Hallo,
ist hier jemandem bekannt, ob die Rechtsschutzversicherung (Vollrechtsschutz inkl. Beratungsrechtsschutz) des Verstorbenen dafür aufzukommen hat, wenn das Nachlassgericht das Testament nicht berücksichtigen will und diesbezüglich zu mindest eine anwaltliche Beratung des Testamentsvollstreckers in spe erforderlich ist?
Vielen Dank für Infos hierzu schon jetzt.
Deckung durch die Rechtsschutzversicherung des Verstorbenen
1. August 2006
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Frage vom 1. August 2006 | 15:02
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 0x hilfreich)
Deckung durch die Rechtsschutzversicherung des Verstorbenen
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 1. August 2006 | 21:53
Von
Status: Student (2628 Beiträge, 677x hilfreich)
antwort aus dem bauch:
der Testamentsvollstreckers ist nicht am versicherungsvertrag beteiligt und kann somit keine ansprüche daraus fordern.
die erben müssten dies über ihre verträge, sofern vorhanden, versuchen.
wie gesagt, aus dem bauch
#2
Antwort vom 2. August 2006 | 14:44
Von
Status: Student (2139 Beiträge, 385x hilfreich)
In der Tat, RS allenfalls für die Erben, vgl. § 24 Abs. 4 ARB75. Da hier jedoch nicht eine objektbezogene Versicherungsbeziehung betroffen ist, sondern eine persönliche Rechtsbeziehung, könnten wohl auch die Erben auf der Grundlage des RS-Versicherungsvertrages des Erblassers keinen BeratungsRS in erbrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen (VERMUTUNG!).
-- Editiert von thosim am 02.08.2006 14:45:28
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