CoC Dokument als Eigentumsnachweis

23. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Nullkommanichts
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
CoC Dokument als Eigentumsnachweis

Hallo,
jetzt hat es mich kalt erwischt. Schwerer Diebstahl eines fast neuen Bootsanhängers (samt Boot).
KFZ Teilkaso für den Fahrzeuganhänger (Bootstrailer) besteht. Schaden an Versicherung gemeldet mit Beifügung der Originale von Zulassung, Einzelgenehmigung (grünes Nummernschild), original Kaufvertrag (Händler), Bestätigung der Diebstahlmeldung bei der Polizei und Abtretungserklärung. ( ZB II wurde folglich nicht ausgestellt!)
Jetzt möchte die Versicherung die CoC , als Eigentumsnachweis, haben.
Diese besitze ich aber nicht, sondern der Händler hat die Einzelabnahme bei einer KFZ- Prüforganisation, nach Umbau des Anhängers, selbst veranlasst. Das dazugehörige Papier liegt vor, wird vom Versicherer aber nicht anerkannt, da natürlich meine pers. Daten nicht darauf zu finden sind.
Eine CoC- Bescheinigung könnte ich für fast 200 Euro bei dem Verkäufer (und dieser beim Hersteller) anfordern.
Bei einem Zeitwert des Anhängers von ca. 650.- Euro macht das nicht viel Sinn.
Der Versicherungsmitarbeiter argumentiert: Ich habe per Kaufvertrag ( detaill. Rechnung) die Bestätigung das Fahrzeug im Neuzustand vom Händler erworben zu haben, aber hat es der Händler auch ordnungsgemäß vom Großhändler, Hersteller,... erworben? Dafür, so der Mitarbeiter, sei ich nachweispflichtig. (Quatsch!- ansonsten gehe ich in den Supermarkt und verlange dort den Nachweis, dass die dort erworbenen Bananen rechtmäßig in Guatemala erworben worden sind. Die würden sich freuen...
Fragen:
1. Ist das CoC überhaupt eine Urkunde die zum Eigentumsnachweis einer gekauften Sache tauglich ist? ( ZB Teil 2 ist es jedenfalls nicht!)
2. Ist ein Versicherungsunternehmen im Schadensfall überhaupt berechtigt, bei Vorliegen aller auf meinen Namen ausgestellten Fahrzeugpapiere auch eine CoC zu verlangen? Warum? Zu wessen Kosten geht die Beschaffung?


Wäre nett, wenn mich jemand in meiner Dunkelheit des Nichtwissens erhellen könnte! Danke!



-- Editiert von Nullkommanichts am 23.10.2020 13:39

-- Editiert von Nullkommanichts am 23.10.2020 13:40

-- Editiert von Nullkommanichts am 23.10.2020 13:41

-- Editiert von Nullkommanichts am 23.10.2020 13:43

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Könntest Du mal den genauen Wortlaut der Anforderung der Versicherung hier posten?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nullkommanichts
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Könntest Du mal den genauen Wortlaut der Anforderung der Versicherung hier posten?


Hi,
das ist etwas schwierig, da ich nur ein (mir vorliegendes) Anschreiben zur Schadensabwicklung erhalten habe. Alles Andere lief telefonisch, wobei der Mitarbeiter mich anrief, um "auf kurzem Wege" den Sachverhalt zu klären.
Im vorliegendem Schreiben heißt es:

