Moin,
folgendes Beispiel:
Selbstständiger wird berufsunfähig und stellt Leistungsantrag beim Versicherer. Zur Einschätzung der beruflichen Tätigkeit verlangt der private BU-Versicherer EÜR, G+V, KFZ-Fahrtennachweise, KFZ-Kostennachweise, etc. für den Zeitraum von x Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfall.
Meine Frage: Ist der Zeitraum, für den der BU-Versicherer aus der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls solche Nachweise verlangen kann beliebig oder gibt es da klare Grenzen?
Wo sind solche zeitlichen und auch ggfs. inhaltlichen Anforderungsrechte geregelt?
Ich kenne solche Nachweisanforderungen bei anderen Versicherungen max. für 1-2 Jahre vor dem Schadensfall ...
Gruß
JayC
-- Editiert von JayC am 17.10.2019 16:01
Berufsunfähigkeitsversicherung Zeitraum für Auskunftspflicht
17. Oktober 2019
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Frage vom 17. Oktober 2019 | 15:54
Von
Status: Schüler (212 Beiträge, 62x hilfreich)
Berufsunfähigkeitsversicherung Zeitraum für Auskunftspflicht
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#1
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 17:38
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Versicherung und dem versicherten.ZitatWo sind solche zeitlichen und auch ggfs. inhaltlichen Anforderungsrechte geregelt? :
Sollte sich daraus nichts ergeben, würde ich mich mal an den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der jeweiligen Dokumente orientieren, welche sich bspw. aus steuerrechtlichen Anforderungen ergeben.
#2
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 14:37
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatMeine Frage: Ist der Zeitraum, für den der BU-Versicherer aus der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls solche Nachweise verlangen kann beliebig oder gibt es da klare Grenzen? :
Wow, da musste ich bei den ehemaligen Kollegen selbst nachfragen.
Das Unternehmen kann alle Informationen anfordern die objektiv zur Feststellung des Schadensfalls nötig sind.
Die Zumutbarkeitsgrenze ist nicht eindeutig festgelegt, ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall.
Da es sich hier um Daten, die aus den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen hervorgehen handelt, dürfte die Unzumutbarkeitseinrede nicht von Erfolg sein.
Aber Unterlagen für so lang zurückliegende Zeiträume sind auch nicht üblich. Was ist bei Dir so besonders an dem Fall?
Berry
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#3
Antwort vom 27. Oktober 2019 | 10:13
Von
Status: Schüler (212 Beiträge, 62x hilfreich)
Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder zurückmelde ...
Der Versicherungsnehmer meines Beispiels möchte 1. so wenig Informationen wie möglich über seinen Betrieb an Dritte geben > insbesondere EÜR / G+V, aus denen die Versicherung angeblich die Arbeitsweise ableiten möchte. Der Versicherungsnehmer probiert 2. eine Gradwanderung, um mit gekürzten Informationen ohne groben Vorsatz eine Ablehnung zu "provozieren", damit er aufgrund der Ablehnung wegen der Komplexität einen Fachanwalt über die Rechtsschutzversicherung einschalten kann ...
-- Editiert von JayC am 27.10.2019 10:15
#4
Antwort vom 28. Oktober 2019 | 18:05
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Muss er doch auch nicht. Auf die Vers.-Leistung zu verzichten liegt in seinem Ermessen.ZitatDer Versicherungsnehmer meines Beispiels möchte 1. so wenig Informationen wie möglich über seinen Betrieb an Dritte geben :
Also in gewisser Weise Versicherungsbetrug bezogen auf die Rechtsschutz.ZitatDer Versicherungsnehmer probiert 2. eine Gradwanderung, um mit gekürzten Informationen ohne groben Vorsatz eine Ablehnung zu "provozieren", damit er aufgrund der Ablehnung wegen der Komplexität einen Fachanwalt über die Rechtsschutzversicherung einschalten kann ... :
Nicht mit mir.
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