Betriebshaftpflicht Dachdecker / Schaden nach mangelhafter Arbeit

13. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 52x hilfreich)
Betriebshaftpflicht Dachdecker / Schaden nach mangelhafter Arbeit

Angenommen ein Dachdecker wird beim Neubau beauftragt, das Dach zu decken und zu dämmen. Der Dachdecker macht dabei einen Fehler, sodass Regen ins Dach läuft und die Dämmung durchfeuchtet - ebenso der Trockenbau darunter. Kommt die Betriebshaftpflicht für den Schaden an der Dämmung (gleiches Gewerk) und des Trockenbaus auf?




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130024 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Kommt die Betriebshaftpflicht für den Schaden an der Dämmung (gleiches Gewerk) und des Trockenbaus auf?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details über den Umfang der versicherten Ereignisse zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2682 Beiträge, 634x hilfreich)

Fragt der Dachdecker oder der Kunde des Dachdeckers?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Der Dachdecker macht dabei einen Fehler


Das hat "wer" festgestellt?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(216 Beiträge, 52x hilfreich)

Es fragt der Kunde des Dachdeckers, der auch die Wasserflecken auf der Innenseite des Daches entdeckt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130024 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Es fragt der Kunde des Dachdeckers

Der Kunde des Dachdeckers wird wohl kaum die vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. zwischen Dachdeckers und Versicherung zu lesen bekommen.
Dem Kunden kann es aber schlicht egal sein was der Dachdecker bei welcher Versicherung hat, welche Bedingungen da gelten und ob es überhaupt eine Versicherung gibt.



Der Kunde trägt die volle Beweislast für die Behauptung
Zitat (von scaglietti):
Dachdecker macht dabei einen Fehler


Das
Zitat (von scaglietti):
Wasserflecken auf der Innenseite des Daches

reicht dafür nicht mal ansatzweise aus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Kommt die Betriebshaftpflicht für den Schaden an der Dämmung (gleiches Gewerk) und des Trockenbaus auf?

Die Betriebshaftpflicht des Dachdeckers leistet Schadensersatz für Schäden, die der Dachdecker bei seiner geschäftlichen Tätigkeit verursacht. Also für die Schäden, für die der Dachdecker haften muss. (Es sei denn, es gäbe in der Dachdeckerbetriebshaftpflichtversicherung einen Ausschluss für genau den eingetretenen Schaden. Was aber vermutlich nicht der Fall sein wird.)

Muss also der Dachdecker haften, tritt seine Haftpflichtversicherung für ihn ein. Muss der Dachdecker nicht haften, weil der Schaden nicht durch einen Fehler von ihm verursacht wurde, leister die Versicherung nicht für den Schaden Ersatz; im Streitfall mit dem Geschädigten tritt die Haftpflichtversicherung für ihren Versicherten in den Prozess ein, deshalb wirkt eine Haftpflichtversicherung in dieser Hinsicht immer auch wie eine Rechtsschutzversicherung.)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von scaglietti):
Wasserflecken auf der Innenseite des Daches


reicht dafür nicht mal ansatzweise aus.

Da man sich im beschriebenen Fall mit einer Versicherung streiten muss, sollte man als erstes mal einen Gutachter den Schaden begucken lassen.
Dafür bietet sich die Dachdecker-Innung an, die kann etwas kompetentes dazu sagen, ob der Dachdecker korrekt oder fehlerhaft gearbeitet hat.

Sagt die Dachdecker-Innung "Unser Mitglied hat da leider Mist gebaut, das hat zu dem Schaden geführt", dann wird mit einiger Wahrscheinlichkeit die Haftpflichtversicherung des Dachdeckers den Schaden regulieren.

Sagt die Dachdecker-Innung "Unser Mitglied hat unserer Ansicht nach korrekt gearbeitet, der Schaden muss andere Ursachen haben!", dann kann der Immobilienbesitzer einen eigenen Gutachter beauftragen. Und dann geht die Sache ihren üblichen Gang.

Als erstes sollte man sinnvollerweise den Dachdecker ansprechen. Der hat ja auch eine Gewährleistungspflicht (Sachmängelhaftung) für die von ihm durchgeführte Arbeit. Nicht beleidigt sein darf man, wenn der Dachdecker erstmal keinen eigenen Fehler zugibt - das verbietet ihm, vereinfacht gesagt, seine Haftpflichtversicherung. Die hat nämlich wie immer einen Passus in ihren Versicherungsbedinungen, daß ein eigenmächtiges Schuldanerkenntnis des Versicherungsnehmers dessen Versicherungsschutz gefährden kann. Mal vereinfacht gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(707 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
die Betriebshaftpflicht

Hat er eine Haftpflicht?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2682 Beiträge, 634x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Dafür bietet sich die Dachdecker-Innung an, die kann etwas kompetentes dazu sagen, ob der Dachdecker korrekt oder fehlerhaft gearbeitet hat.

Theoretisch richtig.
Hast Du es schon einmal versucht?
Erfolgschance tendiert gegen Null.

Selbst einen "geeigneten" Sachverständigen zu finden, ist in meiner Gegend eine Herausforderung.

