Hallo liebe Foren Mitglieder.
Ich beschäftige mich mit meinen Rentenversicherungs-Beiträgen.
Ich habe vor, mir meine geleisteten Beiträge auszahlen zu lassen.
Aktuell zahle ich 103 monate in die kasse ein.
Nun müsste es doch möglich sein mir zumindestens die geleisteten arbeitnehmer Anteile auszahlen zu lassen.
Das es sich hier nicht um freiwillige abgaben handelt sollte dies doch realisierbar sein.
Versicherung mit freiwilligen abgaben sind ausgenommen. Wobei es sich bei der Gesetzlichen Rentenversicherung um eine Staatliche pflichtabgabe handelt.
Sagen wirvich kündige bei der zuständigen Rentenversicherung meine leistung und bestehe auf aAuszahlung der abgaben
Ist dies rechtlich möglich, bzw. Durchsetzbar?
Das mir dann die gesetzliche rente wegfällt ist mir bewusst, jedoch möchte ich meine Altersversorge selbst in die hand nehmen und nicht mein geld ohne kontrolle verwalten lassen. Dafür ist meine sorge einer Inflation, erneuten blase oder ähnlichem eimfach zu allgegenwärtig.
Vor ab vielen dank.
Gruß M.K
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Auszahlung Rentenversicherung 2015
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
quote:<hr size=1 noshade>Das es sich hier nicht um freiwillige abgaben handelt sollte dies doch realisierbar sein. <hr size=1 noshade>
Nö, genau deshalb ist das nicht realisierbar.
Steuern kann man ja auch nicht mit dem Argument verweigern, das man die sinnvoller selbst investieren könnte ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Die Rentenversicherung ist jedoch keine steuer sondern eine Sozialabgabe.
Ich möchte keine zugeordneten gelder der BRD oder von bürgern der BRD, sondern den teil den ich für mich schon vor ab geleistet habe.
Gibt es einen Artikel oder absatz im SGB der die vorzeitige Auszahlung der geleisteten Arbeitnehmerteile mit aausgesprocheer kündigung verweigert?
Oder gab es Präzedenzfälle pro oder kontra die eine Aussagekraft beinhalten?
Auf eigener suche konnte ich nichts derartiges finden
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quote:<hr size=1 noshade>sondern den teil den ich für mich schon vor ab geleistet habe. <hr size=1 noshade>
Dieser ist nicht mehr existent sondern in dem großen Topf der Solidargemeinschaft aufgegangen.
Pflichtversicherungen, also "Versicherung kraft Gesetzes" kann man nicht kündigen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Eine Kündigung ist zweifellos möglich. Das Hindernis sind die geleisteten Beiträge zurück zu erhalten.
Da eine Kündigung möglich ist (wenn auch wenigen bekannt) was passiert mit dem geleisteten geld?
Die RV darf sich nicht bereichern, und dies auf die Allgemeinheit auf zu teilen ohne Einverständnis nicht rechtens.
Wenn man den Vorgang unvoreingenommene betrachtet, ist es eine *******erei.
Ich hoffe jemand hat einen Präzedenzfall oder ähnliches
Zitat Wikipedia:
http://www.123recht.net/Auszahlung-Rentenversicherung-2015-__f482002.html
"Die Beitragserstattung ist eine gesetzliche Vorschrift aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht (hier: Gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland). Die einschlägige Vorschrift ist § 210Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Der deutsche Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die bereits eingezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag des Berechtigten erstattet werden können..."
"Diese Vorschrift legt fest, dass die aus einem gesetzlichen "Versicherungszwang" vom Lohn bzw. Gehalt an den Rentenversicherungsträger abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn andere Leistungen (Rente bzw. Rehabilitation) aus diesen Beiträgen nicht oder nicht mehr erreicht werden können bzw. dies nicht zu erwarten ist. Beitragserstattungen sind Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe d Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I))."
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Wenn man einen Antrag auf Beitragserstattung stellt und alle Vorraussetzungen für eine Beitragserstattung erfüllt, ist das kein Problem die Beiträge erstattet zu erhalten. Das ist aber keine Kündigung.
Welche der Vorraussetzungen erfüllst Du?
quote:<hr size=1 noshade>Die RV darf sich nicht bereichern, und dies auf die Allgemeinheit auf zu teilen ohne Einverständnis nicht rechtens. <hr size=1 noshade>
Natürlich darf sie das, das ist das Grundprizip der Solidargemeinschaft. Siehe auch bei den Krankenkassen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Die Kündigung wurde ausgesprochen. Sie wird zum ende des Jahres wirksam.
Das bedeutet wenn ich dann 2 Jahre nicht mehr gesetzlich oder privat Rentenversichert bin, habe ich einen Anspruch auf eine Auszahlung des Arbeitnehmer Anteils.
Habe ich das so richtig verstanden?
Falls ja, wofür eine 2 jährige Wartezeit?
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Das bedeutet wenn ich dann 2 Jahre nicht mehr gesetzlich oder privat Rentenversichert bin, habe ich einen Anspruch auf eine Auszahlung des Arbeitnehmer Anteils.
Habe ich das so richtig verstanden?
Nö. Wo soll das denn stehen? Es gibt überhaupt kein Kündigungsrecht, wie Ihnen jetzt schon verschiedentlich mitgeteilt wurde.
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