Sehr geehrter Herr ....
Sie haben uns einen Schaden an Ihrem Fahrzeug gemeldet. Wir bedauern sehr, dass Sie damit belastet wurden und werden uns bemühen, Ihnen die vertraglich vereinbarte Leistung umgehend zu gewähren. Unter o.g. Schadensnummer führen wir Ihr Anliegen. Bitte nutzen Sie bei jedem Kontakt mit uns ausschließlich diese Schadensnummer.
Zur weiteren Klärung Ihres Anspruches benötigen wir unabdingbar nachfolgende Unterlagen:
- Kaufbelege (Rechnung, Kassenbeleg, Quittung...)zur beschädigten Sache, im Original. Sollten Solche Ihnen nicht mehr vorliegen, Fotos ... .
- KFZ- Brief im Original (Zulassungsbescheinigung Teil II )
- Kfz- Zulassungsbescheinigung ( Faltkarte) im Original (Zulassungsbescheinigung Teil I )
- TÜV- Bericht der letzten TÜV- Untersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU).
- eidesstattliche Versicherung zu Ihrem unbeschränktem Eigentum an der beschädigten Sache (bitte beigefügten Vordruck benutzen)
- alle Kredit- o. Leasingverträge in direktem Zusammenhang mit der beschädigten Sache (in Kopie)
- polizeiliche Bestätigung über die Schadensmeldung (Anzeige) bei einer Polizeidienststelle. ( bei der Polizeidienststelle erhältlich)
- sonstige Eigentumsnachweise ( Zeugen, Fotos, Handbücher, Werkstattrechnungen, Unterlagen, etc.)
- Kopie Ihres Personalausweises (beidseitig) oder Reisepass mit Meldebescheinigung, nicht älter als 3 Monate.
- Abtretungserklärung ( siehe beigefügter Vordruck)
Wir erwarten Ihre Unterlagen bis zum xx.xx.2020
MfG... .

Das ist Alles, soweit zutreffend, dem Versicherer zugesandt worden. Telefonisch bezieht sich der Mitarbeiter auf "sonstige Eigentumsnachweise". Er möchte kein Handbuch, kein Foto, keine Rechnung, keine Einzelabnahmebescheinigung, sondern die CoC, wissend, dass diese mir nicht vorliegt.

Gruss von Nullkommanichts

-- Editiert von Nullkommanichts am 24.10.2020 10:45

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Dann würde ich die schriftlichen Anfragen erfüllen und künftige Telefonanrufe ignorieren.
Möge er seine merkwürdigen Anforderungen doch in schriftliche Form fassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nullkommanichts
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

@Harry van Sell schrieb: "Dann würde ich die schriftlichen Anfragen erfüllen... ."
Hi, herzlichen Dank für die Antwort! Es ist gewiss kein Affront gegen den Versicherungs-Sachbearbeiter, wenn ich ihn freundlich bitte, die Schriftform zur Kommunikation zu nutzen. Im Übrigen liegen die angeforderten Unterlagen längst dem Sachbearbeiter vor. Nur das CoC macht mir Probleme!
Aber, dies waren gar nicht meine Fragen! Mir ist der Status des COC- Dokumentes als legitimationsfähiges Dokument nicht geläufig.

Bis dann, Nullkommanichts

-- Editiert von Nullkommanichts am 25.10.2020 20:47

-- Editiert von Nullkommanichts am 25.10.2020 20:48

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Im Grunde ist das Coc kein Eigentumsnachweis. Aber auf dem original CoC welches für die Zulassung verwendet wurde, trägt die Zulassungsstelle die Kfz-Brief-Nr, sowie manchmal das erste ausgegeben Kennzeichen ein. In diesem Sinne wäre eine Kopie sehr wahrscheinlich gar nicht zweckdienlich.

Wenn ich Sie aber richtig Verstanden habe ist ihr Anhänhänger ein Umbau mit Einzelzulassung basierend auf einem Grundanhängers mit CoC. In diesem Fall spielte das original CoC bei der Zulassung keine Rolle da diese Aufgrund der Angaben des Umbauers erfolgte. In diesem Falle gibt es eigentlich gar kein CoC das den Anhänger beschreibt, da der Anhänger nach dem Umbau gar nicht mehr dem original CoC entspricht. Da das ursprüngliche CoC für die Erstzulassung nicht gebraucht wurde, wird auf diesem wohl auch keine Kfz-Brief-Nr. vermerkt sein. D.h. selbst wenn es noch vorhanden ist, würden die von der Versicherung gewünschten Informationen fehlen.