P.S.: Habe es gerade durch. In der näheren Umgebung (150 km) nur ein öbuvS (Den sollte man sowieso nicht nehmen, weil man den im Verfahren ggf. noch brauchen kann.) und ein Gutachten, welches jeder Bauing. (ohne spezielles Fachwissen) leicht auseinandernehmen kann.


-- Editiert von User am 14. April 2026 23:43

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2682 Beiträge, 634x hilfreich)

Ach so.
Die Betriebshaftpflicht des Dachdeckers kann dem Kunden egal sein. (Wurde ja schon geschrieben.)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Kunde trägt die volle Beweislast für die Behauptung

stimmt erst nach der Abnahme ;)
Zitat (von Harry van Sell):
Das

Zitat (von scaglietti):
Wasserflecken auf der Innenseite des Daches

reicht dafür nicht mal ansatzweise aus.

Feuchteschäden auf der Innenseite nach einer Dachsanierung sind schon deutliche Zeichen für die Verantwortung des Dachdeckers. Da könnte man bereits ohne Gutachten eine gute Erfolgschance vor Gericht haben.

P.S.: Jetzt kommt gewiss der Einwand, dass wir zum Thema "Abnahme" keine Informationen haben ;)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Zitat (von scaglietti):
die Betriebshaftpflicht


Hat er eine Haftpflicht?

Eine Haft(ungs)pflicht für von ihm verursachte Schäden hat er immer.
(Zumindest für schuldhaft verusachte Schäden, und teilweise auch für Schäden, die ohne sein Verschulden entstanden sind, aus einer Gefährdungshaftung heraus.)

-- Editiert von User am 15. April 2026 12:37

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Zitat (von eh1960):
Dafür bietet sich die Dachdecker-Innung an, die kann etwas kompetentes dazu sagen, ob der Dachdecker korrekt oder fehlerhaft gearbeitet hat.


Theoretisch richtig.

Praktisch auch.
Zitat:
Hast Du es schon einmal versucht?

Ja.
Zitat:
Erfolgschance tendiert gegen Null.

Wir hatten Erfolg damit. War kein Problem.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130024 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Eine Haft(ungs)pflicht für von ihm verursachte Schäden hat er immer.

Tja, nur dumm, wenn er keine Haftpflicht hat ...
Dann wäre zu überlegen ob man die Kosten für das Schadenersatzverfahren nicht spart und in die Reparatur investiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13463 Beiträge, 4809x hilfreich)

Wurde der Dachdecker separat vom Bauherrn beauftragt, oder gibt es ein GU, der die einzelnen Gewerke koordiniert?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Eine Haft(ungs)pflicht für von ihm verursachte Schäden hat er immer.


Tja, nur dumm, wenn er keine Haftpflicht hat ...
Dann wäre zu überlegen ob man die Kosten für das Schadenersatzverfahren nicht spart und in die Reparatur investiert.

Sollte ein Handwerksunternehmer tatsächlich keine Betriebshaftpflichtversicherung haben (Dachdecker müssen das m.W. nicht haben), dann sollte die Bereitschaft, einen Schaden unkompliziert und ohne langes Gezicke selbst zu reparieren, eigentlich eher hoch sein.

Aber im EP steht so oder so nichts darüber, daß man als allererstes einmal den Dachdecker darauf angesprochen hat. Stichwort: Sachmängelhaftung (Gewährleistungspflicht).).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Eine Haft(ungs)pflicht für von ihm verursachte Schäden hat er immer.
(Zumindest für schuldhaft verusachte Schäden, und teilweise auch für Schäden, die ohne sein Verschulden entstanden sind, aus einer Gefährdungshaftung heraus.)

Richtig, die Haftpflichtversicherung haftet aber regelmäßig nur für entstandene Fremdschäden.

Hier geht es aber darum, ob die Haftpflichtversicherung des Dachdeckers auch für Schäden haftet, die der Dachdecker selbst eingebaut hat. Das ist nach meiner Einschätzung kein Fremdschaden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13463 Beiträge, 4809x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hier geht es aber darum, ob die Haftpflichtversicherung des Dachdeckers auch für Schäden haftet, die der Dachdecker selbst eingebaut hat.

Durchaus möglich, denn bei einer Betriebshaftpflicht gibt es "endlos" zu buchbare Bausteine bis hin zur Vollkaskomentalität.

Die Position Schäden am Trockenbau, also ein Schaden der an einem anderen Gewerk durch das eigene Gewerk entstanden ist, sollte aber bereits im "Basistarif" inkludiert sein.



-- Editiert von User am 20. April 2026 13:05

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40400 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Angenommen ein Dachdecker wird beim Neubau beauftragt,
Handelt es sich um das Dach aus 2020?
https://www.123recht.de/forum/handwerksrecht-werkvertragsrecht/Dachdecker-stellt-fehlerhafte-Rechnung-dieser-wird-entsprechend-wiedersprochen-dann-Mahnbescheid-__f625752.html

Zitat (von scaglietti):
Kommt die Betriebshaftpflicht für den Schaden an der Dämmung (gleiches Gewerk) und des Trockenbaus auf?
Was sagt denn der Dachdecker bzw. seine Versicherung?
Hat man dem den Schaden gemeldet...und wenn ja, WANN?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.915 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.178 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.