Auszahlung Kapitalversicherung auf den Todes-und Erlebensfall

17. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
user2018
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszahlung Kapitalversicherung auf den Todes-und Erlebensfall

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe eine Frage. Mein Vater hat mit der Geburt meines Bruders eine Kapitallebensversicherung für ihn abgeschlossen. Heute, fast 30 Jahre später, will er das Geld lieber selber behalten und verweigert die Auszahlung an ihn.
Der Knackpunkt (denke ich): in der Police steht:
Versicherungsnehmer: Vater
Versicherte Person: Vater
Mitversichertes Kind: Bruder

Hat man irgendeine Handhabe den Betrag ausgezahlt zu bekommen, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Vater ist? Könnte man sich überhaupt über den Versicherungsnehmer hinwegsetzen?

Vielen Dank und liebe Grüße,
user2018

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von user2018):
Mein Vater hat mit der Geburt meines Bruders eine Kapitallebensversicherung für ihn abgeschlossen.

Hat er ja offenbar auch:
Zitat (von user2018):
Mitversichertes Kind: Bruder




Zitat (von user2018):
Hat man irgendeine Handhabe den Betrag ausgezahlt zu bekommen, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Vater ist?

Auf welcher Grundlage sollte man einen Anspruch auf das Geld haben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
user2018
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von user2018):
Mein Vater hat mit der Geburt meines Bruders eine Kapitallebensversicherung für ihn abgeschlossen.

Hat er ja offenbar auch:
Zitat (von user2018):
Mitversichertes Kind: Bruder


Danke erstmal für die Antwort.

ähm, ja, das war ja auch nicht die Frage, sondern die Tatsache.

Zitat (von user2018):
Hat man irgendeine Handhabe den Betrag ausgezahlt zu bekommen, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherte Person der Vater ist?

Auf welcher Grundlage sollte man einen Anspruch auf das Geld haben?


Eben. Angenommen die Versicherung zahlt die Leistung an den Versicherungsnehmer aus, es interessiert doch die Versicherung höchstwahrscheinlich nicht, ob der Betrag an die versicherte Person oder das mitversichertes Kind weitergegeben wird oder nicht oder? Ergo kann der Versicherungsnehmer verfahren wie er möchte und die Angaben bei versicherter Person und ggf. mitversichertem Kind sind obligatorisch, aber inhaltlich unbedeutend/nicht verpflichtend?

-- Editiert von user2018 am 17.01.2018 22:04

-- Editiert von user2018 am 17.01.2018 22:05

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von user2018):
Ergo kann der Versicherungsnehmer verfahren wie er möchte

Sofern es keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gibt die anderes aussagen: ja, nach belieben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des VU. Nur die Vertragspartner bestimmen.

Unklar bleibt, welche Rolle hier die versicherten Personen spielen. Sind sie Risikoträger?

Änder aber nichts am Satz 2.

Wenn die Versicherungssumme nicht unwiderruflich abgetreten wurde, kann der Vater nach seinem Belieben entscheiden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat:
aber inhaltlich unbedeutend/nicht verpflichtend?


Natürlich ist das bedeutend, VP stirbt-> Leistung fließt, VP erreicht vereinbartes Endalter -> Leistung fließt
Noch entscheidender ist die Rolle der VP bei Vertragsabschluss.

Für den geschilderten Fall, hat das aber tatsächlich keine Bedeutung

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.061 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen