Autodiebstahl auf der Arbeit

14. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.12.2017 02:47:26
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Autodiebstahl auf der Arbeit

Hallo Leute dies ist mein erster Besuch hier im Forum hoffe ihr könnt mir einwenig weiterhelfen.

Am Montag Nachmittag wurde mir auf der Arbeit in der Spätschicht mein Auto geklaut.

Hier der genaue Ablauf:
Ich arbeite in der Metallindustrie in einem kleine Betrieb mit 12 Leuten im 3-Schichtbetrieb (wir waren zu dritt in der Schicht)
Diese Firma befindet sich in einem Gebäudekomplex mit mehreren Hallen und Firmen auf einem Privatgrundstück welches aber nicht weiter gesichert ist.
Es muss sich jemand zur Tür zwischen 16 und 18Uhr eingeschlichen haben und zur Umkleidekabine, was ein extra Zimmer in der Halle ist vorgedrungen sein, dort wurde aus meinem geschlossenen aber nicht abgeschlossenen Spind aus meinem Rucksack Brieftasche samt Zulassung und Fahrzeugschlüssel geklaut, der Dieb flüchtete durchs Fenster der Umkleide ins freie (Fenster stande offen was sonst nie der fall ist).

Polizei Versicherung usw alles schon erledigt, nächste Woche kommt ein Gutachter der Versicherung.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen 2 jahre alten Mazda 3 welches mit Vollkasko aber ohne grobe Fahrlässigkeit versichert ist.

Nun meine Frage, muss ich Angst haben das mir die Versicherung grobe Fahrlässigkeit unterstellt weil kein Schloss am Spind war oder brauche ich mir keine Sorgen machen?


mfg Silvio

Probleme mit der Versicherung?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb480397-95):
muss ich Angst haben das mir die Versicherung grobe Fahrlässigkeit unterstellt weil kein Schloss am Spind war oder brauche ich mir keine Sorgen machen?

Nö.
Grobe Fahrlässigkeit wird die Versicherung unterstellen weil kein Schloss am Spind war und der Schlüssel mit Hinweis welches KfZ es ist auf den Silbertablett serviert wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Das kann ich leider nicht positiv formulieren.

Vorwarnen aber, rein theoretisch ist es sogar möglich, dass auch bei bei (besonders) grober Fahrlässigkeit eine Kürzung auf 0 durchaus zulässig wäre.
Selbst der Nachweis für den eingetretenen Versicherungsfall halte ich durchaus für schwierig, hier ist die V stark auf die Mithilfe der Polizei angewiesen.

Was heißt

Zitat:
aber ohne grobe Fahrlässigkeit versichert ist.
?

selbst wenn grundsätzlich ein Verzicht auf den Einwand vereinbart wäre, gilt der in der Regel nicht bei Fahrzeugdiebstahl.

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#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Grobe Fahrlässigkeit wird die Versicherung unterstellen weil kein Schloss am Spind war und der Schlüssel mit Hinweis welches KfZ es ist auf den Silbertablett serviert wurde.


Weil der Fahrzeugschein (oh sorry Zulassungsbescheinigung Teil 1 *gähn*) in der Nähe war? Wenn ich einen Schlüssel von einem Mazda in der Hand halte, werde ich mir auch den nächstbesten Mazda suchen.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Wenn ich einen Schlüssel von einem Mazda in der Hand halte, werde ich mir auch den nächstbesten Mazda suchen.
Ich würde das noch einfacher machen. Spätschicht = dunkel.
Einfach auf ein paar Autos zu spazieren und schauen welches anfängt zu blinken wenn ich auf den Schlüssel drücke. Das ist noch viel einfacher als nach einer Marke oder auf das Nummernschild zu achten.

Zitat (von Tasti123):
Weil der Fahrzeugschein (oh sorry Zulassungsbescheinigung Teil 1 *gähn*) in der Nähe war?
Ja, denn nun hat der Dieb Fahrzeug und Zulassung.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Grobe Fahrlässigkeit wird die Versicherung unterstellen weil kein Schloss am Spind war und der Schlüssel mit Hinweis welches KfZ es ist auf den Silbertablett serviert wurde.
Mag ja sein. Nur ist das bei einem Einbruch fast immer so, bei einem normalen Einfamilienhaus musst man nur bis zum ersten Flur und hat häufig schon das wertvollste Einzelstück.
Grobe Fahrlässigkeit sehe ich da nicht unbedingt.

Zitat:
Ja, denn nun hat der Dieb Fahrzeug und Zulassung.
Na und? Mit der Zulassung kann er doch rein gar nichts anfangen.
Wo ist der Unterschied zu "er hat nur den Schlüssel und damit das Fahrzeug"?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Nur ist das bei einem Einbruch fast immer so

Hier gab es aber gar keinen Einbruch - der entscheidende Unterschied.



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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hier gab es aber gar keinen Einbruch - der entscheidende Unterschied.
Das unberechtigte Eindringen in eine Fabrik und insbesondere in die Umkleideräume kann man jetzt aber auch nicht mit "Schlüssel offen rumliegen gelassen" gleichsetzen.

Oder nimm' das schon angesprochene Einfamilienhaus, und jemand hat die Tür offen stehen gelassen (er war nur kurz hinterm Haus um den Müll wegzubringen). Klar, fahrlässig wäre das, aber halt nicht unbedingt grob.

Stefan

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Klar, fahrlässig wäre das, aber halt nicht unbedingt grob.

Ja, aber in der Firma hat regelmäßig eine unkontrollierbare Anzahl von Personen Zutritt. Da solche Sachen unverschlossen aufzubewahren dürfte auch ein Punkt für "grob" sein.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja, aber in der Firma hat regelmäßig eine unkontrollierbare Anzahl von Personen Zutritt.
Das denke ich gerade nicht. In einer Firma hat erstmal niemand Fremdes ein Zutrittsrecht. Damit bleiben die Mitarbeiter, und die sind eben keine unkontrollierte Anzahl.

Nehmen wir mal beispielhaft keine Firma sondern einen Baumarkt. Wenn nun dort ein Mitarbeiter seinen Schlüssel in ein Ablagefach (s)einer Infotheke legt dann wäre das grob fahrlässig, wenn es aber der Umkleideraum für Mitarbeiter ist dann imho nur fahrlässig (ich würde ungefähr da die Grenze ziehen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
In einer Firma hat erstmal niemand Fremdes ein Zutrittsrecht.

Zutrittsrecht halte ich für irrelevant. Straftäter pflegen sich ja bekanntermßen nicht um Rechte anderezu kümmern.
Es geht hier um die Zutrittsmöglichkeit. Und die ist hier wie geschildert ja offenbar unkontrolliert möglich.



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