Hallo zusammen,
folgender Fall: nach Angebot eines Aufhebungsvertrages durch den damaligen AG in 09/ 2018 habe ich mich bei einem Anwalt für Arbeitrecht beraten lassen und diese Beratung auch gezahlt.
Da er der Meinung war (aus dem vorliegenden Mailverkehr zwischen mir und dem AG), dass es hier künftig zu weiteren Problemen kommen könnte, empfahl er mir den Abschluß einer Rechtsschutzversicherung.
Versicherungsbeginn war 01.11.2018.
Weiterer Verlauf:
02/2019: AG behält angebliche Bonusvorauszahlungen bis einschließlich 06/2019 ein (Gehaltszahlung nur 40%)
03/2019: Eigenkündigung zum 30.06.2019
07/2019: Beauftragung der obigen Anwaltskanzlei zur Rückforderung des einbehalten Gehaltes
09/2019: Anwaltskanzlei teilt mir mit, dass die Deckungszusage der Rechtsschutz erfolgt sei (mündlich)
12/2019: Klageeinreichung beim Arbeitsgericht, da eine außergerichtliche Klärung nicht erzielt werden konnte
02/2020: kurz vor Gerichtstermin Einigung mit dem ehemaligen AG auf Zahlung von 50% der offenen Summe
01/ 2021: Rechnung vom Anwalt über 3.500 Euro, da die Versicherung nicht zahlt. Begründung: Die Anwaltskanzlei hatte auch Unterlagen aus 09/ 2018 an die Versicherung gegeben - da bestand noch kein Versicherungsschutz.
Für die Versicherung ist das ein Fall (Probleme mit dem AG) für den Anwalt zwei verschiedene (Aufhebungsvertrag, Einbehaltenes Gehalt).
Hat jemand eine Idee, was ich außer Zahlen und mich ärgern machen kann?
Deckungszusage Rechtsschutzversicherung
Zitat :Hat jemand eine Idee, was ich außer Zahlen und mich ärgern machen kann?
Die vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung mal lesen, dort sollte sich ja was zum Thema finden ...
Die vertraglichen Vereinbarungen sagen, dass die Versicherung zum 01.11.2018 ohne Wartefrist beginnt.
Das heißt: Wenn man den Versicherungsfall mit 02/ 2019 annimmt, ist er versichert, 09/ 2018 ist nicht versichert
Fakt ist ja, dass Versicherung und Anwalt sich nicht (mehr) einig sind über den Eintritt des Versicherungsfall.
Ich würde mich jetzt parallel schriftlich an den Anwalt und die Versicherung wenden und nochmals um Prüfung bitten.
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Hallo Eff123,
wenn der RS-Versicherungsvertrag keine Wartezeit vorsieht, müsste hier Deckung gewährt werden. Entscheidend ist, dass der Gegenseite vorgeworfen wird. Dies ist hier die Einbehaltung des Gehalts. Damit ist der Versicherungsfall nicht vorvertraglich. Ein Dauerverstoß liegt hier ebenfalls nicht vor.
Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, warum der RA mitteilt, dass eine Deckungszusage erfolgt ist, diese nicht weiterleitet (liegt sie überhaupt vor?) und dann ohne Deckungszusage Klage erhebt. Zu klären ist bereits, ob Sie unter Berücksichtigung der ggfs. zu zahlenden RA-Gebühren den Vergleich überhaupt abgeschlossen bzw. der RA beauftragt hätten. Sollte die Gebührenforderung den Anspruch übersteigen wäre zu klären, ob Sie bei korrekter Aufklärung (keine Deckungszusage bzw. Kostenübernahme unsicher) überhaupt den Auftrag erteilt hätten. Da keine Kündigungsschutzklage zu erheben war, lief offenbar auch keine Notfrist.
Ich würde mir zunächst vom RA sämtliche Korrespondenz (einschließlich aller Anlagen) mit dem RS-Versicherer zusenden lassen und dies erst prüfen, bevor ich den Betrag überweisen würde.
Viele Grüße
Birte Raguse
Hallo Frau Raguse,
Danke für die Einschätzung. Die Versicherung schreibt in 04/ 2020: Im Rahmen der erteilten Deckungszusage erstatten wir unter Berücksichtigung der nicht versicherten Regelung im Vergleichswert 16,6% der Kosten.
Also lag eine Deckungszusage vor.
Ich werde nunmehr Kontakt zur Versicherung aufnehmen und im Falle, dass keine Einigung erzielt wird, die Ombudsstelle einschalten.
Zitat :Die vertraglichen Vereinbarungen sagen, dass die Versicherung zum 01.11.2018 ohne Wartefrist beginnt.
Schön.
Und der Rest der vertraglichen Vereinbarungen zum Thema?
Zitat :wenn der RS-Versicherungsvertrag keine Wartezeit vorsieht, müsste hier Deckung gewährt werden.
Eine überaus optimistische Ansicht die ich nicht teile.
Harry, dann sag doch mal, worauf Du hinaus willst.
Versicherungspolice liegt mir vor.
Zitat :Harry, dann sag doch mal, worauf Du hinaus willst.
Auf die vertraglichen Vereinbarungen die bestimmen, wann genau Deckung gewährt wird.
Es liegt eine Deckungszusage aus 09/ 2019 vor.
Diese wurde nach Einigung mit der Gegenseite (02/ 2020) in 04/ 2020 zurück gezogen.
Mit dem Schriftverkehr, den die Kanzlei der Rechtsschutzversicherung nach Einigung übersandt hat, wurde ein Schreiben mitgeschickt, welches sich auf das Aufhebungsangebot aus 09/ 2018 bezieht.
Daraufhin hat die Versicherung sich gesagt: Prima, da gab es ja vor Versicherungsbeginn schon Stress zwischen AG und AN, dann brauchen wir nicht zahlen.
Btw bin ich über den Schriftverkehr zwischen Kanzlei und Versicherung zwischen 04 und 10/ 2020 null informiert gewesen.
Und jetzt?
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