DHL-Paket: Wertnachweis nicht anerkannt, Videoaufzeichnung vorhanden

11. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Huii
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
DHL-Paket: Wertnachweis nicht anerkannt, Videoaufzeichnung vorhanden

A hat ein Elektronikgerät als als bedingungsgerechtes nationales DHL-Paket ohne Zusatzversicherung an B verschickt, dieses kam jedoch nie an. Erworben hatte A das Gerät kurz zuvor als Vertragszugabe für 1 €. Es sollte ein Geschenk an B sein.

Auf den Nachforschungsantrag hin bat DHL A um einen Wertnachweis, z. B. "eine Kopie der Rechnung an den Empfänger, einen anderen Nachweis über den Wert des Inhaltes oder einen Kaufabschluss, woraus Käufer und Verkäufer hervorgehen".

A verfügt über sowohl den Versandbeleg als auch eine von Zeuge C angefertigte lückenlose Videoaufzeichnung vom Einpacken (mit erkennbarer Seriennummer) des Gerätes über die Aufgabe am Schalter bis zum fertig bearbeiteten Paket hinter der Theke (samt gut lesbarer Aufnahme des Aufklebers mit Absender, Adressat, Tracking-ID). An dieser Aufzeichnung zeigt DHL kein Interesse.

Mangels anderer Wertnachweise hat A den Amazon-Preis des Gerätemodells recherchiert und DHL einen Screenshot des günstigsten Angebotes (Neugerät mit voller Gewährleistung ohne Mobilfunkvertrag) geschickt. DHL erkennt diesen jedoch nicht als Wertnachweis an und legt der nun erfolgten Ersatzzahlung stattdessen einen deutlich niedriger geschätzten Schaden zu Grunde.

Obwohl DHL nationale Pakete als ohne Zusatzversicherung bis 500 € gegen Verlust und Beschädigung versichert bewirbt, kann A zu diesem Preis kein gleichwertiges Ersatzgerät erwerben. Muss sich A damit abfinden?

-- Editier von Huii am 11.12.2015 19:50

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Was würde der Ersatzkauf kosten und was bietet DHL?

Wurde das Gerät schon benutzt oder wurde es unbenutzt verschickt?

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Obwohl DHL nationale Pakete als ohne Zusatzversicherung bis 500 € gegen Verlust und Beschädigung versichert bewirbt, kann A zu diesem Preis kein gleichwertiges Ersatzgerät erwerben. Muss sich A damit abfinden?
Wenn DHL 500Euroauszahlen würde, dann müsste sich A damit zufriedengeben, ja! Mehr als 500Euro würden dir nicht zustehen, selbst wenn das Gerät mehr als 1000Euro wert sein sollte! Dn nhättest du das Paket dementsprechend höher versichern müssen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Mehr als 500Euro würden dir nicht zustehen, selbst wenn das Gerät mehr als 1000Euro wert sein sollte!

Wie oft denn noch: DHL haftet bei Verschulden unbegrenzt, egal ob nun 0 €, 500 € oder 5000 € versichert wurde. Das lässt sich auch durch AGB nicht ausschließen (§309 Nr. 7b BGB ). Vor Gericht greift dann die sekundäre Darlegungslast, DHL muss also aufzeigen, wie es zum Verlust gekommen ist und warum kein Verschulden vorliegt. Allerdings wird bei starker Überschreitung des Versicherungswert ein Mitverschulden des Versenders angenommen, das durchaus auch 100% betragen kann. Wobei ich auch schon Urteile gesehen habe, bei denen auch bei einfachen Paketen mehrere tausend Euro bezahlt werden mussten (war aber nicht der volle Warenwert).

Die Versicherungssumme bestimmt letztendlich nur den Betrag, den DHL verschuldensunabhängig maximal bezahlt.

Außerdem habe ich es so verstanden, dass DHL nicht den vollen Betrag auszahlt, obwohl die 500 € reichen würden.

-- Editiert von JogyB am 12.12.2015 12:41

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#4
 Von 
Huii
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ups, meine gestrige Antwort scheint ebenfalls Opfer eines Transportschadens geworden zu sein:

Zitat (von JogyB):
Was würde der Ersatzkauf kosten und was bietet DHL?
Wurde das Gerät schon benutzt oder wurde es unbenutzt verschickt?
A hat das Gerät neu, in versiegelter OVP verschickt - wie erhalten.

