Angeblicher Schaden

20. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
RueAbel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Angeblicher Schaden

Hallo zusammen,
ich Frage für meinen Vater. Während mein Vater mit dem Auto fuhr hat ein anderer Autofahrer auf sich aufmerksam gemacht und gesagt dass er durch das Fahrverhalten meines Vaters abgedrängt wurde und irgendwo angeeckt ist, wodurch ein Schaden am Auto enstand. Mein Vater kann sich das nicht erklären und hat nichts bemerkt. Die Versicherung meines Vaters wurde vom Anwalt des Anschuldigenden kontaktiert und hat brav für den Schaden gezahlt ohne vorher mit meinem Vater zu sprechen. Jedoch kann in der ganzen Sache nicht bewiesen werden, dass hier irgendeine Schuld vorhanden sei. Die Versicherung hat meinen Vater vor die Wahl gestellt den Schaden von 500€ zu begleichen oder den Beitrag für viele Jahre um 400€ jährlich zu erhöhen.

Mein Vater ist ein ehrlicher Mensch und gibt in Fällen mit tatsächlicher Schuld/Mitschuld diese auch zu. Jedoch ist es in diesem bloß eine Behauptung ohne Indizien. Hat jemand einen Tipp wie man sich hier verhalten sollte oder etwas ähnliches erlebt?
Vielan Dank im Voraus.

-- Editiert von Moderator am 20.11.2020 13:30

-- Thema wurde verschoben am 20.11.2020 13:30

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von RueAbel):
Die Versicherung meines Vaters wurde vom Anwalt des Anschuldigenden kontaktiert und hat brav für den Schaden gezahlt ohne vorher mit meinem Vater zu sprechen.

Einfach so "auf Zuruf"?

Hat er die Versicherung nicht informiert, das da eventuell ein Betrugsversuch stattfinden wird?



Zitat (von RueAbel):
Die Versicherung hat meinen Vater vor die Wahl gestellt den Schaden von 500€ zu begleichen oder den Beitrag für viele Jahre um 400€ jährlich zu erhöhen.

Und hat er der Versicherung schon mitgeteilt was er machen wird?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
marc8791
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von RueAbel):
Hat jemand einen Tipp wie man sich hier verhalten sollte..
Du kannst dich gerne mal auf der hompage des Versicherungsombudsmann e.V. in Berlin informieren. Dort findest du unter "Schlichtungsstelle" die Mitglieder (=Versicherungsunternehmen), die an einem mögl. Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sofern die Versicherung deines Vaters hier Mitglied ist, könntet ihr als "Verbraucher" eine kostenfreie Prüfung eurer Angelegenheit bekommen.
Für den Fall, dass ihr eine Rechtsschutzversicherung habt: dort nachfragen, ob hier die Möglichkeit einer telefonischen Beratung oder Erstberatung besteht, so dass keine Selbstbeteiligung, Rückstufung o.ä. fällig wird.

Signatur:

dies ist meine persönliche Meinung bzw. Interpretation, daher auch der Verweis auf BGB §675 Abs. 2

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Es ist aber grundsätzlich schon so, dass die eigene KfZ-Haftpflichtversicherung nach eigenem(!) Ermessen regulieren darf.
D.h. wenn die eigene KfZ-Haftpflichtversicherung den Schaden begleichen will, kann man das als Kunde (Beitragszahler) nicht verhindern. Der Vater des Fragestellers kann also der eigenen Versicherung nicht verbieten, an den Geschädigten zu zahlen.
Mehr als darauf hinweisen, dass möglicherweise ein Betrugsversuch vorliegt, kann man nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Mehr als darauf hinweisen, dass möglicherweise ein Betrugsversuch vorliegt, kann man nicht.

Man könnte es bei der Polizei anzeigen.

Und man könnte auch die Versicherung verklagen, wenn die einfach so ohne Prüfung zahlt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Und man könnte auch die Versicherung verklagen, wenn die einfach so ohne Prüfung zahlt.

... aber mit quasi Null Erfolgsaussicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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