Anfrage priv. Zahnzusatzversicherung

2. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)
Anfrage priv. Zahnzusatzversicherung

Hallo,

ich bitte um Rat zu folgendem Sachverhalt:

Es wurde eine private Zahnzusatzver. abgeschlossen mit dem Vermerk: 1 Zahnlücke vorhanden (mitversichert!) 2.Keine Behandlung geplant

Bei der Zahnextraktion wurde dem Zahnarzt mitgeteilt dass zu dem Zeitpunkt bzw. in nächster Zeit keine Behandlung gewünscht wird.(geplante Schwangerschaft usw......) Jedoch erfolgte eine Beratung über die Möglichkeiten, obwohl von Seite des Pat. nicht ausdrücklich gewünscht.

Nach fast einem Jahr erfolgte doch eine Behandlung und nach einer tel. Auskunft der Vers. werden die Kosten wahrscheinlich nicht übernommen, da das o.g. Gespräch stattgefunden hat (Zeitraum kurz vor Versicherungsabschluss).

Meine Frage nun: Kann die Vers.-Gesellschaft aufgrund dieser Tatsachen die Zahlung verweigern?

Hat man bei einer Leistungsverweigerung Sonderkündigungsrecht?

Vielen Dank im Voraus.


Viele Grüße

Paul

Probleme mit der Versicherung?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Dazu müsste man die genauen Versicherungsbedingungen kennen. Auf Grund eines Gespräches kann sicher keine Leistung verweigert werden, es gelten ausschließlich die Bedingungen und evtl. zusätzliche Vereinbarungen.
Also genau lesen.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

aufgrund des gespräches gibt es einen eintrag in der patientenakte in dem auch mit sicherheit ein behandlungsvorschlag gemacht wurde. das ist natürlich als vorerkrankung zu werten, auch wenn in diesem moment keine bahndlung gewünscht ist.

>>>Hat man bei einer Leistungsverweigerung Sonderkündigungsrecht?

grundsätzlich ja. in diesem fall beruht die ablehnung jedoch auf eine vorerkrankung. diese ist bedingsgemäß ausgeschlossen, also nein.

viele grüße

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#3
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Ein fehlender Zahn ist für mich jedoch keine Erkrankung, sondern eher ein kosmetisches Problem. Wie schon beschrieben, wurde dem Zahnarzt mitgeteilt, daß zu dieser Zeit keine Behandlung gewünscht wird. Er hat jedoch von sich aus über die zwei Möglichkeiten berichtet. Die Zahnlücke wurde im Vertrag angegeben, jedoch das eine Behandlung geplant bzw. angeraten ist, wurde verneint.

Ich verstehe nicht wie eine Zahnlücke als Vorerkrankung gewertet werden kann, die im Vertrag angegeben wurde und mitversichert ist?

Hätte man bei einer endgültigen Ablehnung Chancen dagegen vorzugehen und etwas zu erreichen?

Ich denke da an einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung und anschließend Ombudsmann.

Vielen Dank im Voraus.

Paul

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#4
 Von 
HiMan1000
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 64x hilfreich)

Fehlende Zähne sind in einer Zahnzusatzversicherung so gut wie immer ausgeschlossen!
Warum sollte ein brennendes Haus versichert werden?

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#5
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)

Da sind Sie leider falsch informiert.
Die Zahnlücke ist definitiv mitversichert.
Das war auch nicht meine Fragestellung.

Die meisten Vers. nehmen Kunden mit Zahnlücken, begrenzt auf 2-3 max. an. Viele verlangen sogar ein Beitragszuschlag für die Zahnlücken.

Und ein brennendes Haus kann man wohl nicht mit einer Zahnlücke vergleichen. Dann müßte jede Person die eine priv. KV abschließen möchte, noch nie krank gewesen sein.

Viele Grüße

Paul

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#6
 Von 
HiMan1000
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 64x hilfreich)

Hallo Herr Paul,

es kommt sicher auf die Gesellschaft an! Viele schreiben in Ihren AVBs rein "fehlende Zähne sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen".
Vielleicht gibts da Ausnahmen, wäre nett wenn Sie mir die Nennen können.

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#7
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

bei den meisten Vers. Gesellschaften ist eine Zahnlücke mitversichert, mit dem Unterschied, daß es Gesellschaften gibt die einen Zuschlag deshalb verlangen.

Viele Grüße

Paul

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#8
 Von 
HiMan1000
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 64x hilfreich)

Nennen Sie mir eine und ich lese das in deren AVBs nach.

Vielen Dank im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

z.B. ARAG, Barmenia, Signal

Viele Grüße

Paul

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#10
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)

MFriese schrieb:

aufgrund des gespräches gibt es einen eintrag in der patientenakte in dem auch mit sicherheit ein behandlungsvorschlag gemacht wurde. das ist natürlich als vorerkrankung zu werten, auch wenn in diesem moment keine bahndlung gewünscht ist.


