspruch einreichen?
Gruß Ecky
Sie sollten sich umgehend erkundigen, warum Ihnen kein Verwarnungsgeld angeboten wurde.
Ich bleibe weiterhin bei meiner Ansicht, dass die Verfolgungsbehörde wegen des bestehenden Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs nicht willkürlich entscheiden kann Einzelne mit Buß- andere aber mit Verwarnungsgelder zu belegen, wie hier teilweise vertreten wird.
Dies würde gegen das Willkürverbot verstoßen.
Eine Begründung für die Ansicht der Erlaubnis dieser Willkür würde mich schon interessieren.
Sollte die Mitteilung der Behörde lauten, dass Ihnen ein Verwarnungsgeld angeboten wurde (was verloren ging) sollten Sie auf jeden Fall zahlen. Ansonsten sollten Sie noch einmal nachhaken.
Nachfragen kannst Du natürlich. Allerrdings habe ich erhebliche Zweifel daran das die Behörde mit sich verhandeln läßt. Aber ein Versuch ist es jedenfalls wert. Ein Einspruch allerdings mach keinen Sinn, weil dann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich wird, die weitere Kosten verursacht. Solltest Du nachfragen wäre es sehr schön wenn Du hier posten würde welche Antwort Du erhalten hast.
Im Gegensatz zu Stefan 5 vertrete ich noch immer die Auffassung das kein Anspruch auf ein Verwarngeldangebot besteht. Diesbezüglich habe ich bereits aus dem >Ablauf des Verwarnungsverfahrens< zitiert. Es ergibt sich aber auch aus dem §56 (1) OwiG:
quote:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
das Problem in deinem Fall ist vermutlich ein Fehler des Polizisten, der Dir die Verwarnung angeboten hat. Auch wenn Du nicht gleich zahlen konntest hätte er dir den Zahlschein aushändigen müssen. Stattdessen ging es an die Bußgeldstelle, die dann den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Gruß
@ Freudenfeuer,
wie kommen sie denn über den Punkt der Willkür hinweg.
Diese Wiilkürerlaubnis müssten Sie begründen, wenn Sie der Ansicht sind , dass trotz bestehendem Verwarnungsgeldkatalogs die Behörde hiervon willkürlich abweichen kann und stattdessen Bußgelder verhängt?
Eine Kann-Regelung im Gesetz ist doch kein Freibrief für Willkür.
Das juristische Stichwort ist das Ermessen und dessen rechtmäßige Ausübung.
Hallo,
habe mich heute dort erkundigt. Sie haben gesagt,ich wurde am 21.06. erwischt, am 27.06. haben sie mir das Verwarngeldbescheid zugeschickt,in denen ich das nix erhalten habe. Ich habe ihr ja gesagt, das ich den Brief wirklich nix erhalten habe, da kam mir der Antwort, das kann mir jeder erzählen.
Ich habe zwar bis zum 09.10. Zeit Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Nun würde ich gerne eure Meinungen dazu erfahren, was ich da machen könnte.
Gruss Ecky
Hallo Ecky,
an deiner Stelle würde ich zahlen. Begründung habe ich bereits weiter oben geliefert.
@Stefan: Was Sie Willkür nennen nennt sich in Wirklichkeit Ermessensspielraum.
Wobei mich mal interessieren würde welchen Verwarnungsgeldkatalog Sie meinen. So etwas gibt es in Deutschland auf kommunaler Ebene für so Geschichten wie z. B. Vergehen gegen die Baumsatzung, aber nicht für den Strassenverkehr. Da gibt es für die Ahndung von Owis nur den Bußgeldkatalog.
@ freudenfeuer,
da dies ein juristisches Forum ist, sollten Sie eine Ansicht auch begründen, wenn Sie daran festhalten. Davon lebt doch die Juristerei.
Das Stichwort 'Ermessen' hatte ich doch bereits erwähnt.
Es sprengt den Rahmen hier die Grundsätze von Ermessensentscheidungen darzustellen.
Es liegt doch aber auf der Hand, dass ein Ermessen nicht völlig frei also 'willkürlich' ausgeübt werden darf.
Sie gehen mit keinem Wort auf die Problematik dieser Willkür bei Ihrer Ansicht ein.
Sie müssten also schon begründen, warum die Behörde in gleichartigen Fällen einmal ein Verwarnungsgeld verhängen darf, wenn der Beamte aber schlecht drauf ist ein Bußgeld.
Ich kann also nur wiederholen, dass die Behörde kein freies Ermessen hat und nicht willkürlich entscheiden darf.
Inwiefern Ihre Nachfrage nach dem Verwarnungsgeld'katalog' hieran etwas ändert bedarf auch Ihrer Erläuterung.
Der Verwarnungsgeldkatalog war früher in § 3 der Verwarnungsgeldverordnung bundeseinheitlich geregelt und ist heute im Bußgeldkatalog aufgegangen.
Es gibt also bundeseinheitliche Verwarnungsgeldhöhen im Straßenverkehr. Wären diese nur kommunal geregelt wären diese doch uneinheitlich hoch.
