AOK-Kündigung Beitragsnachforderung

21. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
demande
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
AOK-Kündigung Beitragsnachforderung

Folgender Fall :

Vor einem Monat hat ein Kollege seiner Krankenkasse bei der AOK gekündigt, da er jetzt im Ausland arbeitet. Die Anstellung begann im Oktober letzten Jahres. Somit wurde die Kündigung auf das Datum des Arbeitsvertrags vordatiert, da auch Sozialabgaben inkl. Krankenkassenbeiträgen ab diesem Zeitpunkt im Ausland bezahlt wurden.

Auf Nachfrage, wieso der Rückzahlbetrag (ca. 330,- €), der auf die Doppelzahlung während der Anstellung im Ausland bis zur Kündigung zurückzuführen ist, noch nicht rücküberwiesen wurde, teilte man dem Kollegen mit, das noch Beträge offen seien.

Die Erklärung der Krankenkasse:

Nach Beendigung seines Studium seien höhere Krankenkassenbeiträge fällig gewesen für ein sogenanntes “Übergangssemester”. Diese Beträge habe er zwar gezahlt, jedoch sei dieser Zeitraum am 30.09.05 beendet gewesen und somit ab diesem Zeitpunkt die vollen Beträge fällig gewesen.

Zur Erläuterung:

Auf Nachfrage nach dem Studium wurden ihm der monatliche Tarif des Übergangssemesters mitgeteilt, der auch gezahlt wurde. Jedoch erhielt er keinerlei Benachrichtigung (weder brieflich noch als mail), die Ihn über den Tarifwechsel in Kenntnis setzte.

Nun, - 1 ½ Jahre später – wird er über den geänderten Versicherungsbetrag informiert!!!

Frage:

1. Hat die AOK das Recht, den noch ausstehenden Betrag so lange nach Eintreten der Betragsanhebung einzufordern? Laut Forum ist die Verjährungsfrist drei Jahre ab Ablauf des Jahres. – Jedoch hat die AOK nicht informiert, somit der Fehler auf Ihrer Seite!
2. Innerhalb welchen Zeitraums muss sie normalerweise informieren. Was ist hier zumutbar?
3. Hat der Kollege ein Anrecht auf den Rückzahlbetrag und kann dessen Rücküberweisung einfordern?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

es gibt keine informationspflicht in diesem sinne, eher umgekehrt, eine meldepflicht bei geänderten einkommenverhältnissen, tätigkeiten etc.. nach der meldung gibt es dann natürlich einen bescheid

die beitragshöhe einer GKV ergibt sich aus dem SGB V und der satzung der jeweiligen KK. eine wirksame nachforderung kann sich damit auch ohne vorherigen bescheid ergeben

wenn die argumente der KK den tatsachen entsprechen ist die forderung rechtens.

gruß

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#2
 Von 
demande
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Merci.

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