Tipp: Wenn man schon mit der Versicherung kommuniziert, dann sollte man die Fragen was die vom CoC denn genau erwarten und welche Informationen es aufweisen sollte. Man kann ja auch explizit Fragen ob die den Eintrag der Kfz-Brief-Nr. sehen wollen. Danach kann man drauf hinweisen, dass wenn es ein CoC gäbe (was es so nicht gibt da Umbau mit Einzelabnahme) es die gewünschten Informationen nicht hat, da Umbau mit Einzelabnahme und das ursprüngliche CoC für die Erstzulassung nicht relevant gewesen ist. Evtl. mit dem Händler abklären ob meine Vermutung so korrekt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Nullkommanichts):
Zur weiteren Klärung Ihres Anspruches benötigen wir unabdingbar nachfolgende Unterlagen:
- Kaufbelege (Rechnung, Kassenbeleg, Quittung...)zur beschädigten Sache, im Original. Sollten Solche Ihnen nicht mehr vorliegen, Fotos ... .
- KFZ- Brief im Original (Zulassungsbescheinigung Teil II )
- Kfz- Zulassungsbescheinigung ( Faltkarte) im Original (Zulassungsbescheinigung Teil I )
- TÜV- Bericht der letzten TÜV- Untersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU).
- eidesstattliche Versicherung zu Ihrem unbeschränktem Eigentum an der beschädigten Sache (bitte beigefügten Vordruck benutzen)
- alle Kredit- o. Leasingverträge in direktem Zusammenhang mit der beschädigten Sache (in Kopie)
- polizeiliche Bestätigung über die Schadensmeldung (Anzeige) bei einer Polizeidienststelle. ( bei der Polizeidienststelle erhältlich)
- sonstige Eigentumsnachweise ( Zeugen, Fotos, Handbücher, Werkstattrechnungen, Unterlagen, etc.)


Sofern das keine Alternativen zueinander sind, halte ich das für Schikane. Wenn man Kaufbelege und Brief vorlegen kann, wieso dann noch Fotos, Handbücher oder CoC? Wozu TÜV-Bericht? Das hat für Eigentumsnachweis keinerlei Belang.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Nullkommanichts):
ZB II wurde folglich nicht ausgestellt!
Wieso nicht ausgestellt? Natürlich existiert eine ZB II (früher Fahrzeugbrief).

Ich denke mal, das dürfte hier auch das Problem darstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn man Kaufbelege und Brief vorlegen kann
Und den "Brief" (ZB II) hat der TE wohl nicht ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Und den "Brief" (ZB II) hat der TE wohl nicht ...
Warum denkst du das?

Es geht hier um einen Sportanhänger! Da gibt es nur so etwas ähnliches wie einen "Brief", das ist so ein grüner Lappen. So ist es zumindest bei meinem Sportanhänger.

COC und TÜV Bescheinigung halte ich für reine Schikane.

-- Editiert von -Laie- am 27.10.2020 14:37

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Warum denkst du das?
Zitat (von Nullkommanichts):
Abtretungserklärung. ( ZB II wurde folglich nicht ausgestellt!)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Genau, dafür gibt es den von mir erwähnten "grünen Lappen". Der ist hier gleichzusetzen mit dem "Brief" (ZB II). Dieser sollte vorhanden sein.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Genau, dafür gibt es den von mir erwähnten "grünen Lappen". Der ist hier gleichzusetzen mit dem "Brief" (ZB II). Dieser sollte vorhanden sein.
Das ist schon klar. Aber der TE bringt das wohl irgendwie mit der "Abtretungserklärung" in Zusammenhang.

Wobei ich hier die "Abtretung" nicht verstehe. An wen wurde denn was abgetreten?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16964 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Aber der TE bringt das wohl irgendwie mit der "Abtretungserklärung" in Zusammenhang.
Nein, du darfst nicht nur das letzte Wort des Satzes lesen. Das bezieht sich auf den ganzen Satz welcher erklärt, dass es ein Sportanhänger ist und es somit keine ZB II gibt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Das bezieht sich auf den ganzen Satz welcher erklärt, dass es ein Sportanhänger ist und es somit keine ZB II gibt.
Wenn das der TE wirklich so gemeint hat ...

Die Abtretungserklärung ist mit dennoch ein Rätsel. Abtretungserklärung für die Versicherung gibt es eigentlich nur im Rahmen von Reparaturen, bei denen die Versicherungen z.B. direkt an die Werkstatt zahlen. Hier geht es aber um Diebstahl. Wieso also Abtretung? Wer soll das Geld der Versicherung denn sonst erhalten als der TE. Ich vermute, hier liegt irgendwo "der Hund begraben".

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen