Deckung Rechtschutzversicherung

25. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
passarinho
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)
Deckung Rechtschutzversicherung

Ich bin Kunde einer Rechtschutzversicherung, die keine regionalen Vertretungen hat, wo man sich beraten lassen könnte.
In meinem Vertrag sind Familienstreitigkeiten ausgenommen, es wird aber Beratungsrechtschutz gewährt.
Nun hat mich die Mutter auf Feststellung der Unterhaltshöhe für den Unterhalt meiner Kinder verklagt. Deswegen hätte ich gerne eine Beratung bei einem Anwalt in Anspruch genommen.
Die Rechtschutzversicherung weigert sich die Deckung zuzusagen, weil kein Schadensfall eingetraten sei, weil die Kinder vor Vertragsbeginn geboren wurden. Hätte ich den Vertrag früher abgeschlossen, hätte ich bezüglich der Unterhaltsstreitigkeiten immer Beratungsrechtsschutz, so aber werde ich nie eine Beratung gezahlt bekommen. Ist die Ablehnung der Deckungszusage meiner Versicherung rechtens?

Mein Vertrag wurde auf fünf Jahre abgeschlossen und läuft noch bis Ende 2007. Kann ich irgendwie vorher kündigen, um mir eine bessere Rechtschutzversicherung zu suchen?

Probleme mit der Versicherung?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

hmm,
nmm ist der "schaden" nicht bei geburt der kinder eingetroffen sondern mit der scheidung? o. trennung?
sollte dies nicht der fall sein so hat die rechtschutz "leider" begründet abgelehnt. eine kündigung vor 2007 ist, ausserordentlich, nur nach schadensregulierung möglich. die neue rsv würde aber den schaden auch nach der watezeit von 3 monaten nicht regulieren, da der schaden bereits vor vertragsbeginn eingetreten ist.
gruss,
kristijan

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#2
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
passarinho
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)

Nachtrag:
Die Kinder sind unehelich; es gab also keinen Scheidungsprozess.
Sie wurden 2000 geboren, die Versicherung 2002 abgeschlossen.
Die Versicherung bezeichnet die Geburt als Schadensfall.
Es sei später durch die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs keine Änderung der Rechtslage eingetreten.

Danke schon mal für die ersten Hinweise.



-- Editiert von passarinho am 25.01.2006 17:07:50

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#4
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

>>>>Kann ich irgendwie vorher kündigen, um mir eine bessere Rechtschutzversicherung zu suchen?

und was willst du dadurch ändern ? meinst du die übernehmen das ???

die argumentation des vr ist richtig. mit der geburt ist diese rechtslage eingetreten und seither unverändert. du bist damals unterhaltspflichtig geworden und dies ist sicherlich auch kurz nach der geburt verbrieft worden.

das ändert auch nicht, das zwischenzeitlich keine unterhaltsansprüche gestellt wurden weil ihr vielleicht in einem haushalt gelebt habt.

>>>>>so aber werde ich nie eine Beratung gezahlt bekommen.

doch, wenn sich die rechtslage ändert ;)

gruß mF

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#5
 Von 
passarinho
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 7x hilfreich)

>>>>Kann ich irgendwie vorher kündigen, um mir eine bessere Rechtschutzversicherung zu suchen?

>und was willst du dadurch ändern ? meinst du die übernehmen das ???

Natürlich nicht, aber es gibt ja auch Versicherungen, bei denen man sich in den regionalen Vertretungen ein paar Auskünfte von einem Rechtsverständigen einholen kann, so dass man zumindest ein paar nützliche Informationen bekommt, auch wenn der Fall nicht gedeckt wäre.

>die argumentation des vr ist richtig. mit der geburt ist diese rechtslage eingetreten und seither unverändert. du bist damals unterhaltspflichtig geworden und dies ist sicherlich auch kurz nach der geburt verbrieft worden.

Nein, es wurde nie etwas verbrieft, weil ich immer freiwillig einen angemessenen Betrag monatlich zahlte.

>das ändert auch nicht, das zwischenzeitlich keine unterhaltsansprüche gestellt wurden weil ihr vielleicht in einem haushalt gelebt habt.

Es gab nie einen gemeinsamen Haushalt.

>>>>>so aber werde ich nie eine Beratung gezahlt bekommen.

>doch, wenn sich die rechtslage ändert

Was wäre denn in diesem Fall ein Beispiel für eine Änderung der Rechtslage?



-- Editiert von passarinho am 27.01.2006 12:31:23

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#6
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hi,

>>>>Nein, es wurde nie etwas verbrieft, weil ich immer freiwillig einen angemessenen Betrag monatlich zahlte.

sorry aber das geht nicht, meine kinder sind selbst auch vor der ehe geboren. nach der geburt meldet die mutter den vater dem jugendamt. dort muss der vater dann die vaterschaft anerkennen oder er kann sie anzweifeln. in diesem moment wird auch gleich der konkrete unterhalt, nach düsseldorfer tabelle glaube ich, festgestellt. das ist unabhängig ob tatsächlich welcher gezahlt wird. darüber hast du auch eine urkunde.

einzige ausnahme: wenn die mutter gesagt hat vater unbekannt aber dies scheint ja nicht so.

>>>>Was wäre denn in diesem Fall ein Beispiel für eine Änderung der Rechtslage?

wenn du z.B. genau diese frau heiratest ;)

gruß mF

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Geburt der Kinder. Das gilt übrigens auch für verheiratete Eltern.

Ob die Höhe des Unterhalts gerichtlich oder durch das Jugendamt festgestellt wurde oder ob der Unterhalt freiwillig gezahlt wurde, spielt für die Frage keine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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