Eine Zahnlücke, die keine Funktionsbeeinträchtigung...... darstellt, als eine Vorerkrankung zu werten, ist nicht nachvollziehbar. Man kan es evtl. als ein kosmetisches Problem bewerten, aber keinesfalls als eine Vorerkrankung.


Viele Grüsse

Herr Paul

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#11
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

@Herr Paul

selbstverständlich ist ein fehlender schneidezahn eine funktionsbeeinträchtigung!

>>>aber keinesfalls als eine Vorerkrankung.

eine bestehende, körperliche beeinträchtigung ist eine vorerkrankung, auch wenn keine schmerzen oder funktionseinschränkungen bestehen.

aber mal zum thema:

sie haben recht, die Zahnlücke ist natürlich immer versichert.

aber der ersatz nicht unbedingt! das ist von den jeweiligen AVB abhängig, eine wartezeit fällt aber in jedem fall an. :)

viele grüße

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#12
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)

Sehr geehrter Herr mFriese,

Sie antworten sehr überzeugt und selbstsicher, täuschen sich jedoch bei Ihrer Antwort ganz gewaltig:

Wenn eine Zahnlücke mitversichert ist, dann ist auch der Ersatz mitversichert. Da können Sie gerne bei den Versicherungsgeselschaften nachfragen und werden eine Bestätigung erhalten. Oder meinen Sie, daß manche Gesellschaften Beitargsaufschlag für Zahnlücken verlangen und den Ersatz von den Leistungen ausschließen?

Viele Grüße

Paul

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#13
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ich muß leider das Thema erneut aufgreifen, da ich mich durch die Beratung beim Abschluß betrogen fühle und auch deshalb hier vielen Teilnehmern, teilweise zu Unrecht widersprochen habe. Sorry!

Bei Vertragsabschluß wurde vom Hernn X die Aussage getroffen, ich zittiere:
“Die Zahnlücke ist definitiv mitversichert.”, übrigens fügte er hinzu, Zitat: “Wahrscheinlich, schließen sie die Versicherung ab, weil sie die Zahnlücke später behandeln möchten.” Er teilte uns auch mit, dass nach einer 8-monatigen Wartezeit, die Behandlungskosten von der Gesellschaft X definitiv übernommen werden, falls eine Behandlung gewünscht wird.

Fakt ist, dass jeder Zahnarzt dazu verpflichtet ist, seinen Patienten über die Möglichkeiten einer Therapie zu informieren, egal ob der Patient eine Therapie wünscht oder nicht. Aufgrund dieser Tatsache war die Aussage vom Hernn X, dass die Zahnlücke definitiv mitversichert ist...., eindeutig falsch und irreführend.
Nach einer kurzen Info über die Therapie von Seiten der Zahnärzte aus, erlöscht nämlich automatisch der Versicherungsschutz.

Das Gespräch kann durch mich und meine Frau bezeugt werden. Ausserdem befand sich im Nebenzimmer eine weitere Person, die das Gespräch mitverfolgt hat.

Die Leistungen wurden abgelehnt, eine Beschwerde beim Ombudsmann habe ich eingelegt. Habe ich Chancen vor Gericht, falls der Ombudsmann kein positives Ergebnis zeigt. Soweit ich weiß müßen sich private KV nicht an die Entscheidung des Ombudsmannes halten.

Was meint Ihr dazu?

Vielen Dank im Voraus.


Herr Paul

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
HiMan1000
Status:
Schüler
(296 Beiträge, 64x hilfreich)

Klingt so, als ob die Behanldung schon angeraten worde.... falls ja, wäre es so und so nicht mitversichert. Solch eine Frage müsste im Antrag ja auch stehn. Was zahlen Sie denn für die Zahnzusatzversicherung an Beitrag?

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#15
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

klingt nach beratungsfehler, war ein ausschließlichkeitsmitarbeiter oder ein makler?

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

war es ... :) natürlich

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Herr Paul
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

wir zahlen für 2 Personen etwa 30 € monatlich.
Es war ein Mitarbeiter der Gesellschaft X, bei der die Vers. besteht.
Nach der Extraktion stellte der Zahnarzt kurz die Frage ob man sich Zahnersatz wünscht und gab kurze Info darüber. Von Seite des Pat. wurde dies jedoch verneint. Im Antrag wurde angekreuzt, daß keine Behandlung geplant ist.


Viele Grüße

Herr Paul

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hester
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo Herr Paul,
ich denke man kann in Ihrem Fall von einem Beratungsfehler des Vermittlers ausgehen. Wenn ein Zahn fehlt dann rät der Arzt zur Behandlung. Und somit ist die Frage "Ist eine Behandlung angeraten worden oder wird eine solche durchgeführt " zu bejahen. Dies ist in Ihrem Fall wohl bei Antragsstellung vereint worden von dem Vermittler ? Somit besteht die Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht. Könnte kompliziert werden. MFG Hester

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