Doppelt gesetlich krankenversichert ?

8. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
PEACEANDLOVE
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelt gesetlich krankenversichert ?

Hallo zusammen,
folgender Fall : XY muss seit dem 01.05.2022 selbst für seine Krankenversicherung aufgenommen und ist noch Schüler. Über ein Online-Vergleichsportal hat er mehrere Krankenversicherungen verglichen und eine Krankenversicherung bei Versicherung A beantragt. Kurz später hat er die Krankenversicherung storniert, was auch im Kundenkonto beim Online-Vergleichsportal ersichtlich ist ( Status ist : Storniert ). Zwischenzeitlich hat er mehrmals Post von Versicherung A bekommen, was er ignoriert hat, da er jetzt bei Versicherung B krankenversichert ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Krankenversicherung, wo er seit dem 01.05.2022 versichert ist, was ihm auch die Versicherung B schriftlich bestätigt hat. Jetzt hat XY eine Beitragsrechnung von Versicherung A, dass noch offene Forderungen in Höhe von ca. 8.000 EUR bestehen, da er nicht der Post gefolgt ist. Versicherung A hat nach einem Telefonat mitgeteilt, dass "man mehrere GKVs haben kann und es der Versicherung egal ist, wo man sonst ne Versicherung hat". Als XY die Situation Versicherung B geschildert hat, sagt diese, dass es in Deutschland nur sein kann, wenn man eine PKV und eine GKV parallel am Laufen hat, dass die Person doch "dopppelt versichert ist". Bei der GKV wäre dies nicht möglich.

Was stimmt denn nun ?

Viele Grüße

-- Editiert von Moderator topic am 8. Dezember 2022 17:25

-- Thema wurde verschoben am 8. Dezember 2022 17:25

Probleme mit der Versicherung?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6427 Beiträge, 1376x hilfreich)

Wieso kündigt man beim Vergleichsportal - das ist doch garnicht der Ansprechpartner bzw. Vertagspartner?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32404 Beiträge, 17074x hilfreich)

Was stimmt denn nun ? Das, was Versicherung B sagt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
PEACEANDLOVE
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Was stimmt denn nun ? Das, was Versicherung B sagt.


Gibt es hierzu ein Urteil, Gesetzestext o.Ä.?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15840 Beiträge, 9085x hilfreich)

XY sollte primär klären, ob eine Kündigung bei Versicherung A überhaupt möglich war.
Es drängt sich ja auf, dass die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten wurde.
Versicherung B hätte XY wahrscheinlich auch gar nicht erst aufnehmen dürfen, wenn Versicherung B gewusst hätte, dass XY bereits bei Versicherung A angemeldet war und die Mindestbindungsfrist nicht eingehalten war.

Richtig ist, dass man nur eine GKV haben kann - aber mir scheint, dass dies Versicherung A sein wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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