Begünstigter bei Kapitallebensversicherung?

30. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
egal
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 34x hilfreich)
Begünstigter bei Kapitallebensversicherung?

Hallo Forum,

ich benötige mal ein bisschen Hilfe.
Kurze Vorgeschichte: Mein Mann war früher bei seiner jetzigen Ex-Frau in deren eigenem Geschäft angestellt. Sie hat eine Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) auf (oder für) ihn abgeschlossen. Die monatlichen Prämien sind vom Gehalt meines Mannes direkt an die Versicherung abgegangen. Der Versicherungsnehmer war das Geschäft, die versicherte Person war mein Mann. Nach der Scheidung wurde mein Mann gekündigt (von der Ex-Frau). Sie hat die Versicherung an meinen Mann abgetreten, sodass er seine Versicherungsbeiträge jetzt selbst einzahlt.
Mein Mann und seine damalige Frau hatten sich noch zu Ehezeiten von einem Onkel meines Mannes Geld geliehen (leider ohne Schuldanerkenntnis). Jetzt drängt der Onkel natürlich darauf, sein Geld wiederzubekommen. Mein Mann würde die Hälfte ja bezahlen, aber die Hälfte der Ex-Frau selbstverständlich nicht. Auf ihren Schuldanteil angesprochen, hat sie nur erwiedert, dass sie ja die Kapitallebensversicherung (die schon einigen Wert hat) an meinen Mann übertragen und somit ihre Schulden an ihn abgetreten hat. Ist dass so richtig? Ich dachte immer, die Versicherung steht ihm sowieso zu. Muss mein Mann jetzt tatsächlich die gesamten Schulden an seinen Onkel zurückzahlen?

Vielleicht kann mir ja jemand helfen? Die Sache beschäftigt mich sehr und ich weiss nicht, wen ich fragen kann?

Vielen Dank im Voraus
Andrea

Probleme mit der Versicherung?

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6 Antworten
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#1
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

es sind zwei verschiedene dinge die nicht miteinander aufgerechnet werden können.

durch die mitgabe der versicherung hat die firma, nicht die ehefrau als person, ihr leistungsversprochen abgegolten. zudem war es ja eine gehaltsumwandlung aus dem gehalt des ehemannes, das geld kam ja sogar von ihm daher war er eh unwiderruflich begünstigt.

weiter punkt ist dann aber der eheliche zugewinn. beim ehestand der gütergemeinschaft hätte die exfrau widerum einen ausgleichsanspruch auf diese werte, dies ist aber sicherlich bei der scheidung alles berücksichtigt worden.

fazit: abhängig von der gestalltung des darlehnsvertrages, egal ob schriftlich oder mündlich ist es schon möglich das beide gesamtschuldnerisch dafür haften, heisst: kann der eine nicht zahlen muss der andere alles.

wenn die exfrau nun meint, sie habe ihren ausgleich auf versorgungsanspruch aus der lebensversicherung nicht in anspruch genommen, damit der mann das darlehn bezahlt ist das natürlich ein argument, aber beweisen muss sie das natürlich trotzdem.

die frage passt vielleicht besser ins eherecht.

wenn noch fragen sind einfach melden, bis dann viele grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
egal
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 34x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Du hast recht, ich werde die Frage nochmal im "Eherecht" stellen.

Trotzdem noch eine Nachfrage an dich (wenn Du helfen kannst) betreffs Zugewinnausgleich. In der Trennungs- und Ehescheidungsfolgevereinbarung wurden Regelungen wg. dem Eigenheim, den darauf lastenden Krediten und den Umgang mit den Kindern getroffen. Dann der Satz "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Also gehört die Versicherung voll dem Mann, oder? Zu dem Darlehen des Onkels wurde gar nichts geregelt, da es ja keinen Schuldschein gibt. Man wollte das privat regeln, aber nach der Scheidung wollte die Ex-Frau auf einmal nichts mehr davon wissen und beruft sich auf die Überschreibung der Versicherung auf den Mann. Oder sollte ich diese Frage mal im "Schuldrecht" stellen? Ich stelle mich vielleicht ein bischen blöd an.

Vielen Dank für eine Antwort
Andrea

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

nein wie beschrieben, die versicherung gehört dem mann. eine betriebliche altersversorgung ist eine feste zusage und nicht nur eine versicherung. bei einer gehaltsumwandlung hat er ein vertragliches unwiderrufliches bezugsrecht, unter umständen ist dieses sogar schon gesetzlich unverfallbar gewesen.

die frau kann erstmal keine ansprüche daraus herleiten es sei denn, dies ist vereinbart worden.

viele grüße

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo egal und mFriese,

ich möchte mal etwas korrigierend eingreifen, weil die Aussage von mFriese nicht ganz richtig ist. Man muss nämlich zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis unterscheiden.

Wird im Arbeitsverhältnis zwischen AG und AN eine betrieblich Altersversorgung auf dem Wege der Direktversicherung durch Entgeltumwandlung vereinbart, ist der AG gem. § 1 b Abs. 5 Satz 2 BertAVG verpflichtet dem AN bei der Versicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht die Versicherungsgesellschaft. In Bezug auf die Versicherung ist nur maßgeblich was in den Versicherungsunterlagen steht. Hat der AG z.B. nur ein widerrufliches Bezugsrecht für den AN vereinbart oder gar ein Bezugsrecht für sich selbst, könnte im Falle der Insolvenz des AG der Insolvenzverwalter auf die Versicherungen zugreifen und diese zur Masse ziehen. Der AN würde dann in die Röhre gucken und könnte seine Schadenersatzforderungen aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtung aus § 1 b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG zur Insolvenztabelle anmelden.

Fazit: Bei Lebensversicherungen, die als Direktversicherung durch Entgeldumwandlung abgeschlossen werden, sich immer eine Kopie des Versicherungsscheines aushändigen lassen und darauf achten, dass in den Unterlagen auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den AN eingetragen wurde.

Aber wie mFriese bin ich auch der Meinung, dass die Übertragung der Lebensversicherung nichts mit der Ehescheidung bzw. dem Zugewinnausgleich zu tun hat. Ob die Ehemaligen Ehepartner dem Onkel als Gesamtschuldner haften, kann man nur aus den Absprachen herleiten, die im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bestanden. Die Scheidung ändert an der Haftung gegenüber dem Onkel nichts. Wenn der Ex-Mann die volle Darlehensschuld des Onkels ausgleicht, dann hat er meines Erachtens auch den entsprechenden Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegenüber der Ex-Frau. Dieser hat nämlich auch nichts mit dem Zugewinnausgleich zu tun.

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#5
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo eidechse,

ich muss ein wenig schmunzeln :) die sache derart zu vertiefen hielt ich an dieser für überflüssig weil die verpflichtungen aus dem arbeitsverhältnis ja bereits durch mitgabe der versicherung abgegolten sind, aber recht hast du natürlich.

nur eines:

>>>>Der AN würde dann in die Röhre gucken und könnte seine Schadenersatzforderungen aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtung aus § 1 b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG zur Insolvenztabelle anmelden.

besser gleich beim psvag, denn dieser springt in diesen fällen ein ;)

viele grüße


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo mFriese,

stimmt an den PSVaG habe ich gar nicht gedacht in dem Moment. Liegt wohl daran, dass ich mit diesem ganzen Kram eher immer aus der Warte des Insolvenzverwalters beschäftigt bin und prüfe, ob wir denn die Lebensversicherung zur Masse ziehen können.

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