Hi könnte mir mal einer helfen , bin unter Alkoholeinfluss unterwegs gewesen ( 1,01prom.) und ein Taxi fahrer ist mir reingefrahren. Was nun? Wer muss den Schaden vom Taxi fahrer bezahlen. ( wollte link ( mit Blinker ) in dier Einfahrt und er ist mir reingefahren. Hat mich wohl zu spät gesehen.
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Alkohol am steuer
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
quote:
Wer muss den Schaden vom Taxi fahrer bezahlen.
Vermutlich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung.
quote:
wollte link ( mit Blinker ) in dier Einfahrt und er ist mir reingefahren. Hat mich wohl zu spät gesehen.
Das klingt, als hätten Sie die Vorfahrt des Taxifahrers missachtet.
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Erzähl mal etwas genauer was passiert ist. dann wird man Deine Frage auch beantworten können.
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Nein, ich habe ihm nicht die vorfahrt genommen, er ist ja hinter mir gefahren und wollte mich überholen.....als ich nach links auscheren wollte....Also ich blinke nach links von vorne kam kein Auto und fahre los. Und der Taxi fahrer wollte mich überholen und dann krachte es. :-(
Ich muss jetzt sein Auto bezahlen, das verstehe ich nicht er ist mir ja reingefahren ich weiß ja das ich getrunken habe...aber das kann doch nicht gerecht sein.
Danke im Vorraus.
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quote:
Ich muss jetzt sein Auto bezahlen
Sagt wer?
quote:
ich weiß ja das ich getrunken habe
Das wäre nur in soweit relevant, wie es kausal für den Unfall war. Wäre der Unfall genau so passiert, wenn du nüchtern gewesen wärst und auch sonst der Taxifahrer der Schuldige war, dürfte deine Mitschuld 0% betragen.
Genau das - ob der Taxifahrer nun Schuld war oder du - ist aber ja offenbar nicht so ganz eindeutig.
Es könnte z.B. sein, daß du nicht oder zu spät geblinkt hast - eine entsprechende Aussage des Taxifahrers wird durch deinen Alkoholspiegel jedenfalls nicht unbedingt unglaubwürdiger.
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Was soll ich den jetzt tun...?
Bin völlig ratlos.
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Der Blinker verschafft Dir nicht das recht blindlings abzubiegen. Je nach Situation sind hier § 9 StVO oder § 10 StVO einschlägig. Ich zitiere mal auszugsweise:
quote:<hr size=1 noshade>§ 9 StVO
Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. ...Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>§ 10 StVO (vollständig)Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen. <hr size=1 noshade>
Unabhängig vom Alkohol sehe ich also auf jeden Fall eine Mit- eher sogar die Hauptschuld bei Dir. Solltest Du rechtzeitig geblinkt haben trifft Deinen Unfallgegner aber eine Mitschuld, denn er hätte dann in der Tat nicht überholen dürfen.
Sollte sich herausstellen, dass der Alkohol unfallursächlich war wird Deine Haftpflichtversicherung bis zu 5000€ Regress fordern.
Da Du unter 1,1‰ gewesen bist ist die Frage ob der Alkohol unfallursächlich war auch für die Ahndung der Trunkenheitsfahrt relevant. Hatte der Alkohol keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor die mit 500€, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. (Rechtsgrundlage § 24a StVG )
War der Alkohol unfallursächlich ist es keine Ordnungswidrigkeit mehr sondern eine Straftat gemäß § 315c StGB . dann gibt es eine Geldstrafe in Höhe von um die 40 Tagessätze und die Fahrerlaubnis wird für ca. 12-15 Monate entzogen.
Es ist aus der Ferne schwierig abzuschätzen ob ein guter auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt hier Erfolg haben könnte. Mit Rechtsschutzversicherung wäre es auf jeden Fall ein Versuch wert. Ohne Rechtsschutz besteht ein nicht unerhebliches Kostenrisiko ohne Erfolgsgarantie.
Evtl. solltest Du Dir überlegen Dich mal von einem Anwalt nach Akteneinsicht gegen eine Kostenpauschale beraten zu lassen um danach zu entscheiden um Du Dich von ihm vertreten lassen möchtest oder nicht.
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Habe vergessen euch zu sagen das ich mit einer Person unterwegs war....die nicht getrunken hat.
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