Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe eine Frage. Mein Vater hat mit der Geburt meines Bruders eine Kapitallebensversicherung für ihn abgeschlossen. Heute, fast 30 Jahre später, will er das Geld lieber selber behalten und verweigert die Auszahlung an ihn.
Der Knackpunkt (denke ich): in der Police steht:
Versicherungsnehmer: Vater
Versicherte Person: Vater
Mitversichertes Kind: Bruder
Hat man irgendeine Handhabe den Betrag ausgezahlt zu bekommen, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Vater ist? Könnte man sich überhaupt über den Versicherungsnehmer hinwegsetzen?
Vielen Dank und liebe Grüße,
user2018
Auszahlung Kapitalversicherung auf den Todes-und Erlebensfall
17. Januar 2018
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Frage vom 17. Januar 2018 | 20:01
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszahlung Kapitalversicherung auf den Todes-und Erlebensfall
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#1
Antwort vom 17. Januar 2018 | 20:16
Von
Status: Unbeschreiblich (119648 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatMein Vater hat mit der Geburt meines Bruders eine Kapitallebensversicherung für ihn abgeschlossen. :
Hat er ja offenbar auch:
ZitatMitversichertes Kind: Bruder :
ZitatHat man irgendeine Handhabe den Betrag ausgezahlt zu bekommen, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Vater ist? :
Auf welcher Grundlage sollte man einen Anspruch auf das Geld haben?
#2
Antwort vom 17. Januar 2018 | 22:03
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatMein Vater hat mit der Geburt meines Bruders eine Kapitallebensversicherung für ihn abgeschlossen. :
Hat er ja offenbar auch:
ZitatMitversichertes Kind: Bruder :
Danke erstmal für die Antwort.
ähm, ja, das war ja auch nicht die Frage, sondern die Tatsache.
ZitatHat man irgendeine Handhabe den Betrag ausgezahlt zu bekommen, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Vater ist? :
Auf welcher Grundlage sollte man einen Anspruch auf das Geld haben?
Eben. Angenommen die Versicherung zahlt die Leistung an den Versicherungsnehmer aus, es interessiert doch die Versicherung höchstwahrscheinlich nicht, ob der Betrag an die versicherte Person oder das mitversichertes Kind weitergegeben wird oder nicht oder? Ergo kann der Versicherungsnehmer verfahren wie er möchte und die Angaben bei versicherter Person und ggf. mitversichertem Kind sind obligatorisch, aber inhaltlich unbedeutend/nicht verpflichtend?
-- Editiert von user2018 am 17.01.2018 22:04
-- Editiert von user2018 am 17.01.2018 22:05
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#3
Antwort vom 17. Januar 2018 | 22:12
Von
Status: Unbeschreiblich (119648 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatErgo kann der Versicherungsnehmer verfahren wie er möchte :
Sofern es keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gibt die anderes aussagen: ja, nach belieben.
#4
Antwort vom 17. Januar 2018 | 22:37
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des VU. Nur die Vertragspartner bestimmen.
Unklar bleibt, welche Rolle hier die versicherten Personen spielen. Sind sie Risikoträger?
Änder aber nichts am Satz 2.
Wenn die Versicherungssumme nicht unwiderruflich abgetreten wurde, kann der Vater nach seinem Belieben entscheiden.
Berry
#5
Antwort vom 18. Januar 2018 | 07:22
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 491x hilfreich)
Zitat:aber inhaltlich unbedeutend/nicht verpflichtend?
Natürlich ist das bedeutend, VP stirbt-> Leistung fließt, VP erreicht vereinbartes Endalter -> Leistung fließt
Noch entscheidender ist die Rolle der VP bei Vertragsabschluss.
Für den geschilderten Fall, hat das aber tatsächlich keine Bedeutung
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