Dies alles ändert aber an dem Unterschied Verwarnungs- und Bußgeld und dessen willkürfreie Verhängung überhaupt nichts (und nur darum ging es hier).
quote:<hr size=1 noshade>da dies ein juristisches Forum ist, sollten Sie eine Ansicht auch begründen, wenn Sie daran festhalten. <hr size=1 noshade>
Das habe ich bereits mit mehreren Zitaten und §§ erledigt. Vielmehr sollten Sie dann mal eine Rechtsgrundlage für Ihre These nennen. Dies haben Sie bislang vollständig unterlassen.
Die Rechtsgrundlage habe ich bereits genannt und wiederhole mich nur ungern. Ich verweise hier nochmals den >Ablauf des Verwarngeldverfahrens< welches Ländersache ist, in allen Bundesländern aber ähnlich gehandhabt wird. Mein Zitat gilt für Bayern.
quote:<hr size=1 noshade>Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten...kann die Polizei vor Erlaß eines Bußgeldbescheides den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, die Angelegenheit auf kurzem Weg zu erledigen. Dies bedeutet, dass die Polizei dann ein Verwarnungsangebot unterbreitet und dieses Angebot vom Betroffenen angenommen wird (§ 56 OWiG ) .
...
Die Polizei/Kommune ist nicht verpflichtet, vor Erlaß eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. <hr size=1 noshade>
Nachzulesen unter http://www.polizei.bayern.de/verkehr/verstoesse/index.html/589
oder
quote:<hr size=1 noshade>Ein Verkehrsverstoß wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet, in dem neben der Geldbuße auch die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich bei Verkehrsverstößen, für die der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog lediglich eine Geldbuße von max. 35 EUR vorsieht.
In solchen Fällen kann die Polizei ein "unbürokratisches" Verwarnungsangebot (= Strafzettel/Knöllchen) unterbreiten. Falls die im Verwarnungsangebot festgesetzte Geldbuße innerhalb von einer Woche bezahlt wird, ist die Verwarnung rechtswirksam geworden und das Verfahren erledigt. Ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen wird dann nicht mehr erlassen.
<hr size=1 noshade>
edit: Dem TE wurde durch die Polizei ein Verwarngeld angeboten. Nach Auskunft der Bußgeldstelle wurde ihm ein zweites mal ein Verwarngeld angeboten, welches er möglicherweise aber nicht erhalten hat. Spätestens hier greift die Tatsache das kein Rechtsanspruch auf ein Verwarngeldangebot besteht.
-- Editiert von Freudenfeuer am 01.10.2007 19:02:23
@ freudenfeuer,
'Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich bei Verkehrsverstößen, für die der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog lediglich eine Geldbuße von max. 35 EUR vorsieht'
Genau darum geht es doch!!
Man hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung und willkürfreie Entscheidungen.
Die Rechtsgrundlage ist das vielfach von mir genannte Willkürverbot.
Nochmals:
Eine Kann-Regelung ist kein Freibrief für willkürliche Entscheidungen. Das Ermessen muss auch korrekt ausgeführt werden.
Da es festgelegte Verwarnungsgelder gibt, steht es eben gerade nicht mehr im freien Ermessen der Behörde hiervon NACH BELIEBEN abzuweichen.
Welchen Sinn hätten dann die festgelegeten Verwarngeldhöhen. Sollen diese nur eine freie Empfehlung für die Behörde sein?.
Sollten Sie sich nicht die Mühe machen zu recherchieren, was ermessensfehlerfreie Entscheidungen bei Kann-Regelung bedeuten ist es müßig dies immer zu wiederholen.
Wie veinbaren Sie also Ihre Ansicht mit dem Willkürverbot i.v.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Behandlung?
Wenn die Behörde also bereits 1000-fach für eine bestimmte Owi ein Verwarnungsgeld angeboten hat, kann sie von ihrer selbstauferlegten Verwaltungspraxis nicht einfach willkürlich abweichen.
@Stefan 5
Diese Diskussion wird imho sinnlos weil
1.) sie sich im Kreis dreht
2.) Dem TE 2x ein Verwarngeld angeboten wurde. Auch wenn er das zweite Angebot nicht erhalten hat so gilt es als erteilt, und einen Anspruch darauf hat er, wie ich bereits dargelegt habe, nicht. Da das Verwarngeldangebot unterbreitet wurde ist es sinnlos darüber zu diskutieren od das hätte erfolgen müssen.
Dennoch
Die Rechtslage ist eindeutig auch im OWIG geregelt.
§56
quote:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.{/quote]
§65
Zitat:Die Ordnungswidrigkeit wird , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
Bitte nennen Sie mir Gesetze, §§, Richtlinien oder Urteile welche besagen das bei Ordnungswidrigkeiten die mit Bußgeldern bis €35,-- bedroht sind Verwarngelder angeboten werden {b]müssen oder die besagen das Verfahren bei denen das nicht geschehen ist aufgrund von Verfahrensfehlern einzustellen sind.
