Abrechnung Hausratschaden

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Schönredner
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)
Abrechnung Hausratschaden

Hallo zusammen,
mir wurde mein Gasgrill gestohlen von der Terrasse. Versicherungsschutz besteht.
Allerdings will die Versicherung nur den damaligen Anschaffungspreis bezahlen. Ich habe den Grill für 1400€ gebraucht gekauft und vom Verkäufer darüber eine Quittung bekommen. Neu kostet der Grill aktuell 2.800€.
Ist das so korrekt? Es besteht doch Schutz zum Neuwert...

Danke euch!

Schönredner

Probleme mit der Versicherung?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Schönredner):
Es besteht doch Schutz zum Neuwert...

Genauer Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung diesbezüglich?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat:
Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand (Neuwert)


so oder so ähnlich wird es drin stehen, das ist mE eindeutig genug.

ABER: das hier angewendet bedeutet wegen

Zitat:
Ich habe den Grill für 1400€ gebraucht gekauft


Das ist ihr "Neuwert" bzw Ihre Art und Güte
Es gilt immer noch der Grundsatz: Sie dürfen nach einem Versicherungsfall nicht besser da stehen als vorher (Versicherungen sind keine Wertpapiere oder Aktien)
Schlagwort Bereicherungsverbot, gibts zwar im Gesetz nicht mehr 1 zu 1 aber gilt dennoch

-- Editiert von Lazyboy am 27.10.2017 07:30

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#3
 Von 
Schönredner
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Erst mal vielen Dank für die Antworten.

Habe soeben nochmal mit dem Schadensachbearbeiter telefoniert, da ich den Grill sehr günstig von einem Nachbarn bekommen habe, der ausgewandert ist und der Grill zu diesem Preis gebraucht nicht zu bekommen ist. Wir haben dann "zusammen" mal bei eBay Kleinanzeigen geschaut und festgestellt, dass der Grill gebraucht nicht unter 1.800 € zu bekommen ist. Wir haben uns nun in der Mitte getroffen und ich bekommen 1.600 €, das finde ich doch sehr kulant. Er sagte auch, wenn ich die Originalrechnung hätte auftreiben können, hätte er, trotz Gebrauchtkauf, den Neupreis erstattet.

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#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Empfinde ich auch als faire Lösung, viele Ansprüche scheitern oft am Nachweis der geforderten Beträge.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Schönredner
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Empfinde ich auch als faire Lösung, viele Ansprüche scheitern oft am Nachweis der geforderten Beträge.


Ja, da bin ich auch echt froh, dass ich mir hab ne Quittung geben lassen. Ansonsten steht man nämlich echt blöd dar. Sagte der Sachbearbeiter auch, dass ihm ein einfaches Schriftstück reicht, wo der Betrag und die Unterschrift drauf ist. Ohne jeglichen Nachweis bleibt dem Geschädigten dann nur Zeugen zu benennen die bestätigen können, dass man den entwendeten Gegenstand wirklich besessen hat. Oder man muss sich mit der vorgeschlagenen Abfindung einverstanden erklären, welche ohne Belege bei ca. 10% der eigentlich geforderten Summe liegt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Fotos gehen auch.
Sogar der Facebook Post mit dem Selfie vom ersten angrillen könnte gelten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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