Ein Ersatzkauf wäre möglich ab 135,99 €, erstattet wurden 50 € zzgl. 6,99 € Porto.

Die Vermutung,
Zitat (von JogyB):
dass DHL nicht den vollen Betrag auszahlt, obwohl die 500 € reichen würden
ist also richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ich würde ein Einwurfeinschreiben an DHL schicken, in dem ich zur Erstattung des Restbetrages mit Frist von 14 Tagen (nach Datum, also "bis xx.xx.xxxx", Postlaufzeit beachten) auffordere und für den fruchtlosen Fristablauf ankündige, einen Anwalt mit der Geltendmachung meiner Ansprüche zu beauftragen.

Ich persönlich würde das dann auch tun. Es ist nicht ersichtlich, warum hier nur 50€ erstattet werden.

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#6
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Ich würde [...] für den fruchtlosen Fristablauf ankündige, einen Anwalt mit der Geltendmachung meiner Ansprüche zu beauftragen.
Ich persönlich würde das dann auch tun. Es ist nicht ersichtlich, warum hier nur 50€ erstattet werden.


Das entspricht voll und ganz meinem Gefühl, nur: Woher bekommst Du einen kompetenten Anwalt, der für einen zweistelligen Streitwert sich auch nur im Bett umdreht, geschweige denn aufsteht?

Die Adresse darfst Du mir gerne sagen, so einen Anwalt würde ich gerne kennen.

-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 12.12.2015 17:49

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#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ob es 1 € oder 500 € sind, spielt bei der Rechtanswaltsvergütung keine Rolle. Wilst Du im Ernst andeuten, dass es schwer wäre einen Anwalt zu finden, der wegen bspw. 450 € den Finger krumm macht? Halte ich für ein Gerücht.

Nebenan findet man genug Anwälte, die für 25 € Anfragen beantworten. Das Schreiben an DHL ist auch nicht mehr Aufwand.

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#8
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Ob es 1 € oder 500 € sind, spielt bei der Rechtanswaltsvergütung keine Rolle.

Das ist korrekt :respekt:

Es hilft nur niemandem, denn es bedeutet lediglich: Bei 500 € Streitwert ist das Mandat für den Anwalt nicht attraktiver als bei 0,50 € Streitwert, und in beiden Fällen geht die Attraktivität gegen Null, wenn er seine Tätigkeiten nach RVG abrechnen soll. Das ist ein bekanntes Problem bei Klagen gegen die GEZ bzw. deren Nachfolger.

Zitat (von JogyB):
Wilst Du im Ernst andeuten, dass es schwer wäre einen Anwalt zu finden, der wegen bspw. 450 € den Finger krumm macht?

Nicht direkt. Vermutlich der vierte oder fünfte Anwalt, den ich frage, wird nicht einfach abwinken, sondern sagen: "Selbstverständlich vertrete ich Sie gerne, mein Stundensatz ist 200 Euro + Mehrwertsteuer." Was bedeutet, dass ich für einen "Sieg" vor Gericht mit Sicherheit draufzahle.

Was ich allerdings "im Ernst andeuten" möchte, ist: dass es unmöglich sein dürfte, einen kompetenten Anwalt zu finden, der mich bei einem Streitwert von 450 € so vertritt, dass mir als "Sieger" vor Gericht keine Kosten entstehen.

Zitat (von JogyB):
Nebenan findet man genug Anwälte, die für 25 € Anfragen beantworten. Das Schreiben an DHL ist auch nicht mehr Aufwand.

Das kann man nicht sinnvoll miteinander vergleichen.

Beantworte doch einfach meine Frage: Nenne mir einen kompetenten Anwalt, der bereit ist, mich bei Streitwerten bis 500 Euro notfalls vor Gericht zu vertreten und alles nach RVG abzurechnen.

-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 06.01.2016 13:58

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
eantworte doch einfach meine Frage: Nenne mir einen kompetenten Anwalt, der bereit ist, mich bei Streitwerten bis 500 Euro notfalls vor Gericht zu vertreten und alles nach RVG abzurechnen.

Da ich nicht ständig klage, kann ich damit nicht dienen.

Aber Du hast doch bestimmt eine Liste mit Anwälten, die bei Dir eine entsprechende Anfrage abgelehnt haben? Sind doch hoffentlich mindestens 10 Stück für eine saubere Statistik, oder?