Sollten Sie nicht in der Lage sein mir derartige Qullen zu nennen oder zu verlinken sehe ich für meinen Teil die Diskussion als beendet an.
Gruß
Hey Leute,
sind wir hier vor Gericht?
Auf jeden Fall werde ich dann zahlen, obwohl ich ein bissel sauer auf die Post bin, die den Schreiben einfach verschludern, oder die Bussgeldstelle will mich vers....!
Gruß Ecky
Hallo Ecky,
nein wir sind natürlich nicht vor Gericht. Aber es spricht ja nichts dagegen unterschiedliche Meinungen auszudiskutieren solange das sachlich und ohne persönliche Anfeindungen geschieht. Da wir uns hier in einem juristischen Forum befinden werden dann eben auch, ahnlich wie im gerichtssaal, Rechtsgrundlagen zitiert oder gefordert.
Aber kommen wir auf das Ursprungsthema zurück. Deinen Ärger kann ich natürlich verstehen. Das Verwarngeld wird bei OWIs die mit einem maximalen Bußgeld von 35€ bedroht sind in aller Regel angeboten um es beiden Seiten leichter zu machen. Die Behörde spart sich dabei einenn nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und dem Betroffenen die damit verbundenen Kosten. Aber sieh es auch mal von der anderen Seite: Was meinst Du, ohne dir irgend etwas unterstellen zu wollen, wieviele Schlauberger es gibt die ein Verwarngeldangebot, in der Hoffnung das die Behörde den Vorgang vergisst, einfach ignorieren. Wenn dann der Bußgeldbescheid mit den zusätzlichen Gebühren kommt behaupten diese Schlauberger dann das sie das Verwarngeldangebot niemals nicht erhalten haben und verlangen dann einen Gebührenerlass. Für die Bußgeldstellen ist das Alltagskram, und daher sind sie auf diesem Ohr meistens taub. Das ist auch der Grund dafür warum kein Rechtsanspruch auf ein Verwarngeldangebot geltend gemacht werden kann. Was meinst Du wieviele Verwarngeldangebote angeblich auf dem Postweg verlorengehen würden wenn man sich dadurch regelmäßig die Gebühren sparen könnte.
Es wird dir also tatsächlich nichts anderes übrig bleiben als zu zahlen. Ein Einspruch wäre zum Scheitern verurteilt und würde nur weitere Kosten verursachen.
--- editiert vom Admin
@ freudenfeuer,
wie Sie schreiben, drehen wir uns im Kreis.
Ich kann nicht mehr als die Grundsätze wiederholen nach der sich rechtstaaliches Handeln zu richten hat.
Hierzu zählt nun einmal willkürfreies Handeln der Verwaltung und der Anspruch auf Gleichbehandlung.
Als Fazit bleibt also nunmehr:
Sollten Sie also einmal mit Ihrer Partnerin als Fußgänger einmal bei Rot über die Straße gehen und ein Beamter Ihrer Freundin ein Verwarngeld anbieten Ihnen aber für die gleiche Handlung sofort ein Bußgeld plus Gebühren auferlegen, werden Sie das akzeptieren, da dies ja nach Ihrer Ansicht vollumfänglich korrekt ist. Die Kann-Regelung erlaubt ja solch ein Handeln.
Ich werde mich hingegen gegen diese Ungleichbehandlung zur Wehr setzen.
Und haben Sie einmal darüber nachgedacht, dass es eventuell keine Urteile hierzu gibt, weil die Behörden gerade wegen ihres rechtsstaatlichen Handelns eben doch generell ein Verwarngeld anbietet. Der Bürger mangels einer Ungleichbehandlung also gar nicht dagegen vorgehen muss.
Glauben Sie nicht die Kommunen würden bei Verwarnungstatbeständen nicht den Weg des lukrativeren Bußgeldes (aufgrund der zusätzlich anfallenden Gebühren) wählen, wenn Ihnen dieser Weg jederzeit so einfach und rechtmäßig offenstände?
Im übrigen ging die Diskussion nicht mehr um die ursprüngliche Frage des TE, sondern um
Ihre Behauptung, dass die Behörde aufgrund einer Kann-Regelung jederzeit willkürlich Bußgelder statt Verwarnungen
verhängen kann.
quote:
Glauben Sie nicht die Kommunen würden bei Verwarnungstatbeständen nicht den Weg des lukrativeren Bußgeldes (aufgrund der zusätzlich anfallenden Gebühren) wählen, wenn Ihnen dieser Weg jederzeit so einfach und rechtmäßig offenstände?
Verwarngelder wandern in die Sparbüchse der Kommunen. Bußgelder hingegen ind die Landeskasse. Folglich hat die Kommune Interesse daran das Verwarngeld zu kassieren, und die Frage erübrigt sich.
Ansonsten bin ich nicht gewillt die fruchtlose Diskussion fortzusetzen.
Und jetzt?
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