Beiträge nach Arbeitslosigkeit nachzahlen?

12. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Michael122
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Beiträge nach Arbeitslosigkeit nachzahlen?

Hallo, liebe 123recht Community.

Ich habe mich im Oktober 2012 Arbeitslos gemeldet. Wurde dann aber vom Arbeitsamt abgemeldet, weil ich mich nicht auf die Stellen beworben habe und die Termine wahrgenommen habe.

Die Gründe seien jetzt mal Nebensache. Im Zeitraum vom Dezember bis einschließlich Juli 2013 habe ich mir eine Auszeit gegönnt und mich von meinem ersparten übers Wasser gehalten.

Im Juli 2013 habe ich dann das Arbeitsamt nochmals aufgesucht und auch schließlich ALGI Leistungen bezogen sowie mich aktiv Beworben und auch alle Termine wahrgenommen. Seit März 2014 habe ich nun eine neue Teilzeit Stelle.

Ich mache mein Abitur zudem seit März 2012 nach (per Fernschule).

Nun fordert meine Krankenkasse 1000€ für den Zeitraum vom Dezember 2012 bis Juli 2013.

Mir ist bewusst, dass man in Deutschland eine Pflichtversicherung automatisch erhält und diese von der Krankenkasse übernommen wird, selbst wenn man kein "aktives" Mitglied mehr ist.

Jedoch steht im Schreiben:

"Ihrer Beitragsrechnung liegen beitragspflichtige Einnahmen von 875€ zugrunde".

Sowie, "Die Beiträge werden prozentual von Ihren beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Hierzu zählen in der Regel alle Einnahmen und Geldmittel, die Sie für ihren Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten. Der Begriff "Einnahmen" bezieht sich auf die Brutto-Einnahmen. Bei Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist der Gewinn maßgebend. Sie sind verpflichtet, uns umgehend über Veränderungen in den Einkommensverhältnissen zu informieren. Reichen sie uns entsprechende Einkommensnachweise ein, sobald Ihnen diese vorliegen.

Liegen uns Ihrerseits keine Einkommens-angaben vor, gehen wir davon aus, dass Ihre beitragspflichtigen Einnahmen die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze nicht unterschreitet. Ihre Beiträge werden dann von diesem Wert berechnet.

Erhalten wir nachträglich davon Kenntnis, dass ihre beitragspflichtige Einnahmen tatsächlich geringer waren bzw. sind, behalten wir uns eine rückwirkende Neuberechnung und Nacherhebung der Beiträge vor."

Als ich am Telefon sagte, dass ich doch gar keine Einnahmen hatte in dem Zeitraum vom Dezember 2012 bis Juli 2013 und die Berechnung doch gar nicht legitim sein kann, alleine schon weil ich nun unter 700€ verdiene, sagte man mir, es wird bereits mit dem "vorgegebenen Mindestsatz" gerechnet.

Ich verdiene zur Zeit unter 700€ (N), als ich meinen alten Beruf nachging, waren es ca. 1300€ (N).

Nach meiner Definition habe ich ja unter den 875€ Beitragspflichtigen Beiträgen im Zeitraum vom Dezember bis Juli gelegen, da ich keine Arbeit oder Arbeitslosengeld bezogen hatte.

Was kann ich also tun? Kontoauszüge zur Krankenkasse schicken? Aktuelles Einkommen einschicken?. Eben dies wollte ich am Telefon klären, hatte aber eher das Gefühl, dass man eher schnell das Geld haben will. Mir wurde auch gleich eine Ratenzahlung angedreht etc.

Ich bedanke mich schon mal im Voraus. Hoffe es ist soweit alles Nachvollziehbar. Ich blicke zum Teil selber nicht durch.





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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Nach meiner Definition habe ich ja unter den 875€ Beitragspflichtigen Beiträgen im Zeitraum vom Dezember bis Juli gelegen, da ich keine Arbeit oder Arbeitslosengeld bezogen hatte. Das ist aber vollkommen schnuppe, weil, wie man Ihnen korrekterweise mitgeteilt hat, ein fiktives Mindesteinkommen angenommen wird. Und ob Sie das nun hatten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Und dieser Satz Erhalten wir nachträglich davon Kenntnis, dass ihre beitragspflichtige Einnahmen tatsächlich geringer waren bzw. sind, behalten wir uns eine rückwirkende Neuberechnung und Nacherhebung der Beiträge vor kann ja nur falsch zitiert sein - statt "geringer" wird da wohl "höher" stehen, denn sonst müßte ja nicht mit einer Nacherhebung gedroht werden.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Michael122
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Beiträge vor kann ja nur falsch zitiert sein - statt "geringer" wird da wohl "höher" stehen, denn sonst müßte ja nicht mit einer Nacherhebung gedroht werden.



Es wurde nicht falsch zitiert. Ich kann auch gerne ein Bild vom besagten Satz machen :) .

Es steht 1000% "[...]dass Ihre beitragspflichtigen Einnahmen tatsächlich geringer waren bzw. sind , behalten wir uns eine rückwirkende Neuberechnung und Nacherhebung der Beiträge vor." im besagten Text. Hab ihn doch vor mir liegen :)

Ergo wird nicht gedroht, sondern hingewiesen, dass die Kalkulation zugunsten meinerseits korrigiert werden kann.

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-- Editiert Michael122 am 12.05.2014 16:26

-- Editiert Michael122 am 12.05.2014 16:26

-- Editiert Michael122 am 12.05.2014 16:28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Ja, Sie können das gern scannen und hier einstellen. Ich schicke Ihnen mal einen Link, wo Sie das mit dem Mindesteinkommen nachlesen können: http://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/freiwillig-versichert-gkv/

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Michael122
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)


Falls nicht erkennbar, einfach downloaden und vergrößern. Habe leider kein Scanner zur Zeit.

P.s: Einfach auf das Clipart Symbol klicken. Funktioniert zumindest bei mir.


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-- Editiert Michael122 am 12.05.2014 16:43

-- Editiert Michael122 am 12.05.2014 16:44

-- Editiert Michael122 am 12.05.2014 16:45

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Es gibt im Rahmen der Pflichtversicherung einen Mindestbeitrag den man entrichten muss. Auch wenn man kein Einkommen hat.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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