Berufsunfähigkeitsversicherung Zeitraum für Auskunftspflicht

17. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
JayC
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 62x hilfreich)
Berufsunfähigkeitsversicherung Zeitraum für Auskunftspflicht

Moin,

folgendes Beispiel:

Selbstständiger wird berufsunfähig und stellt Leistungsantrag beim Versicherer. Zur Einschätzung der beruflichen Tätigkeit verlangt der private BU-Versicherer EÜR, G+V, KFZ-Fahrtennachweise, KFZ-Kostennachweise, etc. für den Zeitraum von x Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfall.

Meine Frage: Ist der Zeitraum, für den der BU-Versicherer aus der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls solche Nachweise verlangen kann beliebig oder gibt es da klare Grenzen?

Wo sind solche zeitlichen und auch ggfs. inhaltlichen Anforderungsrechte geregelt?

Ich kenne solche Nachweisanforderungen bei anderen Versicherungen max. für 1-2 Jahre vor dem Schadensfall ...

Gruß
JayC

-- Editiert von JayC am 17.10.2019 16:01

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von JayC):
Wo sind solche zeitlichen und auch ggfs. inhaltlichen Anforderungsrechte geregelt?
in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Versicherung und dem versicherten.

Sollte sich daraus nichts ergeben, würde ich mich mal an den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der jeweiligen Dokumente orientieren, welche sich bspw. aus steuerrechtlichen Anforderungen ergeben.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von JayC):
Meine Frage: Ist der Zeitraum, für den der BU-Versicherer aus der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls solche Nachweise verlangen kann beliebig oder gibt es da klare Grenzen?


Wow, da musste ich bei den ehemaligen Kollegen selbst nachfragen.
Das Unternehmen kann alle Informationen anfordern die objektiv zur Feststellung des Schadensfalls nötig sind.
Die Zumutbarkeitsgrenze ist nicht eindeutig festgelegt, ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall.

Da es sich hier um Daten, die aus den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen hervorgehen handelt, dürfte die Unzumutbarkeitseinrede nicht von Erfolg sein.

Aber Unterlagen für so lang zurückliegende Zeiträume sind auch nicht üblich. Was ist bei Dir so besonders an dem Fall?

Berry

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#3
 Von 
JayC
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 62x hilfreich)

Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder zurückmelde ...

Der Versicherungsnehmer meines Beispiels möchte 1. so wenig Informationen wie möglich über seinen Betrieb an Dritte geben > insbesondere EÜR / G+V, aus denen die Versicherung angeblich die Arbeitsweise ableiten möchte. Der Versicherungsnehmer probiert 2. eine Gradwanderung, um mit gekürzten Informationen ohne groben Vorsatz eine Ablehnung zu "provozieren", damit er aufgrund der Ablehnung wegen der Komplexität einen Fachanwalt über die Rechtsschutzversicherung einschalten kann ...

-- Editiert von JayC am 27.10.2019 10:15

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von JayC):
Der Versicherungsnehmer meines Beispiels möchte 1. so wenig Informationen wie möglich über seinen Betrieb an Dritte geben
Muss er doch auch nicht. Auf die Vers.-Leistung zu verzichten liegt in seinem Ermessen.

Zitat (von JayC):
Der Versicherungsnehmer probiert 2. eine Gradwanderung, um mit gekürzten Informationen ohne groben Vorsatz eine Ablehnung zu "provozieren", damit er aufgrund der Ablehnung wegen der Komplexität einen Fachanwalt über die Rechtsschutzversicherung einschalten kann ...
Also in gewisser Weise Versicherungsbetrug bezogen auf die Rechtsschutz.
Nicht mit mir.

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