Falls Du die nicht hast: Dann hast Du ebensowenig wie ich einen Beleg für Deine Aussage.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Da ich nicht ständig klage, kann ich damit nicht dienen.

Falsch. Damit könntest Du schon dienen, wenn Du auch nur ein einziges Mal geklagt hättest. Mit anderen Worten, wenn Du auch nur ansatzweise wüsstest, wovon Du redest.

Zitat (von JogyB):
Aber Du hast doch bestimmt eine Liste mit Anwälten, die bei Dir eine entsprechende Anfrage abgelehnt haben?

In meiner Outbox habe ich noch E-Mails an unterschiedliche Anwälte, die nicht oder mit Zusendung einer Vergütungsvereinbarung beantwortet wurden, hinzu kommen Anrufe, bei denen erst nach meiner RSV gefragt wurde und nach Verneinung ein Stundensatz in der oben angedeuteten Höhe genannt wurde. Insoweit: Ja, meine Behauptung fusst auf konkreten Erfahrungen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Damit könntest Du schon dienen, wenn Du auch nur ein einziges Mal geklagt hättest

Habe ich, allerdings mit höheren Streitwerten.

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Mit anderen Worten, wenn Du auch nur ansatzweise wüsstest, wovon Du redest.

Selbst wenn ich mit einem solch niedrigen Streitwert schon geklagt hätte, wäre die statistische Aussagekraft meiner Erfahrung immer noch quasi Null.

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Ja, meine Behauptung fusst auf konkreten Erfahrungen.

Dann musst Du jetzt nur noch lernen, Deine persönlichen Erfahrungen nicht als allgemeingültig zu betrachten. Aber damit bist Du (leider) nicht allein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Das lässt sich auch durch AGB nicht ausschließen (§309 Nr. 7b BGB ). Vor Gericht greift dann die sekundäre Darlegungslast, DHL muss also aufzeigen, wie es zum Verlust gekommen ist und warum kein Verschulden vorliegt.


Vielleicht habe ich das falsch in Erinnerung, aber wieso wird fällt bei Verschulden die Beweispflicht für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit seitens des Klägers (Kunde) weg?
Und wie sicher kann man sich sein, daß es DHL nicht gelingt, der sekundären Darlegungslast nachzukommen? Die dürften damit immerhin einiges an Erfahrung haben, wie man hier argumentieren muß.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
aber wieso wird fällt bei Verschulden die Beweispflicht für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit seitens des Klägers (Kunde) weg?

Tut sie ja nicht. Nur kann der Kunde diesen Nachweis nicht erbringen, da es hier um interne Abläufe des Versandunternehmens geht. Und daher greift die sekundäre Darlegungslast. Natürlich muss es auch gewisse Anhaltspunkte geben, dass ein Verschulden von DHL vorliegen könnte, nur da Pakete eigentlich nicht verschwinden, wenn auf Seiten von DHL alles einwandfrei läuft, ist genau das der Fall.

Vgl. bspw. BGH, Az. I ZR 123/03 . Hier wurde das Verschulden angenommen, da die Deutsche Post nicht darlegen konnte, dass im Umschlaglager Ausgangskontrollen vorgenommen wurden.

Zitat (von TheSilence):
Und wie sicher kann man sich sein, daß es DHL nicht gelingt, der sekundären Darlegungslast nachzukommen?

Kann man nicht. Ist halt die Frage, ob man von vorneherein auf Ersatz verzichten will oder ob man die Klage riskiert.

Zitat (von TheSilence):
Die dürften damit immerhin einiges an Erfahrung haben, wie man hier argumentieren muß.

Naja, wenn ich mir diverse Urteile anschaue, dann scheinen die Versandunternehmen trotz aller Erfahrung regelmäßig daran zu scheitern. Ist vermutlich eine einfache Kosten-Nutzen-Rechnung. Die meisten Leute lassen sich damit abspeisen, dass die Transportversicherung nicht zahlt. Und bei denjenigen die klagen wird dann bei falscher Wertdeklaration in aller Regel ein Mitverschulden angenommen, teilweise bis 100%. Die paar Fälle die dann noch übrig bleiben verursachen dann wohl weniger Kosten als es eine Intensivierung der Paketverfolgung tun würde.

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