Berechnung Wiederbeschaffungskosten

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)
Berechnung Wiederbeschaffungskosten

Das die Wiederbeschaffungskosten oftmals anhand des aktuellen Händlereinkaufpreises+25% (also DAT/Schwacke+25%) erfolgen, ist mir bekannt.
Wie erfolgt aber die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten wenn es sich um einen "jungen gebrauchten" handelt, der dazu als Kleinwagen mit viel PS nur sehr eingeschränkt auf dem Markt verfügbar ist?

Nehmen wir z.B. einen "Franzosen 208, Puretech 110, Allure, 5-Türer, 4 Jahre u. 40.000km u. mit sehr viel Sonderausstattung". Dieser wird (laut Dekra-Gutachten) mit Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 10.900€ angegeben.
Auf den zwei großen Autobörsen gibt es von diesem Fahrzeug ("Franzose 208, Puretech 110, Allure, 5-türer, Preis bis 12.500€, Deutschland") gerademal 5 Fahrzeuge "am anderen Ende von Deutschland u. für min. 11800€". Wählt man auch nur ein Sonderausstattungsmerkmal (z.B. Panoramaglasdach), dann sind keine Fahrzeuge verfügbar - Lässt man den Filter "Preis bis 12.500€" weg, dann sind es 70 Fahrzeuge.
Alternativ könnte man zu den angegebenen Wiederbeschaffungskosten von 10900€ nur einen "Franzmann 208, mit 80Ps, 3-Türer, in der Basisversion" kaufen.

Dieses Fahrzeug ist, da es ihn nur "als Leasingrückläufer mit 3 Jahren u. 30.000km auf der Uhr" zu kaufen gibt, deutlich teurer als die im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungskosten.

Ist man wirklich gezwungen ein komplett anderes Ersatzfahrzeug zu erwerben weil der aktuelle Händlereinkaufpreises+25% in dem Fall nicht realistisch ist?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Heisenzwerg):
Ist man wirklich gezwungen ein komplett anderes Ersatzfahrzeug zu erwerben weil der aktuelle Händlereinkaufpreises+25% in dem Fall nicht realistisch ist?


Nein, man kann den Erstattungsbetrag nach eigenem Belieben verwenden, sich z.B. also auch dafür ein richtiges Auto kaufen.

Aber die Überlegung geht von falschen Voraussetzungen aus. Es ist uninteressant, ob es aktuell genau diesen Wagen mit genau der Ausstaungsvielfalt am Markt gibt.
Der Wiederbeschaffungspreis richtet sich u.a nach dem durchschnittlichen Wert der in den letzten Monaten verkauften Fahrzeuge. Viele Händler aber auch Versicherungen und Gutachter haben Zugriff auf die Datenbank.

Der Schadenersatz erfolgt in Geld - nicht in Ware.

Berry

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#2
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Das verunfallte Fahrzeug ist 4 Jahre alt u. hat 40000km auf der Uhr - DAT+25% liegt aktuell bei 10900€.
Der Gutachter der gegnerischen Versicherung gibt die Wiederbeschaffungskosten mit 10900€ an.
Das verunfallte Fahrzeug wurde vor 7 Monaten mit 34000km gekauft u. der DAT+25% bzw. Kaufpreis lag "damals" bei ~12200€.
Das was im Moment auf dem Markt verfügbar ist, sind Leasingrückläufer mit 3 Jahre bzw. 30000km auf der Uhr - DAT+25% für diese Fahrzeuge liegt bei 12000€.

Das was die Versicherung hier zu Grunde legt, ist (meiner Meinung nach) der Zeitwert, aber dafür kann man kein Fahrzeug anschaffen, da es kein Fahrzeug mit der Spezifikation "4 Jahre u. 40000km auf der Uhr" gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Heisenzwerg):
da es kein Fahrzeug mit der Spezifikation "4 Jahre u. 40000km auf der Uhr" gibt.

Alleine bei mobile.de stehen aktuell 1.100 Kfz welche diesen Kriterien entsprechen: https://suchen.mobile.de/fahrzeuge/search.html?damageUnrepaired=NO_DAMAGE_UNREPAIRED&isSearchRequest=true&maxMileage=40000&maxPowerAsArray=KW&minFirstRegistrationDate=2015&minMileage=40000&minPowerAsArray=KW&scopeId=C&sfmr=false



Zitat (von Heisenzwerg):
Das was im Moment auf dem Markt verfügbar ist, sind Leasingrückläufer mit 3 Jahre bzw. 30000km auf der Uhr - DAT+25% für diese Fahrzeuge liegt bei 12000€.

Dann bekommt man ein wertvolleres Kfz, bedeutet das man die Differenz tragen müsste. Denn ersetzt wird nur der Schaden, nicht mehr und nicht weniger.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Heisenzwerg):
da es kein Fahrzeug mit der Spezifikation "4 Jahre u. 40000km auf der Uhr" gibt.

Alleine bei mobile.de stehen aktuell 1.100 Kfz welche diesen Kriterien entsprechen.

Vielleicht sollte man noch die Kriterien ("Franzose 208, Puretech 110, Allure, 5-Türer, bis 4 Jahre u. bis 40000km") mit einbeziehen?
Dann sind es noch 86 Fahrzeuge u. setzt man nun, da der gegnerische Gutachter die Wiederbeschaffungskosten mit 10.900€ angegeben hat, noch "Preis bis 12000€", dann bleiben ganze 6 Fahrzeuge übrig - Wenn man als Geschädigter noch so frech ist u. sagt ich suche ein Fahrzeug das max. 200km entfernt ist, dann bleibt nur ein Fahrzeug übrig.

Mag sein das ich einen Denkfehler habe, aber überall ließt man: "Der Wiederbeschaffungswert entspricht nicht dem Zeitwert, denn der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Wert den man für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen muss.".
Vergleichbar bedeutet für mich die selbe Marke, das selbe Modell, der selbe Motor, die selbe Ausstattungsvariante, die selbe Erstzulassung, die selbe Laufleistung u. (wie vor dem Unfall) unfallfrei.

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