Betriebshaftpflichtschaden am Feiertag

20. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)
Betriebshaftpflichtschaden am Feiertag

Hallo Liebe Rechtler,

als Fleißiger Unternehmer, habe ich am Froenleichnahm gearbeitet, da das Geschäft meines Kunden leer war, kam ich auch gut vorran, wie das dann so ist, mach ich etwas beim Arbeiten Kaputt, nun meine Frage, könnte es Probleme mit der Betriebshaftpflicht geben, wenn ich einen Schaden an einem gesetzlichen Feiertag verursache? Ist es erlaubt an Feiertagen zu Arbeiten?

Viele Grüße

Manni

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Manni1984
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 55x hilfreich)

Achso, der vollständigkeit halber, es waren leise Arbeiten (Computerinstallationen) in einem geschlossenem Gebäude, die "Feiertagsruhe" sollte dadurch nicht gestört worden sein.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Was steht denn in den vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich?



Ansonsten kann ein Selbständiger leise Arbeiten in einem geschlossenem Gebäude durchführen wann er will und der Kunde es erlaubt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Nö, solange nur der Geschäftsführer gearbeitet hat, ist alles im Grünen Bereich. Anders wäre es, wenn Sie angestellte beschäftigt hätten; denn dann müssten Sie darlegen, warum die arbeiten unbedingt an einem Feiertag haben durchgeführt werden müssen.
Hat das Sie beauftragende Unternehmen jedoch am Fr und Sa extra für sie geschlossen, sollte das jedoch recht gut darstellbar sein.

Aber Sie als Chef dürfen immer.

Deswegen zeichnet ja die Selbsständigkeit ja auch aus, dass sie selbst arbeiten, und das ständig.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Anders wäre es, wenn Sie angestellte beschäftigt hätten; denn dann müssten Sie darlegen, warum die arbeiten unbedingt an einem Feiertag haben durchgeführt werden müssen.
Wem gegenüber müsste das dargelegt werden?

Einer Versicherung jedenfalls nicht, und nur darum ging es doch.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

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